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BGH Urteil vom 11.01.1966 – 5 StR 488/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. die Buchhalterin Frauke von der H gun

aus Fin , geboren am EB 1938 in DEE

2. den Fleischverkäufer Max-Dieter Ha EEE

aus Ha; geboren am ii 19:4 ir ou,

zur Zeit in Haft,

wegen fortzesetzten gemeinschaftlichen Betruges

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. ‚Dr.Sarstedt .... .a18 Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr,Börker Bundesrichter Kersting _ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . MEERE ..... als Vertreter der Bundesanwaltschaft, _ Rechtsanwältin WB aus en = als Verteidigerin des Angeklagten y Justizangestellte 000) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten von der He und Haie wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 17.Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soseit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind.

In diesem Umfange wird die Sache an die Jugend- ‘ kammer des Landgerichts in Kiel zurückverwiesen, 'die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat. |

- Von Rechts wegen -

u

Gründe§

I. Die Verfahrensangriffe der Revision der Angeklagten von der HB sind - soweit überhaupt zulässig - offen. sichtlich unbegründet.

Il. Das gilt überwiegend auch für die sachlichrechtlichen Einzelangriffe beider Revisionen, die in übrigen unzulässig sind, soweit sie nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche bekämpfen.

III. Auf die allgemeine Sachrüge war Jedoch folgendes zu berücksichtigen:

1. Die bisherigen Feststellungen zum Falle 22 (UA 8.45/46 und 5.76) rechtfertigen die Betrugsverurteilungen weder hinsichtlich der Käufe des V\W-Kastenwagens (Preis: 3.950 DM), des Ford- -Kastenwagens (Preis: 2.250 DM) und des Ford 17 M TS-Pkw (Preis: 4.990 DM) noch in Bezug auf die Vereinbarung über den Kauf eines gebrauchten Ford-FK-1250-Wagens zum Preise von 3.150 DM.

a) Die zuerst genannten drei Gebrauchtwagen waren gegen Zahlung von ungefähr einem Siebentel bis einem Achtel des Kaufpreises den Angeklagten übergeben worden. Das Restkaufgeld sollte ratenweise erbracht werden, die Angeklagten hatten insoweit Wechsel hingegeben. Das Urteil läßt offen, ob die Verkäuferin (eine GmbH) oder die von

'ihr eingerichtete Finanzierungsgesellschaft (eine AG) die

Wechsel erhalten hatte. Fest steht nur, daß die Finan-

zierungsgesellschaft Sicherungseigentümerin der Fahrzeuge

geworden war, die Kraftfahrzeuge auch später an sich gezogen hat, als keine Rıten mehr gezahlt wurden.

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Die Rechtsausführungen des Urteils deuten darauf hin, daß der Tatrichter die Verkäuferin als Geschädigte angesehen und den Schaden lediglich darin gefunden hat, daß die Gebrauchtwagen "nach der Ingebrauchnahme sofort einen beträchtlichen Verlust ihres Marktwertes erleiden und nur schwer verkäuflich sind" (auf diese Darlegungen wird ausdrücklich Tezug genommen - UA S.76).

Das begegnet dAurchgreifenden Rechtsbedenken.

aa) Unabhängig davon, ob Verkäuferin oder Kreditgesellschaft oder ob (- wegen ihrer engen Verbindung -) beide als Geschädigte in Betracht kommen, fehlt es bislang noch an ausreichenden Feststellungen zum Schaden.

Daß bei Gebrauchtfahrzeugen die bloße "Ingebrauchnahme" noch nicht "sofort" zu einem "beträchtlichen Verlust des Marktwertes" führt, bedarf keiner näheren Darlegungen. |

Im übrigen kommt es hierauf nicht an. Durch die Übergabe der Fahrzeuge könnte ein Schaden nur dann verursacht worden sein, wenn die geleisteten Anzahlungen in Verbindung mit den gewährten Sicherungen den Besitzverlust wertmäßig nicht ausgeglichen hätten. Z’azu schweigt das Urteil aber.

Dem Senat war es hier auch‘ verwehrt, im Wege der Auslegung einen Vermögensschaden der, Finanzierungsgesell- ‚schaft etwa darin zu finden, daß die Beschwerdeführer (- wie es sonst für nahezu alle Fälle im Urteil festgestellt wird -) bei Abschluß des Kreditvertrages nicht

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zahlungswillig (und auch nicht zahlungsfähig) gewesen wären. Denn gerade für den Fall 22 konnte der Tatrichter dies nicht sicher feststellen (" ... im wesentlichen nicht bezahlt werden konnten, auch nicht bezahlt werden

sollten"). Das mag auch der Grund gewesen sein, weshalb das Landgericht den Vermögensschaden nur in der Entwertung der Fahrzeuge gesehen hat.

bb) Von alldem abgesehen, hätte es zumindest näherer

Darlegungen zum. inneren Tatbestand bedurft. Formelhafte . Wendungen genügen in Fällen wie dem vorliegenden nicht, weil hier die Möglichkeit besteht, daß die Käufer auf Grund der ‚geleisteten Anzahlungen und der Sicherung des Vertragsgegners durch Übertragung des Eigentums am ver- „kauften Fahrzeig mit einen Vermögensschaden des anderen Teiles nicht gerechnet haben. u

b) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen schließlich auch, soweit das Landgericht (- wie nach den Urveilsgründen angenommen werden muß -) im Falle 22 einen Betrug (hinsichtlich des Ford-FK-1250-Wagens)

. bereits in der Vereinbarung über den Kauf dieses Gebrauchtwagens gefunden hat. ...

