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BGH Urteil vom 21.05.1981 – 4 StR 162/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Eike Hu aus EA, dort geboren am 2

wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Pin der Verhandlung, Bundesanwältin EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 1980

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Die Angeklagte hatte Frau Karin KW in ihren Pkw vom CE Marıt üver DE in Richtung Eu mitgenommen. Ebenfalls im Fahrzeug befanden sich die Mitangeklagten WE und Schi. während der Fahrt entschloß sich WEB, Frau Kl ein Päckchen Heroin, das diese bei sich führte, und deren Bargeld gewaltsam wegzunehmen. Es kam zu einem Kampf zwischen WER und Karin KUMER, in deren Verlauf es WO, der von Schi unterstützt wurde, gelang, dem sich heftig wehrenden und laut um Hilfe schreienden Opfer einen Betrag von 4oo,-DM abzunehmen.

Als die Angeklagte während des Angriffs auf Frau KO Anstalten machte, den von ihr gesteuerten Wagen anzuhalten, wies voN sie in drohendem Ton an weiterzufahren. Dabei machte er durch eine Geste klar - er holte zu einem Eilenbogenstoß aus -, daß er sie im Weigerungsfall schlagen würde. Die Angeklagte befolgte die Anweisung des WE weinend und sagte dabei, sie wolle "damit nichts zu tun haben!.

II. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zu einem in Tateinheit mit Raub begangenen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Tatbeitrag der Angeklagten darin gesehen, daß sie die Fahrt mit ihrem Pkw fortsetzte, nachdem sie bemerkt hatte, daß WER Frau KM ürerfier. Erst dadurch habe sie die Tat, so wie sie ausgeführt wurde, ermöglicht. Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Es unterliegt keinen Bedenken, daß die Strafkammer den Tatbeitrag der Angeklagten in einem Tun (dem Fortsetzen der Fahrt) und nicht etwa in einem Unterlassen (dem Nichtanhalten) gesehen hat. Ein aktives Tun liegt Jedenfalls dann vor, wenn der Täter, wie hier, durch eine in der Außenwelt wahrnehmbare körperliche Tätigkeit eine Rechtsgutbeeinträchtigung herbeiführt (so Gössel in Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT, 5. Aufl., 1978, 2. Teilband, S. 120 ff, 127; vgl. auch Engisch, Festschrift für Wilhelm Gallas, 1973, S. 177, 191). Das Führen eines Kraftfahrzeuges erfordert eine stetige Einwirkung des Fahrers auf den Antriebs- und Lenkmechanismus. Das Inganghalten des Fahrzeugs setzt auch nach einmal erfolgter Ingangsetzung immer wieder neuerlichen Krafteinsatz des Fahrers

ac Tayteatea Jedenfalls auf Gaspedel und Lenkung voraus. Das Fortsetzen

der Fahrt stellt daher hier positives Tun dar (vgl. BGHSt 8, 8, 10 ff; Rudolphi in SK, 2. Aufl., 1977, vor § 13 StGB, Rdn. 6 und 7; Welp, Vorangegangenes Tun als Grundlage einer Handlungsäquivalenz der Unterlassung, 1968, S. 114 £).

2. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Tatbeitrag der Angeklagten für die Begehung der Haupttat ursächlich gewesen ist. Für die Ursächlichkeit der Gehilfenhandlung reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die an die des Reichsgerichts anknüpft, nämlich aus, daß die Handlung des Haupttäters durch die Gehilfentätigkeit erleichtert oder

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-21/4-str-162-81#rd_9

gefördert worden ist, während der Erfolg der Haupttat dadurch nicht ursächlich mit bewirkt sein muß (RGSt 58, 113, 114 2; 67, 191, 1935 71, 176, 178; BGH VRS 8, 199, 201; BGH, Urteil vom 27. Juli 1971 - 1 StR 107/69, S. 19, bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Beschluß vom 20. September 1977 - 1 StR 361/77).

Hier wurde die Tatbegehung des Haupttäters WEB durch das Verhalten der Angeklagten erleichtert. Denn während der Fahrt bestanden keine Aussichten, daß die Schreie des Opfers von Dritten, die die Möglichkeit zum Eingreifen gehabt hätten, gehört werden konnten. Deshalb drängte WE auch die Angeklagte weiterzufahren (UA 8).

53. Das Landgericht hat auch den Gehilfenvorsatz rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat hierzu ausgeführt: Die Angeklagte habe während der Fahrt wahrgenommen, daß Frau KB gewaltsam Heroin weggenommen werden sollte und Geld weggenommen worden ist; aus Angst vor Schlägen des neben ihr auf dem Beifahrersitz sitzenden Haupttäters WER habe die Angeklagte bewußt und gewollt das Fahrzeug weitergesteuert. Sie hat daher zumindest billigend in Kauf genommen, daß durch ihr Verhalten die Tat des I] erleichtert oder gefördert wurde. Dies aber reicht zur Begründung des Gehilfenvorsatzes aus. Daß die Angeklagte nach den Feststellungen den Taterfolg selbst nicht wollte, ihn nicht billigte, sich von ihm vielmehr sogar ausdrücklich lossagte, steht der Annahme des Gehilfenvorsatzes nicht entgegen (vgl. RGSt 56, 168, 170; BGH, Beschluß vom 23. April 1976 - 2 StR 144/76 -; OLG Karlsruhe GA 1971,

281, 282).

4. Die Strafkammer ist weiter im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Angeklagte auch nicht

auf das Vorliegen einer Notstandslage nach § 35 Abs. 1 StGB berufen kann. Das Landgericht ist allerdings der Meinung, daß sich die Angeklagte in einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB befunden hätte, es ihr aber zumutbar gewesen sei, diese Gefahr hinzunehmen. Nach den getroffenen Feststellungen befand sich die Angeklagte indessen nicht in einer der Lebensgefahr vergleichbaren Leibesgefahr. Denn nicht jede gegenwärtige Leibesgefahr vermag die Annahme einer Notstandslage zu begründen. Insbesondere reicht nicht jede drohende einfache Körperverletzung hierfür aus (RGSt 66, 397, 4oo; BCH, Urteil vom 16. März 1971 - 5 StR 54/71; Baldus in LK, 9. Aufl., Rän. 20 zu § 52 StGB a.F.). Daß der Haupttäter WM der Angeklagten eine erhebliche Körperverletzung zugefügt hätte, wenn sie seiner Weisung nicht gefolgt wäre, ergibt

sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Dagegen sprachen

schon die festgestellten freundschaftlichen Beziehungen

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zwischen der Angeklagten und WE, aber auch der Un-

stand, daß bei einem gröberen Übergriff des vVeOBR auf die Angeklagte die Gefahr bestand, daß diese die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren würde. Ob, wie die Strafkammer meint, das Vorliegen einer Notstandslage

wegen der Zumutbarkeit normgerechten Verhaltens abzulehnen war, braucht daher nicht entschieden zu werden.

Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke