Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 08.04.1954 – 3 StR 215/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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den gelernten Kaufmann, jetzt Vorarbeiter Bruno DEMEEEED
3_StR 215/53
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Im Namen des Volkes In der Strafsache 0. gegen
aus VW, geboren am @. US ED in rn Tr.
wegen fortgesetzter Beihilfe zum gemeinschaftlichen Diebstahl
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben: . B
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts in Wuppertal vom 12. Januar 1953
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte "alliierten Eigentums" wegfallen,
2. im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver- u
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
14 -2.
Gründe§
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Das Landgericht hat den’ Angeklagten wegen fortgesetzter Beihilfe zum gemeinschaftlichen Diebstahl alliierten Eigentums nach Art 2 Ziff 4 in Verbindung mit Art 5 Ziff 9 AHKG Nr i4 zu einer Geldstrafe von 400 DM verur- A teilt;
Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
Der Verurteilung des Angeklagten liegen folgende Fest- ”” stellungen zugrunde: Ber:
io Der Angeklagte war als Vorarbeiter einer in britischen. Diensten stehenden Arbeitseinheit im Herbst 1951 damit betraut, diejenigen Angehörigen einer Arbeitsgruppe zu beaufsichtigen, die auf zwei Güterbahnhöfen in Wuppertal zum Abladen von Koks herangezogen worden waren. Die Brennstoffe standen im Eigentum der britischen Besatzungsmacht.
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Sein nächster Vorgesetzter, ein britischer Sergeant, bestimm-"" te jeweils, welche Güterwagen entladen werden sollten. Danach wurde der Koks unter Aufsicht des Angeklagten auf Lastkraftwagen der britischen Streitkräfte umgeladen und abgefahren. Wohin ihn diese Fahrzeuge brachten, hatte der Angeklagte nicht zu bestimmen.
Er wurde bald gewahr, daß seine Leute Koks entwendeten, indem sie einzelne Fahrzeuge "abzweigten" und die Brennstoffe . für sich veräußerten. Hierauf wies er den aufsicht- u führenden Sergeanten hin, ohne daß gegen die Diebstähle | etwas unternommen wurde. In der Folgezeit nahm der Angeklagte” von zwei der ihm unterstellten Einheitsangehörigen mehr- \
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‘stammte. Wie der Angeklagte erkannte, wollten die Diebe
_ haben würden, brachte er durch die Annahme des Geldes zum
"Diebstahl erblickt hat. Sie bringt dazu vor, das Landge-
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fach Geldbeträge, zusammen 300 bis 400 DM, an, obwohl er wußte, daß das Geld aus dem Verkauf gestohlenen Kokses
durch das Angebot des Geldes sich seines Stillschweigens versichern.Daß sie von ihm künftig nichts zu befürchten
Ausdruck. Hierüber war er sich auch im klaren.
Diesen Sachverhalt, zu dessen Aburteilung das Landgericht nach Art'i b Ziff I des AHKG Nr 13 ermächtigt worden war, hat es als Beihilfe zum Diebstahl alliierten Eigentums gewürdigt. Es hat den Angeklagten nach der Vorschrift "} des Art 2 Nr 4 in Verbindung mit Art 5 Nr 9 AHKG Nr 14 be- " straft. Die ausschließliche Anwendung dieser Strafgesetze der Besatzungsmacht rechtfertigt der Tatrichter damit, daß den erwähnten Vorschriften mit ihren höheren Strafdrohungen zum Schutze alliierten Eigentums der Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes zukomme.
2. Die Revision des Angeklagten bemängelt, daß das Land- * gericht in dem Verhalten des Angeklagten eine Beihilfe zum
richt habe zu Unrecht angenommen, daß der Angeklagte auf Grund seines Dienstverhältnisses verpflichtet gewesen sei, die Diebstähle einem britischen Offizier zu melden.
