Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 15.02.1972 – 5 StR 35/72
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Se "5 iR 35/72
Talt: 5 StR 627/69 (at 5 StR 121/71)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Karl-Heinz MB aus
- 7 geboren am MEN '925 in Kreis RE , 2, den Formgestalter Wolfgang 0 EEE zus EC,
wegen gemeinschaftlicher Falschmünzerei
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshsfs hat auf
Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15.Februar 1972 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten MB und CB wird Gas "Irteil des Landgerichts in Hann»ver vom 23.3Juli 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines
Antrages ausgeführt:
"Beide Beschwerdeführer beanstanden berechtigtermaßBen, daß bei dem Urteil ein Richter, nämlich
der -— inzwischen in den Ruhestand getretene - Vorsitzende, Landgerichtsdirektor ou. mitgewirkt hat, nachdem er Gurch ihre Verteidiger wegen Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt worden und das Ablehnungs-
gesuch mit Unrecht verworfen worden war (§ 338 Nr.3 StPO).
a) Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben worden. Das gilt insbesondere auch für den Angeklagten CD, isssen Verteidiger zugleich mit der Revision gegen den das Ablehrungsgesuch zurückweisenden Abschluß vom 9.Juli 1971 {Bd.VII
B1.85 d.A.) beim Landgericht 'scfortige Beschwerde!
eingelegt unä dafür zugleich nit der rechtzeitigen Revisionsbegrürdung eine von ihm unterzeichnzte Beschwerdebegründung eingereicht hat (BA.VIi, B1.197,227 d.A.)., Ds auch insoweit
die für das Recktsmittel der Revision geltenden
Frist- und Formvorschriften der §§ 341 Abs.1,
345 Abs.1 und 2 StPO gewahrt worden sind, ist die 'sofortige Beschwerde' als Bestandteil der Revision anzusehen (§ 300 StPO).
Ebenso genügen die von beiden Revisionen zur Stützung der Rüge gemachten Angaben den inhaltlichen Anforderungen des § 344 Abs.2 StPO.
b) Die Rüge ist auch begründet. Wie in den Gründen des angefochtenen Urteils mitgeteilt wird, erachtetsgder Vorsitzende und die Strafkammer es im Gegensatz zu der Verteidigung von vornherein als für die Entscheidung bedeutungslos, ob die Angeklagten das ihnen vorgeworfene Münzverbrechen von sich aus begangen
I haben oder durch Lockspitzel der Polizei
| (agents provocateurs) dazu herausgefordert worden waren (UA S.13). Während die Verteiäiger die Beweisaufnahme auf diesen letztgenannten Punkt zu erstrecken suchten, hielt die Strafkamner das
. für eine nicht zur Sache gehörige Ausuferung (UA S.14) und trachtete deshalb, die Beweisaufnahme auf den Nachweis der Tatbestandsmerkmale ‚des § 146 Abs,.1 StGB, insbesondere seiner inneren Tatseite zu beschränken. Am zweiten Verhandlungstage, dem 9.Juli 1971, kam es während der Zeugenvernehmung des Kriminaloberkommissars Schulz wegen dieser gegensätzlichen Ansichten über den zur Urteilsfindung erforderlichen Umfang der Beweisaufnahme zwischen dem Vorsitzenden und der Verteidigung zu einer Kontroverse (UA S.13). Dabei äußerte der Vorsitzende: 'Wir werden die Sache nicht platzen. lassen, auch auf die Gefahr hin, daß wir aufgehoben werden, !' | = Diese Äußerung nahmen beide Verteidiger zum Anlaß, den Vorsitzenden als befangen abzulehnen, Dem schlossen sich die Angeklagten an mit der Erklärung, daß sich nunmehr benachteiligt fühlen müßten (BdA.VII, BL.83 R d.A.).