Zwar kann bei erschlichenem Kaufvertrage die Vermögensschädigung häufig schon im Vertragsabschluß liegen, nämlich dann, wenn mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die innere Binstellung des Täters die gegen ihn. entstehende Forderung seinen Anspruch gegen den Ver tragspartner nicht gleichwertig 'ist' (BGHSt 16,220,221). Auf einen ‚Vertrag, bei dem - wie es hier den Änschein hat - die Leistung Zug um Zug vereinbart worden ist, trifft das

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jedoch grundsätzlich nicht zu. Erfüllt nämlich der Verkäufer bei einem Zug-um-Zug-Geschäft nur seine Vertragspflicht, so bekommt er entweder das Geld oder er behält den verkauften Gegenstand. Die Gefahr, daß er entgegen dem Vertrage vorleistet, genügt nicht, um im tloßen Vertragsabschluß bereits eine Vermögensschädigung zu sehen (BGH in.5 StR 652/61 vom 6.März 1962 und 1 StR 471/64 vom 24:November 1964).

:Nach alldem konnte die Verurteilung im Falle 22 ‚nicht bestehenbleiben. .

Da bei beiden Beschwerdeführern eine fortgesetzte Handlung (bei der Angeklagten von der Heide in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 240 Abs.1 Nr.3 KO) angenommen worden, jeder Schuldspruch also unteilYar ist, mußten

die Verurteilungen schon wegen der dargelegten Rechtsmängel in vollem Umfange aufgehoten werden.

2. Pür die neue Hauptverhandlung sei "vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

a) Auch in den anderen Fällen wird der zugefügte Schaden genauer als bisher festgestellt werden müssen. Das gilt vor allem für die Fälle 1,34,43 und 47 des angefochtenen Urteils. In diesen Fällen ist bislang nicht zu erkennen, welche Bedeutung den Verstößen beikommt.

b) Im Falle‘ 36 der-Urteilsgründe käme ein Betrug bei Abschluß des Vertrages nur in Betracht, wenn die Mettwurst ‚schon zu diesem Zeitpunkt (oder. spätestens bei Lieferung) . verdorben gewesen wäre und die Angeklagten dies gewußt

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hätten (das angefochtene Urteil ergitt hierzu nichts).

Eine Betrugsverurteilung der Angeklagten wegen ihres Verhaltens bei Rücknahme der Ware würde voraussetzen, daß die Mettwurst noch irgendeinen wirtschaftlichen Wert für die Agentur gehabt hätte. Anderenfalls wäre diese hierdurch nicht geschädigt worden. Daß die Beschwerdeführer die verdorbene (von ihnen zurückgenonmmene) Ware für irgendwelche - bisher nicht erkennbaren - Zwecke nach Berlin weiterverkauft haben, bedeutet nicht ohne weiteres, daß die verlorbene Wurst auch für die Agentur Dürkop noch wirtschaftlichen Wert besessen hatte.

In dem Weiterverkauf kann jedoch ein Betrug gegenüber den neuen Käufern liegen.

ce) Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Verstößen entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht, für jeden Teilakt Umfang und Art der Tatbeteiligung beider Beschwerdeführer mit gleicher Sorgfalt festzustellen, wie es bei Annahme von Einzeltaten notwendig ist. Das muß auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommen. Bloße formelhafte Darlegungen (z.B. "im Zusammenwirken mit") ersetzen die erforderlichen Einzelangaben insbesondere dann nicht, wenn die Feststellungen deutlich ergeben, daß nur einer der Angeklagten persönlich gehandelt haben kann und gehandelt hat (z.B. bei Telefongesprächen, Unterredungen unter. vier Augen usw.). Auch bedarf es im vorliegenden Falle eingehender, mit Tatsachen belegter Darlegungen darüber, weshalb die stets passive Teilnehmerin, die sich mitunter

sogar gegen die ihr angesonnenen Handlungen gewehrt hat, der Mittäterschaft schuldig ist und nicht nur der Beihilfe; die Rechtsstellung der Angeklagten von der Heide ist für den Grad ihrer Teilnahme dann nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wenn diese Beschwerdeführerin dem Mitangeklagten hörig und von ihm nur vorgeschoben

worden war.

Die Entscheitung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts. Sarstedt Koffka Schmitt

Börker Kersting