Es kann auf sich beruhen, ob die Annahme, die Beihilfe sei durch pflichtwidriges Unterlassen begangen worden, in allen Punkten ausreichend begründet ist. Zweifelhaft ist, ob der Angeklagte nach den Vorschriften seines militärähnlichen Dienstverhältnisses rechtlich verpflichtet war, die
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Diebstähle nicht nur seinem Sergeanten, sondern einem höheren Vorgesetzten zu melden. Darüber hinaus ist dem Urteil nicht ausreichend zu entnehmen, daß eine solche Meldung geeignet gewesen wäre, die Diebstähle zu erschweren
oder zu verhindern. Hierauf kommt es indessen nicht an, I da gleichwohl eine Beihilfe zum Diebstahl vorliegt. Das
j Landgericht hat nämlich ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Ängeklagte durch die Annahne der’ Schweigegelder die Tatbereitschaft der Diebe zur Durchführung weiterer E; Diebstähle bewußt gestärkt hat. Hierin liegt die straf-. bare Förderung des der Annahme des Geldes zeitlich folgenden Abschnitts der Haupttat selbst dann, wenn die Diebe zur Wegnahme weiteren Kokses an sich entschlossen waren.
'3. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils ergibt aber einen anderen Rechtsfehler. Wie der erkennende Senat in der mit diesem Fall zusammenhängenden Sache 3 StR 945/52 (BGHSt 5, 1) entschieden hat, haben die deutschen Gerichte beim Diebstahl alliierten Eigentums die Tat ausschließlich nach den Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuches zu beurteilen, sofern ihnen die Aburteilung durch die Besatzungsbehörden überlassen ist. In der erwähnten Entscheidung "hat der Senat im einzelnen dargelegt, . daß der Zweck des alliierten Sonderstrafrechts nicht darin " . zu sehen ist, die Anwendung der Vorschriften des deutschen .: Strafgesetzbuches auszuschließen. Das Gegenteil folgt auch nicht daraus, daß die Vorschriften des alliierten Gesetzes Nr 14 über die Entwendung alliierten Eigentums höhere Strafen androhen und die Bestrafung der Teilnahme in einer vom deutschen Strafrecht abweichenden Weise regelt. Diese Unterschiede beruhen vielmehr darauf, daß der Besatzungs- : gesetzgeber den Aufbau der Tatbestände in einer Weise vor-
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gencmmen hat, wie es den Grundgedanken seiner Rechtsordnung entspricht, um den Gerichten der Besatzungsmacht
die Rechtsanwendung zu erleichtern. Wird den deutschen Gerichten die Aburteilung solcher Straftaten überlassen, deren Verfolgung und Bestrafung nach AHKG Nr 3 grundsätziich den Besatzungsgerichten zusteht, so haben die deutschen Strafgerichte nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie sie auch in den §§ 3 und 4 StGB zum Ausdruck kommen, ausschließlich das deutsche sachliche Strafrecht anzuwen-
den.
Das Landgericht durfte den Angeklagten deshalb nicht wegen seines Vergehens nach Art 2 Ziff 4 in Verbindung mit
. Art 5 Ziff 9 AHKG Nr 14 verurteilen. Dieser Rechtsfehler
nötigt- indessen nicht zur Aufhebung des Urteils. sondern kann durch Änderung des Schuldspruchs von hier aus beseitigt werden,
Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß die Bemessung der Strafe von der Anwendung des Besatzungsstrafrechts beeinflußt worden ist. Dies gilt nicht nur, weil das Landgericht hervorgehoben hat, daß die Strafdrohung des Art 2 Nr 4 AHKG Nr i4 eine strengere Bestrafung des Diebstahls zuläßt als § 242 StGB, sondern auch deshalb, weil nach Art 5 Nr 9 den Gehilfen die Strafe des Täters trifft. Zur Festsetzung einer neuen Strafe muß die Sache
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deshalb an das Landgericht zurückverwiesen werden. Hierbei hat es nach § 358 Abs 2 StPO ohne Anwendung der Vorschrift des § 27b StGB eine Geldstrafe zu verhängen, die .. den Angeklagten nicht schlechter stellen darf. Du
Rotberg Koeniger Busch Dr.Dotterweich Maaß