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BGH Urteil vom 14.01.1971 – 4 StR 490/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 490/70 URTEIL Ay. 4 er

in der Strafsache

gegen

1. den Gelegenheitsarbeiter Karl Paul D gg»; ohne festen Wohnsitz, geboren am a 1935 in Egg,

2. den Versicherungskaufmann Horst Georg ? gguiiin aus ED-IEEB, zevoren an BE 1938 in GEW Brandenburg,

- beide zur Zeit in Untersuchungshaft -

wegen Notzucht u.a.

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Meyer ‘ als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger

als beisitzende Richter, Bundesanwalt «EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin WB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB :::

als Verteidiger des Angeklagten DW»,

Rechtsanwalt Freiherr von s@uiEED aus Kgi>

als Verteidiger des Angeklagten

Justizangestellter 28 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Dg>

und GE gegen aas Urteil des

Landgerichts Essen vom 22. April 1970 werden verworfen. Jedoch entfallen in der Urteilsformel bezüglich des Angeklagten BD die Worte "begangen

unter den Voraussetzungen des Rückfalls".

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Das Jandgericht hat den Angeklagten WB unter Freisprechung im übrigen wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und wegen Diebstahls in einem schweren Fall, begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten WB wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und wegen Diebstahls in einem schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen

Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Verfahrensvoraussetzungen.

Der für die Verurteilung wegen Entführung erforderliche Strafantrag (§§ 237, 238 Abs. 1 StGB n.F., § 236 Abs. 2 StGB a.F.) ist von den Eltern der Verletzten in wirksamer Weise gestellt worden. Einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tat und der Täter bedurfte es nicht (BGH, Urteil vom 27. Juli 1965 - 1 StR 233/65 -). Es reicht aus, daß nach dem Inhalt der Akten außer Zweifel steht, welcher Vorfall gemeint ist (RGSt 64, 106, 108; BGH, Urteil vom 22. März 1968 - 4 StR 554/67 -).

-4-

B. Die Revision des Angeklagten ip.

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), ist unzulässig, da in der Revisionsbegründung nicht angegeben ist, aus welchen Gründen die Besetzung der Strafkamner fehlerhaft gewesen sein soll (§ 344 Abs. 2 StPO).

2. Im Fall II des Urteils (Notzucht) rügt die Revision mit Recht Verletzung des § 256 StPO, weil in der Hauptverhandlung das Attest des Dr. > vom 1. August 1969 über die Körperverletzungen der Zeugin BD verlesen worden ist. Die Verlesung ärztlicher Atteste ist nur zulässig, soweit Gegenstand des Strafverfahrens eine Körperverletzung nach den §§ 223, 223 a, 230 StGB ist. In Verfahren wegen Notzucht oder Gewaltunzucht ist das Verlesen solcher Bescheinigungen zu Beweiszwecken dagegen nicht statthaft (BGHSt 4, 155, 156; Urteile vom 28. Oktober 1966 - 4 StR 372/66 - und 25. November 1970 - 3 StR 264/70 -). Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoß.

Die Strafkammer nennt das Attest vom 1. August 1969 zwar bei der Aufzählung der Beweismittel, auf Grund derer der Sachverhalt festgestellt worden sei. Diese Aufzählung besagt indes für sich allein nichts dafür,

' daß das Attest tatsächlich den Feststellungen zugrunde

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liegt. Die Ausführungen zur Beweiswürdigung ergeben vielmehr, daß es für die Überzeugungsbildung der Strafkammer keine Bedeutung gehabt hat. Diese stützt ihre Überzeugung von der Unrichtigkeit der Einlassung der Angeklagten allein auf die glaubhafte Bekundung

der Zeugin WB, deren Richtigkeit durch das Geständnis des Angeklagten aa vor der Polizei und dem Vernehmungsrichter sowie durch den Inhalt des vom Angeklagten B stammenden Kassibers bestätigt wird. Das frühere, als glaubhaft erachtete Geständnis des Angeklagten Gb ieckt sich nach den Urteilsgründen im wesentlichen mit den Angaben der Zeugin

