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BGH Urteil vom 21.12.1972 – 4 StR 561/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Vermerk im Führerschein, daß die Fahrerlaubnis "gemäß § 15 StVZO" erteilt ist, beweist nicht zu öffentlichen Glauben, daß der Führerscheininhaber im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

StGB §§ 271, 348 Abs. 1; StVZO § 15

Der Vermerk im Führerschein, daß die Fahrerlaubnis "gemäß § 15 StVZO" erteilt ist, beweist nicht zu öffentlichen Glauben, daß der Führerscheininhaber im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist.

BGH, Urt. v. 21. Dezember 1972 - 4 StR 561/72 - LG Essen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Stadtangestellten August Wilhelm B

aus G ‚„ dort geboren am 1916, 2. den Bergmann Nazif Ö aus

geboren am EB 1938 in Türkei, 3. den Bergmann Baki A GESEHEN,

EEE _ aus 1938 in DEE Türkei,

4. den Angestellten Mehmet _S De — ee ED geboren am in Türkei,

5. den Weichenschmierer Ismail E aus CHE, zeboren am 1939 in

AU Türkei,

geboren am

wegen fortgesetzter aktiver Bestechung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,

Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom 21. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Erster Staatsanwalt Wals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Win der Verhandlung,

Amtsinspektor EEE ei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten DENE,

OD und Te wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. August 1971

1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß verurteilt werden

a) der Angeklagte BEE unter Frei- - sprechung im übrigen wegen fortgesetzter schwerer passiver Böstechung (§ 332 StGB),

b) die Angeklagten Üp, TEEEEEp und AliRwegen fortgesetzter aktiver Bestechung (§ 333 StGB),

c) der Angeklagte Sgliywegen aktiver Bestechung (§ 353 StGB);

2. in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Bun wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzter Falschbeurkundung, die Angeklagten ÜCEE, TEEN sowie AUEEB jeweils wegen fortgesetzter aktiver Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zur Falschbeurkundung zu Freiheitsstrafen und den Angeklagten SB wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben nur die Angeklagten

Dem, OEEEED und EEE Revision eingelegt. Die Angeklagten Dip und ÜBMEB rügen ohne nähere Begründung die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, der Angeklagte EEE erhebt allein die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

I. Während die Verfahrensbeschwerden unzulässig sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), geben die Sachbeschwerden Anlaß zur näheren Erörterung der Frage, ob die Strafkammer zu Recht den Angeklagten DB wegen Falsch-

beurkundung und die Angeklagten Üipund EEE wegen Anstiftung hierzu verurteilt hat.

1. Nach den Feststellungen der Strafkammer erteilte der Angeklagte DEE ais zuständiger Sachbearbeiter des Straßenverkehrsamtes der Stadt CME Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse deutsche Führerscheine. Dabei verwendete er die ..amtlichen Vordrucke entsprechend dem Muster 1 zu § 10 Abs. 1 Satz 2 StVZO, indem er die Worte "nach Ablegung der Fahrprüfung" ausstempelte und dafür einsetzte "gemäß § 15 StVZO". In den ihm zur Last gelegten Fällen stellte er pflichtwidrig solche Führerscheine für türkische Gastarbeiter aus, die, wie er wußte oder billigend in Kauf nahm, nicht im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis waren. Dafür ließ er sich insgesamt 12.700,-- DM zahlen (UA 7, 18, 19).

2, Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der Angeklagte sich durch sein Verhalten neben der schweren passiven Bestechung (§ 332 StGB) auch der Falschbeurkundung im Sinne des. § 348 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe. Die hiergegen in der Revisionsbegründung des Ange-

klagten EEE vorgetragenen rechtlichen Bedenken greifen durch.

