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BGH Entscheidung vom 28.10.1966 – 4 StR 372/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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RUNDESGERICHTSHOF 7 > 016

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_372/66 URTEIN

in der Strafsache

gegen

den Hilfsmonteur Udo Erwin TED zus + ei. geboren ar ED 930 ir AU /Ostpreusen,

wegen versuchter Gewaltunzucht u.a.

- 2. f

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Dr. Flitner

Mayr

Dr. Sanders Dr.Dr. Spiegel

‚als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine anderc Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

_

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Gewaitunzucht an einem noch nicht 14 Jahre alten Mädchen in Tateinhceit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 43, 223, 223 a, 73 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

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Die Strafkammer hat zum Nachweis der dem Kind Renate ID von Angeklagten zugefügten leichten Körperverletzungen das ärztliche Zeugnis des Dr. med. Gabriel vom 2. Dezember 1% verlesen. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verlesung mit Recht. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben stets die Auffassung vertreten, daß ärztliche Atteste über leichte Körperverletzungen nicht nach § 256 StPO verlesen werden dürfen, wenn das Strafverfahren nicht ausschließlich den Vorwurf einer solchen Körperverletzung zum Gegenstand hat (RGSt 26, 38; RG JW 1934, 3209 Nr. 23; BGHSt 4, 155). Diese Bechtsprechung, an der festzuhalten ist, beruht auf der Erwägung, daß die schriftliche Erklärung des Arztes nur dann ausnahmsweise eine ausreichende Urteilsgrundlage bilden kann, wenn es für die Feststellung des gesetzlichen Straftatbestandes im Rahmen der §§ 223, 223 a, 230 StGB auf nichts weiter ankommt als auf das bloße Vorhandensein der bescheinie ten Körperverletzung selbst (BGH a.a.0.}. Die Gründe, die gegen dic Verlesbarkeit sprechen, wenn nicht eine Körperverletzung, sondern ein, Verbrechen der Notzucht oder der Gewaltunzucht in Frage steht, gelten auch, wenn mit einem solchen eine leichte Körperverletzung rechtlich zusammentrifft (RG JW 1935, 542 Nr. 49). Das ärztliche Zeugnis des Dr. Gabriel durfte somit nicht zum Zwecke des Beweises verlesen werden.

Auf dem Verstoß beruht das Urteil; denn die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte das Kind nicht nur züchtigen, es vielmehr zur Unzucht mißbrauchen wollte, gründ sich auch auf die Art der ihm vom Angeklagten zugefügten Ver letzungen, wie sie durch das Attest bescheinigt werden.

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, so daß es einer näheren Erörterung der Sachbeschwerde nicht bedarf. Es sei Jedoch bemerkt, daß in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls auch zu klären sein wird, ob der Angeklagte, der nach den Feststellungen ziemlich angetrunken war, erkannt hat, d:

et

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Benate ME noch nicht 14 Jahre alt war. Da sic kurz vor der Vollendung des 12. Lebensjahres stand, versteht sich dies nicht von selbst.

Zuden hat die Strafkammer nicht ausschließen können, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war, und hat ihm unter anderem aus diesem Grunde mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt. Abechließend erwähnt sie, daß sic die erkannte Strafe auch bei Beachtung der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 Abs. 1 und 3 StGB für schuldangemessen und erforderlich gehalten habe. Hieraus ergibt sich indessen nicht, ob sie sich bewußt gewesen ist, daß die den § 176 Abs. 2 StGB entnommene Strafe zweimal nach § 44 StGB gemildert werden konnte, einmal, weil cs bein Versuch geblieben ist, und zum anderen, weil die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB die Anwendung jener Vorschrift gestattete.

Scharpenscel Flitner Mayr Sanders Spiegel