Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 14.04.1970 – 5 StR 627/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Personalien eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung vernommen wird, dürfen vor dem Angeklagten und dem Verteidiger nicht geheimgehalten werden.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StPO § 68 Die Personalien eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung vernommen wird, dürfen vor dem
Angeklagten und dem Verteidiger nicht geheimgehalten werden.
BGH, Urt. v. 14. April 1970 - 5 StR 627/69 - LG Stade
wegen Falschmünzerei
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
wegen Falschmünzerei
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.April. 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Fleischmann
als beisitzende Richter, _ Bundesanwalt Dr iD . u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,. zur
Rechtsanwalt aus EB für den Angeklagten “,
Rechtsanwalt [|] aus für den Angeklagten Oi,
Rechtsanwalt Dr. aus für die Angeklagten Jerzy win Lilian cu
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen: der Angeklagten m, CE Jerzy GB, Lilien cp und DEEEEED wirä Gas Urteil des Landgerichts in Stade vom 24.Juni 1969. mit den } Feststellungen aufgehoben. .
Die Sache wird an das Landgericht in ı Hannover “ \ zurückverwiesen, das auch über die’ Kosten‘ der, Rechtenittel zu entöcheiden hat,
- yon Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten mp, EEEED. Jerzy GP und Lilian Ge wegen gemeinschaftlicher Falsch-
münzerei, den Angeklagten EEMED wegen Beihilfe dazu verurteilt. u
Folgende Verfahrensrüge aller fünf Angeklagten ist begründet:
Die Strafkammer vernahm in der Hauptverhandlung einen Zeugen, den das Landeskriminalpolizeiamt in Wiesbäden in dieser Sache als "Gewährsmann" eingesetzt hatte. Dieser Zeuge war infolge seiner regelmäßigen Tätigkeit für die Kriminalpolizei in hohem Maße gefährdet, hatte insbesondere schon Morddrohungen erhalten. Darum beschloß die Strafkammer auf seine Bitte, ihn nicht zur Person zu vernehmen,
sondern ihn nur "den fünf Richtern unter Ausschluß der anderen
Verfahrensbeteiligten seinen Reisepaß vorzeigen" zu lassen. Das geschah. Bu
Durch den genannten Beschluß ist die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr.8 StPO). Die Personalien eines Zeugen sind unter Umständen geeignet, die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit zu--beeinflussen. Dem trägt die Strafprozeßorädnung .durch ausdrückliche Vorschriften Rechnung. Nach ihrem § 68 Satz 1 beginnt die Verrehmung eines Zeugen damit, daß er "über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird". Das mag zwar nur eine Ordnungsvörschrift sein. (RGSt, 40,157,158), die hauptsächlich bezweckt, Personenverwechslungen zu vermeiden (vgl. RGSt 55,22). Nach § 222 Abs.1 StPO haben aber Gericht und Staatsanwaltschaft, "wenn sie außer den in
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der Anklageschrift benannteri oder auf Anträg des Angeklagten geladenen Zeugen oder Sachverständigen noch andere Personen laden, dem Angeklagten diese Personen rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben". Die gleiche Mitteilung hat der Angeklagte dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zu machen, wenn er Zeugen oder Sachverständige unmittelbar. lädt oder zur. Hauptverhandlung stellen will (§ 222 Abs.2 StPO). Diese Bestimmungen sollen rechtzeitige Erkundigungen über die Zeugen oder Sachverständigen ermöglichen (vgl. § 246 Abs.2 StPO). Das Gesetz sieht es also als selbstverständlich an, daß jeder Zeuge unter seinem richtigen und nicht unter einem Decknamen in das Verfahren eingeführt und in der Hauptverhandlung vernommen wird. Die Strafkamner hätte daher
die Persönlichkeit des Zeugen nicht vor den Angeklagten
und den Verteidigern geheimhalten dürfen.
Das Recht, diesen Verstoß zu rügen, ist nicht dadurch verlorengegangen, daß die Verteidiger nicht selbst den Zeugen nach seinen Personalien fragten. Ihr Recht dazu (§ 240 Abs.2 StPO) hatte ihnen das Landgericht durch seinen Beschluß im voraus verweigert. Im übrigen haben die Verteidiger dem Verfahren der Strafkammer erkennbar widersprochen. Als sie nach der Vernehmung des Zeugen zu der Frage gehört wurden, ob er zu vereidigen sei, erklärten sie, da sie seinen Namen nicht wüßten, könnten sie nicht beurteilen, ob seiner Vereidigung irgendwelche Gründe entgegenständen.
Auf die übrigen Rügen braucht der Senat nicht einzugehen. Für die neue Verhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, daß nach den bisherigen Feststellungen
(UA 5.12 unten bis 14) gegen den Zeugen der Verdacht der Beteiligung besteht, der die Vereidigung nach
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§ 60 Nr.% StPO unzulässig macht. Vi Tatheitrag ist sogar ursächlich für das Münzverbrechen geworden. Denn
durch seine Vermittlung sind die Taturheber,.die Eheleute GP, mit den anderen Angeklagten in Verbindung gekommen.
Sarstedt Schmidt Schmitt _Dr.Börker Fleischmann