Der Vorsitzende räumte in seiner dienstlichen Stellungnahme ein, die wiedergegebene Äußerung gemacht zu haben, meinte aber, daß ihr keine erhebliche Bedeutung zukomme, weil die Erörterungen, in deren Zusammenhang sie gefallen sei, sich um Fragen und Anträge der Verteidiger bewegten, welche auf eine ungerechtfertigte Verzögerung und Verschleppung der Prozeßführung hinausliefen. Mit dieser Begründung erklärte er, sich nicht befangen zu fühlen (Bd.VII, B1.86/ 86 R d.A.). | | |
Die über die Ablehnung befindende, entsprechend umbesetzte Strafkammer wies das Gesuch als unbegründet zurück. In den Gründen ihres Beschlusses wird ausgeführt, die Äußerung des Vorsitzenden sei nicht geeignet, seine Unparteilichkeit ernstlich in Zweifel zu ziehen, weil sie nur im Zusammenhang zu sehen und zu verstehen sei und lediglich seine Besorgnis wiedergebe, es könne ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes
zu einer Vertagung des ganzen umfangreichen Prozesses kommen (BdA.VII, Bl.85 d.A.).
Mit Recht treten beide Revisionen der so begründeten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs entgegen.
Es mag zwar sein, daß der Vorsitzende seine den Ablehnungsgrund bildende Bemerkung nur in dem wiedergegebenen Sinne gemeint hat und aus diesem Grunde tatsächlich nicht voreingenomnen war. Damit ist aber die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters noch nicht ausgeräunt, Vielmehr kommt es weiter darauf an, ob in den Angeklagten bei verständiger Würdigung der ihnen
bekannten Umstände die Befürchtung aufkommen
konnte, der Richter werde ihnen gegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die seine Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte
(BGHSt 1,34 ff). Daß die Äußerung des Vorsitzenden bei den Angeklagten diesen Eindruck erwecken
konnte, wenn nicht mußte, liegt sowohl nach ihrem
wörtlichen Erklärungsinhalt als auch nach dem Zusammenhang, in dem sie gefallen ist, auf der Hand. Die Angeklagten suchten ihr Verteidigungsvorbringen, durch Lockspitzel der Polizei -zu
der Tat veranläßt worden zu sein, deshalb unter Beweis zu stellen, weil sie das für einen -schuldund strafmindernden Umstand hielten. Demgegenüber besagte die Äußerung des. Vorsitzenden nach ihrem objektiven Wortsinn, das Gericht werde
die Hauptverhandlung keinesfalls zum Zwecke dieser Beweiserhebung aussetzen, auch nicht
auf die Gefahr hin, daß dies als eine die. ‚Angeklagten beschwerende 'Gesetzesverletzung angesehen werden könnte, die später auf. ihre
Revisionen zur Aufhebung des Urteils führen
würde. Auch die Angeklagten konnten den Ausspruch ‚des Vorsitzenden nach ihrer laienhaften Wertung mur dahin verstehen, daß das Gericht lieber eine ‚Aufhebung des. Urteils wegen unzureichender Sachaufklärung riskieren werde, als die Hauptverhand-Jung zur Ermöglichung weiterer von der Verteidigung gewünschter Entlastungsbeweise zu vertagen. Dies konnte von den Angeklagten so gedeutet werden,
daß es dem Vorsitzenden nurmehr darum gehe, die Hauptverhandlung ohne Rücksicht auf die Anliegen der Verteidigung unter allen Umständen fortzusetzen und jedenfalls mit einem verurteilenden Erkenntnis zu beenden. Eine Äußerung mit diesem Sinngehalt, auch wenn sie anders gemeint war, konnte bei
den Angeklagten aber in der Tat das Bedenken aufkommen lassen, der Vorsitzende werde für den::
_ weiteren Verlauf der ‚Hauptverhandlung. nicht mehr die gebotene Unbefangenheit aufbringen, sondern
. durch die von ihm bekundete einseitige innere Einstellung in seiner Unparteilichkeit. störend beeinflußt werden.
"Aus diesen Grunde war das Ablehnungsgesuch
entgegen der Ansicht des. Landgerichts begründet. |
Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des
8 338 Nr.3 StPO gegeben. Da schon er dazu nötigt, das Urteil gegen beide Angeklagte vollen Umfangs aufzuheben, braucht auf ihre weiteren Revisionsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.".
Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
Sarstedt Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann