Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 26.01.1971 – 1 StR 437/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Al
0413 065 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 437/70 URTEIL
f
in der Strafsache
gegen
1. den Kunst- und Bauschlosser Rüdiger E MEESEEEEEEREEEEEED aus NR dort geboren an EEE 1944, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
2. den Kraftfahrzeugmechaniker Ingbert S nn aus CE , <eboren ar EEE 1944 in DEN EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Kaufmann Manfred SE zus NEE, Zeboren am ED 1939 ir CME, Landkreis KEEP,
wegen schweren Raubes u.a.
%
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE aus un
als Verteidiger des Angeklagten Eu Rechtsanwalt Dr. GEB zu: EEE
als Verteidiger des Angeklagten Smuummme , Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revisionen der Angeklagten TB und SCHE wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. April 1970 im Strafausspruch gegen diese beiden Angeklagten mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten Sc wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten Tu und SCHE je wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von zwölf und von neun Jahren und den Angeklagten Sc wesen Beihilfe zum Diebstahl und wegen tateinheitlich begangener Personenhehlerei und Sachhehlerei in zwei rechtlich zusamnmentreffenden Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Angeklagten Ti und SCHE, (ie in der Revisionsverhandlung ihre Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt haben, rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; der Angeklagte Sie erhebt im vollen Umfang die Sachrüge.
I. Die Revisionen der Angeklagten TB und S UENEENEENEEEEEEED
1. Der Angeklagte SEE beanstandet mit der Verfahrensrüge, das Landgericht habe ein Urteil verkündet, das entweder ohne ausreichende Beratung oder auf Grund einer vor Schluß der Hauptverhandlung stattgefundenen Beratung gefällt worden sei. Denn die Sitzung sei am 23. April 1970 um 16.17 Uhr zur Beratung unterbrochen und um 16.55 Uhr zur Urteilsverkündung wieder aufgenonmen worden. Rechne man von diesen 38 Minuten noch die Zeit ab, die für die handschriftliche Niederlegung des Urteilssatzes von vier Seiten erforderlich war, dann sei für jeden der fünf Angeklagten eine Beratungszeit von höchstens fünf Minuten verblieben; in dieser Zeit könne aber eine ordnungsgemäße Beratung über die Schuld- und Straffrage nicht stattgefunden haben.
Auf diese - an sich gewichtige - Rüge, zu der sich aus der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nichts ergibt, kommt es jedoch ebensowenig an wie auf die übrigen von den Angeklagten TEE und SCHE erhobenen Verfahrensrügen, da gegen den Strafausspruch die Sachrüge durchgreift.
2. Grundlage für die Zumessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, der die äußersten Grenzen für die denkbar leichtesten und die denkbar schwersten Fälle absteckt, besteht im Einzelfall ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen eine Strafe noch als schuldangemessen anzuerkennen ist (BGHSt 3, 179; 7, 28). Zwar darf der Richter im Rahmen dieses Spielraums auch dem Gesichtspunkt der Abschreckung Geltung verschaffen, doch darf der Präventionszweck niemals dazu führen, die gerechte schuldangemessene Strafe zu überschreiten (BGHSt 20, 264, 266/267). Denn die Höhe der Strafe muß immer in einem arigemessenen Verhältnis zum Grad der persönlichen Schuld des Täters stehen (BGHSt 23, 176, 192); hier liegt eine absolute Obergrenze, die auch bei Berücksichtigung anderer Strafzwecke nicht überschritten werden darf (BGH, Urteil vom 11. November 1970 - 3 StR 75/70).
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Strafzumessung lassen nicht eindeutig erkennen, daß sich die Strafkammer dieser Grundsätze bewußt gewesen ist. Zwar gibt der Tatrichter an, daß er die Strafen von zwölf Jahren für TEE und von neun Jahren für SEE für "schuldangemessen" hält (UA S. 46, 49), doch lassen einige Wendungen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß dem Gedanken der Abschreckung übermäßiger Einfluß auf die
Strafhöhe eingeräumt worden ist. So wird gegen EURE WEB Hervorgehnoven, daß bei ihm "neben dem Gesichtspunkt der Sühne für die Schwere der Tat der Gedanke der Abschreckung mit im Vordergrund aller Erwägungen stehen" müsse; da sich Banküberfälle in der letzten Zeit häuften, seien zur Abschreckung Gleichgesinnter "drastische Freiheitsstrafen geboten" (UA S. 45/46). Ebenso hat das Landgericht gegen SEE» den Gedanken "der Sühne und Abschreckung im Vordergrund aller Erwägungen" stehen lassen (UA S. 49).
Ob dieser Gesichtspunkt allein zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigen würde, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls im Zusammenhang mit einigen weiteren Darlegungen zur Strafzumessung, die ebenfalls nicht unbedenklich sind, und mit Rücksicht darauf, daß bei Strafen, die vom allgemein Üblichen erheblich abweichen, besondere Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 1969 - 1 StR 189/69; BGH LM StPO § 267 Abs. 3 Nr. 22; RGSt 73, 121 ff), kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Dem Angeklagten EEE legt das Landgericht erschwerend zur Last die "Brutalität während der Tat", mit
der er "jegliche Reaktion der Bankangestellten sofort mit dem Schwenken des Gewehrlaufes zu unterbinden wußte"
(UA S. 45). Daß die Angeklagten Waffen mit sich führten, ist ihnen bereits als Tatbestandsmerkmal nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angelastet worden und durfte daher bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden (§ 13
Abs. 3 StGB). Da während der Tatausführung weder ein Schuß gefallen ist noch eine sonstige körperliche Beeinträchtigung der Bankangestellten stattgefunden hat, ist nicht
ohne weiteres ersichtlich, inwiefern Te in straferschwerender Weise "brutal" vorgegangen sein sollte.
Die Annahme, es sei für EEED "abwegig, den Lebensunterhalt durch ehrliche Arbeit zu bestreiten" (UA S. 45), ist schwer vereinbar mit der Feststellung, er habe von Januar 1968 bis März 1969 als Monteur bei einer
NEED Firma gearbeitet (UA S. 24).
SCHE 1e5t der Tatrichter ferner straferschwerend . zur Last, er sei kaltblütig und rücksichtslos zu Werke gegangen und habe "ersichtlich nur den Erfolg des Unternehmens und eine möglichst große Beute im Sinne" gehabt (UA S. 48). Da es kaum einen Täter geben wird, der, wenn er sich schon zu einem bewaffneten Raubüberfall entschließt, dabei etwas anderes als Erfolg und Beute im Sinne hat, kann es sich dabei nicht um einen echten Strafzumessungsgrund, sondern nur um eine formelhafte Wendung handeln.
Auf die von den Revisionen ausführlich erörterte Frage, ob das Geständnis TED (UA Ss. 43) und die Abhängigkeit Schwarzmeiers von TED (un Ss. 46 f) widerspruchsfrei gewürdigt worden sind, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
II. Die Revision des Angeklagten SMiWWist offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei; der Strafausspruch läßt keine fehlerhafte Ausübung des tatrichterlichen Ermessens ersehen.
Pfeiffer Loesdau Mösl
Pikart Woesner