@ (u s. 18). Das dem Widerruf des Geständnisses keine Bedeutung zukommt, hat die Strafkamner eingehend dargelegt. Dabei stellt sie insbesondere auf den bei GE ee funsenen Kassiver ab. Einzelne Formulierungen und der Gesamtinhalt des Kassibers ließen nur den Schluß zu, daß beide Angeklagte Gewalt gegen die Zeugin angewandt hätten und diese nicht freiwillig mit ihnen verkehrt habe (UA S. 20). Angesichts der besonderen darin enthaltenen Anweisungen, die «> den um gibt (TA S. 19/20; HA Bl. 285 - 287) kann der Kassiber nicht, wie der Verteidiger in der mündlichen Revisionsbegründung ausführte, den Sinn haben, den unschuldigen, aber durch die Verhaftung verwirrten Angeklagten u» daran zu erinnern, wie das Geschehen wirklich gewesen ist. Der Schluß, den das Landgericht aus dem Inhalt des Kassibers gezogen hat, widerspricht daher nicht den Denkgesetzen, drängte sich vielmehr geradezu auf. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, daß die Zeugin

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BB on den Angeklagten defloriert worden sei.

In den Urteilsgründen (UA S. 10) werden nur die Aussage der Zeugin, sie habe noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt, und die Erklärung des Mitangeklagten (ED. ihre Angaben könnten stimmen, mitgeteilt. Auch der Satz in den Strafzumessungsgründen (UA

S. 37/38), EB ver: sich "skrupellos über die persönliche Freiheit und Unversehrtheit der Zeugin @&" tinweggesetzt, ist nicht so zu verstehen. Ersichtlich soll damit nur die Tatsache hervorgehoben werden, daß er das Mädchen auch geschlagen hat. Wenn die Strafkammer hätte erschwerend berücksichtigen wollen, daß das Mädchen durch die Tat defloriert worden ist, so wäre das eindeutig zum Ausdruck gekommen. Danach ist es ausgeschlossen,

daß das zu Unrecht verlesene Attest das Landgericht in seiner Überzeugung beeinflußt hat.

3. Die Rüge, der Sachverhalt sei ungenügend aufgeklärt (§ 244 Abs. 2 StPO), ist unbegründet.

a) Die Vernehmung der Zeugin BD irängte sich nicht auf. Ohne ausdrücklichen Antrag brauchte das Landgericht nicht zu erwarten, die Zeugin werde etwas anderes aussagen als ihre Freundin. Zudem besagen flüchtige Umarmungen und Küsse nichts darüber, ob ein Mädchen auch bereit ist, den Geschlechtsverkehr auszuüben.

-1-.

b) Ohne ausdrücklichen Antrag hätte sich dem Gericht die Vernehmung des Arztes Dr. > nur aufdrängen müssen, wenn Anlaß zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Mädchens bestanden hätte. Das war angesichts des früheren Geständnisses des Mit-

engeklagten GEED nä des Inhalts des von >

verfaßten Kassibers nicht der Fall.

II. Sachrüge

1. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Entführung (Fall II des Urteils) gehen fehl. Sie stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils. Danach haben beide Angeklagte den Vorsatz, die Zeugin U] gegen ihren Willen mit dem Pkw des

an eine einsame Stelle zu bringen, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren, spätestens in dem Zeitpunkt gefaßt, als die Freundin der Zeugin den Pkw verlassen hatte (UA S. 21). Darauf, wem die Verfügungsgewalt über den Kraftwagen zustand, kommt es dabei nicht an.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die an sich rechtsfehlerfreie Feststellung, daß der Angeklagte den Diebstehl unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen hat, darf jedoch im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck kommen (BGHSt 23, 237).

-8.

C. Für die Revision des Angeklagten

gelten die Ausführungen zur Verfahrensrüge unter BINr.

2 und zur Sachrüge sinngemäß.

Meyer Börtzler "Mayr

Hürxthal Salger