Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 03.06.1971 – 1 StR 124/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

0415 049 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen den Landwirt Mustafa S EEE , ohne festen Wohnsitz,

geboren am ED 945 in K@W/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 3. Juni 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsret EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. U EEE,

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bayreuth vom 18. Dezember 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe?!

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision bleibt ohne Erfolg.

Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Schwurgericht hat die Strafe dem § 213 StGB entnommen und von der Möglichkeit, sie gemäß 8 51 Abs. 2, 8 44 Abs. 3 StGB zu mildern, Gebrauch gemacht.

Das Gericht ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß allen strafmildernden Umständen, die sich aus dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer seiner Tat ergeben, bereits durch die Anwendung des § 213 StGB in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden ist. Es hat diese Umstände daher nicht nochmals bei der Bemessung der Freiheitsstrafe innerhalb des gegebenen Strafrahmens nildernd berücksichtigt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dem Angeklagten ist einerseits zugebilligt worden, in einem Erregungszustand gehandelt zu haben,andererseits ist straferschwerend die Kaltblütigkeit gewertet worden, mit der er noch auf den wehrlos am Boden liegenden Gegner eingestochen hat. Darin braucht ein Widerspruch nicht zu liegen, denn auch ein Täter, der von seinem Opfer zu der Tat gereizt wird und da-

durch zunächst in Erregung gerät, kann bei der Ausführung der Tat kaltblütig handeln.

Das Schwurgericht hat abschließend ausgeführt, daß die Sicherung des Rechtsfriedens auch hinsichtlich der ausländischen Gastarbeiter gebietet, den Abschrekkungsgedanken nicht völlig außer acht zu lassen. Rechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben. Auch nach der Neufassung des § 15 StGB kann als Strafzumessungsgrund der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung berücksichtigt werden, sofern er nicht dazu führt, daß der Spielraum der schuldangemessenen Strafe überschritten wird (BGH NJW 1971, 61 Nr. 26; Urteile vom 26. Januar 1971 -— 1 StR 437/70 -, 16. Februar 1971 - 1 StR 661/70 -, 2. März 1971 - 1 StR 691/70 - und 6. April 1971 - 1 StR 80/71 -). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Woesner Strickert