a) Es steht außer Zweifel, daß der Führerschein eine amtliche Bescheinigung ist (§ 2 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 2 StVZO) mit Beweiswirkung für und gegen jedermann

hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis und hinsichtlich des Nachweises, daß der augenblickliche Besitzer mit der im Führerschein bezeichneten Person identisch ist (BGH NJW 1955, 839, 840; BGH VRS 15, 419, 424; OLG Hamm VRS 21, 363 und OLG Köln NJW 1972, 1335, 1337; LK 9. Aufl. § 271 Rdn. 44). Fraglich ist nur, ob der Urkundenteil, auf den sich hier die Tat bezieht, nämlich der hineingestempelte Hinweis auf § 15 StVZO, auch am öffentlichen Glauben der Urkunde teilnimmt. Das ist dann der Fall, wenn das Gesetz einen solchen Vermerk ausdrücklich anordnet oder es jedenfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, den öffentlichen Glauben auf diese Angabe

zu erstrecken (vgl. BGHSt 22, 201, 203). Das trifft hier nicht zu. |

b) Weder auf § 15 StVZO noch anderen gesetzlichen Bestimmungen folgt, daß im Führerschein die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zu beurkunden sind, unter denen die Verwaltungsbehörde im Einzelfall die Fahrerlaubnis erteilt hat. Dafür besteht auch kein irgendwie geartetes öffentliches oder sonstiges Interesse. Im Muster 1 ist dementsprechend auch hinter den Worten "nach Ablegung der Prüfung" durch Sternchenvermerk darauf hingewiesen, daß das Nichtzutreffende zu streichen und nicht etwa durch eine andere Angabe zu ersetzen ist. Die Beweiskraft des Führerscheins - jedenfalls soweit der obere Teil des Musters 1 zu § 10 Abs. 1 Satz 2 StVZO in Betracht kommt - erschöpft sich in den aufgezeigten zwei Beweiswirkungen. Hierauf allein erstreckt sich die Nachweis- und Ausweispflicht nach § 2 Abs. 2 StVG und § 4 Abs. 2 StVZO.

c) Ob etwas anderes für § 10 StVZO, den Regelfall der Fahrerlaubniserteilung, hinsichtlich des von dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer im Führerschein anzubringenden - im Muster 1 unterer Teil vorgesehenen - Vermerks zu gelten hat, daß nämlich die aufschiebende Bedingung, unter der die Erlaubnis von der Verwaltungsbehörde erteilt worden ist, d.h. das Bestehen der Fahrprüfung, eingetreten ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StVZO), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung (vgl. hierzu BGH VRS 15, 419, 420; BayObLG VRS 15, 278, 280; LK 9. Aufl. § 271 Rdn. 44; Schönke/ Schröder, 16. Aufl. § 271 Ran. 22 a.E.). § 15 Abs. 1 StVZO kennt eine solche Bedingung nicht und dem Angeklagten DEE ist nur die pflichtwidrige Ausstellung von Führerscheinen nach dieser Vorschrift zur Last gelegt worden.

II. Wird somit - entgegen der Auffassung der Strafkammer - mit dem Hinweis auf § 15 StVZO in den von dem Angeklagten DEE ausgestellten Führerscheinen nicht mit Beweiswirkung für und gegen jedermann beurkundet, daß ihre Inhaber im Besitze einer ausländischen Fahr-. erlaubnis sind, so entfällt die Verurteilung des Angeklagten Dmmimiieup wegen fortgesetzter Falschbeurkundung

und die Verurteilung der Angeklagten ÜBWWB und wegen Anstiftung hierzu.

Da das Urteil im übrigen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen läßt, insbesondere diese nicht durch die wenn auch rechtsfehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert sind, hat der Senat die Schuldsprüche entsprechend geändert. Dabei war hinsichtlich des Angeklagten Dip auf teilweisen

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Freispruch zu erkennen (vgl. Löwe/Rosenberg, 22. Aufl.

§ 260 Anm. 5 b), weil hier die Annahme von Tateinheit zwischen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung und fortgesetzter Falschbeurkundung von vornherein (vgl. Anklageschrift vom 3. Juni 1971 Bd. II, 148 d.A. und Eröffnungsbeschluß vom 12. Juli 1971 Bd. II, 191 d.A.) fehlerhaft war (BGH VRS 15, 419, 421/422; LK 9. Aufl. § 332 Rdn. 22; Lackner/Maaßen, 7. Aufl. § 332 Anm. 7; Schönke/Schröder, 16. Aufl. § 332 Rdn. 26; Dreher, 32. Aufl. § 332 Anm. 3).

Die Änderung der Schuldsprüche, die gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten Aura SW zu erstrecken ist, hat die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche zur Folge. Damit ist auch über die Verfallerklärung neu zu entscheiden.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger