Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 26.10.1972 – 4 StR 490/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 490/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Elektroinstallateur Klaus-Peter S EBD aus
SED , geboren am GE 194: in Hm, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal in der Sitzung vom 26. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GEM 215 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. Juni 1972
1.
dahin geändert, daß der Angeklagte unter Freispruch im übrigen wegen Urkundenfälschung in zwölf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner wegen Diebstahls in drei Fällen,
im Strafausspruch in den Fällen 3, 6, 14 und 15 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im iibrigen wegen Urkundenfälschung in dreizehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Falle in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung (§§ 267, 263, 164, 73, 74 StGB), ferner wegen Diebstahls in drei Fällen (§ 242 StGB), wegen Betruges in drei Fällen (§ 263 StGB), wegen Untreue in drei Fällen (§ 266 StGB) und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
2. Die allgemeine Sachrüge gibt Anlaß zu folgenden Beanstandungen:
a) Im Falle 6 ist der Tatbestand der wissentlich falschen Anschuldigung nicht ausreichend festgestellt. Zwar verdächtigt auch derjenige, der bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle den Namen eines andern als den seinen angibt, um diesen als Täter erscheinen zu lassen, diesen andern (vgl. Schönke-Schröder, 16. Aufl. § 164 StGB Rz. 5 b mit Hinw. auf Rechtspr.). Es kann aber dahingestellt
m.
bleiben, ob der Angeklagte auf eine solche Art den äußeren Tatbestand des § 164 StGB erfüllt hat, obwohl er sich offenbar gegenüber der Polizei gar nicht ausdrücklich als "Sag" ausgab, sondern es lediglich zuließ, daß diese die Personalien aus dem gefälschten Führerschein entnahm, ohne daß er dabei den Irrtum der Beamten richtigstellte. Hierauf kommt es deswegen nicht an, weil jedenfalls die Absicht des Angeklagten, ein behördliches Verfahren gegen SägB in Gang zu bringen, nicht festgestellt ist und bei der hier gegebenen besonderen Gestaltung des tatsächlichen Ablaufs auch nicht festgestellt werden kann. Dem wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angehaltenen Angeklagten war es ersichtlich nur darum zu tun, nun nicht auch noch wegen Fälschung des Führerscheins belangt zu werden, keinesfalls aber darum,
gegen seinen Arbeitskollegen Säggwein Bußgeldverfahren einleiten zu lassen. Das ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des Angeklagten während des in Lauf gekommenen Bußgeldverfahrens. Durch seinen etwa 14 Tage später an das Straßenverkehrsamt geschriebenen Brief (Fall 7) wollte er
zwar zuvorderst die Entdeckung der Führerscheinfälschung verhindern, aber der damit verbundene und festgestellte Entschluß, das Verfahren "von Sägp fernzuhalten" verträgt
sich keinesfalls mit dem Gedanken, er habe vorher in der
für die Anwendung des § 164 StGB notwendigen Absicht gehandelt, eben dieses Verfahren gegen SAD herbeizuführen.
Unter diesen Umständen muß die Verurteilung nach § 164 StGB entfallen. Soweit im Fall 6 auch noch Verurteilung wegen Urkundenfälschung erfolgt ist, geht diese in Fall 3
auf. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts, der Gebrauch des gefälschten Führerscheines liege im Fall 6 "außerhalb" des vom Angeklagten bei der Fälschung gefaßten Entschlusses, in Zukunft damit eine Fahrerlaubnis vorzutäuschen, er scheide daher aus dem Fortsetzungszusammenhang aus (UA S. 8), trifft jedenfalls nach dem Wegfall des Verstoßes gegen § 164 StGB nicht zu. Damit hat sich der Beschwerdeführer der Urkundenfälschung nicht in 13, sondern nur in 12 Fällen schuldig gemacht.
b) Das Landgericht hat zwischen der Urkundenfälschung in Fall 14 (Anbringen falscher Kennzeichen am Opel-Karavan) und dem nachfolgenden fortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis im Fall 15 Tatmehrheit angenommen. Zwischen den beiden Tatbestandsverwirklichungen besteht jedoch Tateinheit (vgl. BGHSt 18, 66, 70). Auch insoweit kann der Senat den Schuldspruch von sich aus ändern,
c) Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 3, 6, 14 und 15. Das hat
auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen bleiben unberührt. Gegen sie bestehen auch im Hinblick auf die Anwendung des § 17 StGB keine Bedenken.
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal