Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 02.03.1971 – 1 StR 583/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Wa BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 583/70 URTEIL 1(2.
in der Strafsache gegen 1. den Elektriker Nikolaus Ludwig TOD zu: SaEmEEEEEED ,
geboren am MEEENEEEED 1949 in EEEMp/Saar, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
2. den Hilfsarbeiter Werner Klaus H EEE aus SED, dort geboren am EEE 935',
- Sachbezeichnung: WED u.a. -
wegen Diebstahls u.a.
Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt MED au: EEE als Verteidiger des Angeklagten HB, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten TEE und HD wirä das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 22. Juni 1970 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. im vollen Umfang, soweit es den Angeklagten TWpetrifft,
2. im Strafausspruch gegen den Angeklagten
HE.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Ne
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten TB - unter Freisprechung im übrigen - wegen eines versuchten und fünf vollendeter gemeinschaftlicher (erschwerter) Diebstähle, eines weiteren Diebstahls, ferner wegen Beihilfe zum Diebstahl und wegen Sachhehlerei zur Jugenästrafe von unbestimmter Dauer verurteilt; gegen den Angeklagten Hs hat sie wegen neun vollendeter und eines versuchten Diebstahls eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt.
I. 1. Die Revision des Angeklagten TEE
beanstandet mit der Verfahrensrüge zu Unrecht, daß der Angeklagte über den Umfang des der Hauptverhandlung zugrunde liegenden Schuldvorwurfs im Unklaren gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten in der Anklageschrift (GA Bl. 541 ff) 13 vollendete (Fall 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 12, 16, 17, 18, 19, 33) und einen versuchten (Fall 21) Diebstahl zur last gelegt; davon war der Fall 53 im Anklagesatz (GA Bl. 557) versehentlich nicht mit aufgeführt, was in der Hauptverhandlung (Prot. S. 5 = GA Bl. 605) berichtigt worden ist. Im Fall 20 war der Angeklagte zwar in der Sachverhaltsschilderung als anwesend erwähnt, aber keiner strafbaren Teilnahme beschuldigt worden; daß das Landgericht im Eröffnungsbeschluß die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht nur in den Fällen 2 und 3, sondern auch im Fall 20 abgelehnt hat, war demnach gegenstandslos, beschwert den Angeklagten aber nicht. Der Hinweis des Vor-
sitzenden zu Beginn der Hauptverhandlung (Prot. S. 3), daß dem Angeklagten 8 Fälle des gemeinschaftlichen Diebstahls,
2 Fälle des versuchten Diebstahls und 2 Fälle des Diebstahls als Alleintäter zur Last liegen, erschöpfte den nach dem Eröffnungsbeschluß verbliebenen Schuldvorwurf (Fälle 4, 5, 6, 7, 9, 12, 16, 17, 18, 19, 21, 33 der Anklage) und ließ keine Unklarheit bestehen.
Darauf, daß die Staatsanwaltschaft entgegen § 207 Abs. 3 StPO nach der teilweisen Nichteröffnung des Hauptverfahrens keine neue Anklageschrift eingereicht hat, kann das Urteil nicht beruhen; denn nach dem angeführten Hinweis des Vorsitzenden bestand kein Zweifel mehr über den Umfang des Schuldvorwurfs.
2. Dagegen greift die Rüge durch, daß die Beweisaufnahme teilweise ohne rechtlichen Grund in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat (§ 338 Nr. 5 StPO).
Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, beschloß die Jugendkammer (Prot. S. 28 = GA Bl. 617), daß die Angeklagten und deren gesetzliche Vertreter während der Anhörung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe den Saal zu verlassen haben; der Beschluß wurde ausgeführt. Nach dem weiteren Inhalt der Sitzungsniederschrift hat der Vertreter der Jugendgerichtshilfe sodann Bericht über den Angeklagten TOM erstattet; erst danach wurden die vier Angeklagten wieder in den Sitzungssaal gerufen.
Der Angeklagte T@WPwar zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG; daher waren die Vorschriften über das Jugenädstrafverfahren anzuwenden. Zwar soll der
Vorsitzende im Jugendstraiverfahren nach 8 51 JGG den Angeklagten für die Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung entstehen können; diese Vorschrift ist aber im Verfahren gegen einen Heranwachsenden nicht anwendbar (§ 109 Abs. 1 JGG), auch nicht in den Fällen, in denen der Richter gegen den Heranwachsenden Jugenästrafrecht anwendet (§ 109 Abs. 2 JGG; vgl. auch Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz, zu
§ 51, Nr. 4). Der Angeklagte durfte also, da offensichtlich auch der Fall des § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht vorlag, während der Anhörung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe nicht aus dem Sitzungssaal ausgeschlossen werden; wegen der Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) kommt
es auf die dienstlichen Äußerungen der Richter nicht an.
Es ist daher der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 gegeben; da die Gesetzesverletzung sich nicht auf einzelne Teile des Verfahrens beschränkt, muß das Urteil in Richtung gegen TB insgesamt aufgehoben werden.
II. Die Revision des Angeklagten HD,
die auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Tatrichter hat ausgeführt (UA S. 38/39), daß HE schädliche Neigungen besitzt, die "auf einer verfehlten Erziehung durch seine Mutter beruhen"; diese Darlegung, die nicht näher ausgeführt wird, ist schwerlich vereinbar mit der an anderer Stelle getroffenen Feststellung (UA S. 9), daß die Mutter, die als Raumpflegerin in verschiedenen Haushalten arbeitet, "um die
Ch
Erziehung ihrer Kinder redlich bemüht" ist. Da weitere Feststellungen über die Art der Erziehung fehlen, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob hier ein die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflussender Widerspruch vorliegt.
Da der Angeklagte nicht vorbestraft ist, hätte die Jugendkammer, die zur Verhängung von Jugenästrafe nach der ersten Alternative des § 17 Abs. 2 JGG gekommen ist, des näheren darlegen müssen, worin sie die "schädlichen Neigungen" (§ 17 JGG) erblickt. Zwar setzt die Annahme schädlicher Neigungen nicht voraus, daß sich der Täter schon in einer bestimmten Richtung strafbar gemacht habe, sondern es kann genügen, wenn eine Anlage zu strafbarem Verhalten erst im Verlaufe einer oder mehrerer Taten durch Verführung oder Gewöhnung geweckt worden ist (vgl. BGHSt 11, 169). Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung anlagebedingter, auf unzulänglicher Erziehung beruhender oder auf Umwelteinflüsse zurückzuführender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen (BGHSt 16, 261). Da HE alle Taten in Mittäterschaft begangen hat und von den vier hier abgeurteilten Angeklagten der jüngste ist, wäre insbesondere darauf einzugehen gewesen, in welchem Maße der Einfluß der übrigen Täter für ihn bestimmend gewesen ist.
Die nicht näher begründete Strafhöhe und die formelhafte Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung läßt nach allem auch Zweifel darüber aufkommen, ob die Jugendkammer dem Erziehungsgedanken gebührend Rechnung getragen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69 -, insoweit in NJW 1970, 1465 nicht abgedruckt).
Das Urteil ist demnach im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.
Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Zipfel