Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 27.03.1968 – 4 StR 554/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF “ 9 011
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_554/61 URTEIL
in der Stralsache
gegen
wegen Entführung u.a. 8
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat um
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED zu: EEEEED
als Verteidiger für den Angeklagten Wei,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
'in der Sitzung vom 27. März 1968
für Recht erkannt:
I. Dio Revisionen der Angeklagten Hof: kum, CEHED:. TORE: VER gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. April 1967 werden verworfen.
Diese Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Dem Angeklagten Hop wird die Untersuchungshaft seit dem 6. April 1967,s0-
weit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
II.
Ill.
IV.
Auf die Revision dos Angeklagten Re wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. .
Auf die Revision des Angeklagten Ve wird das Urteil, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch im Fall SCENES (Nr. VIII der Urteilsgründe) dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Entführung wegfällt,
2. im Strafausspruch aufgehoben a) im Fall VIII mit .den Feststellungen,
») in den Fällen V, VI und IX, soweit die festgesetzten Zuchthausstrafen nicht in Gefängnisstrafen von gleicher Dauer umgewandelt worden sind,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Auf die Revision des Angeklagten Tu wird das Urteil, soweit es ihn betrifft,
1, im Schuldspruch im Falle SE aanin geändert, daß die Verurteilung wegen Entführung wegfällt,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen "aufgehoben. _
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V. Auf die Revision des Angeklagten MB wird das Urteil, soweit cs ihn betrifft,
1. im Schuldspruch im Fall SB ianin geändert, daß die Verurteilung wegen Entführung wegfällt,
2. im Strafausspruch in diesem Falle und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
VI. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch i en der Rechtsmittel der Ange-
von. TEE unc
zurückverwiesen,
VII. Im übrigen werden die Revisionen der Ange-
klagten Ve, TED un: Ya cr-
worfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat verurteilt:
I. Den Angeklagten |
1, Wegen fortgesetzter Notzucht und Körperverletzung in zwei Fällen,
2. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht in zuei Fällen,
. 3. wegen versuchter Entführung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und we-
gen Hausfriedensbruchs,
4. wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes in Tateinheit mit Körperverletzung;
5. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht und Körperverletzung,
zur Gesamtstrafe von acht_Jahren Zuchthaus; II. den Angeklagten iE 5 ‚1. wegen Hausfriedensbruchs,
'2. wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes,
3. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht und Körperverletzung;
4. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht,
5. wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs,
6. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit gewaltsamer Unzucht,
7. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht,
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III, den Angeklagten TogunB: 1. wegen gemeinschaftlicher Notzucht,
2. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht,
3. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit gewaltsamer Unzucht,
4. wegen Diebstahls und Unterschlagung;,
5. wegen gemeinschaftlichen Betruges,
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IV, den Angeklagten Kg
1. wegen gemeinschaftlicher Notzucht,
2. wegen gemeinschaftlicher Entführung. in Tateinheit mit Notzucht,
3, wegen. gemeinschaftlicher Entführung,
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V. den Angeklagten Ge :
1. wegen gemeinschaftlicher Entführung,
2. wegen gemeinschaftlichen Betrugs;,
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wegen Entführung in Tateinheit mit Notzucht ,
zu zwei Jahren und sechs Monaten, Zuchthaus;
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VII, den Angeklagten Vu:
wegen gemeinschaftlicher Notzucht und Beihilfe zur Notzucht,
zu einem Jahr und neun Monaten Jugendstrafe;-
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VIII. den Angeklagten Row:
vegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Beihilfe zur Notzucht, |
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zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus;
IX. den Angeklagten Me
wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit geualtsamer Unzucht und wegen Notzucht,
zu zei Jahren und drei Monaten Zuchthaus.
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Den Angeklagten Ve, rm. CEEEEE und “Ep
hat das Landgericht außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und gegen VW und Weine Sperrfrist von fünf,
gegen CD und VB eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten Wem, TERN und MW haben zum Teil, die Revision des Angeklagten RED hat vollen Erfolg. Die übrigen Revisionen sind unbegründet.
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In allen Fällen, mit Ausnahme des Falles VIII, in denen die abgeurteilten Straftaten nur auf Antrag verfolgbar sind, haben die Verletzten oder ihre gesetzlichen Vertreter rechtzeitig und in richtiger Form Strafanträge gestellt. Der Senat hat dies im einzelnen nachgeprüft, Näher zu erörtern sind insoweit nur diejenigen Fälle, in denen einzelne Revisionen das Fehlen rechtswirksamer und formgerechter Strafanträge bemängeln:
3, Im Fall TI sind die Angeklagten How und CE vegen gemeinschaftlicher Entführung der Mädchen Gisela Stn, Christa DB und Emma Hoc die zur Tatzeit am 26. Dezember 1965 16 Jahre alt waren, verurteilt worden, Die Eltern der drei Mädchen, und zyar jeweils beide Elternteile, haben rechtzeitig Antrag auf Bestrafung der Täter gestellt. Dies ist entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten WB auch im Fall DEE nicht zweifcihaft. Die von der Polizeibehörde am 27. Dezember 1965 aufgenommene Strafanzeige ist von beiden Eltern des Mädchens unterschrieben. Hierin kommt der Wille der Eltern, daß die Täter unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt
werden sollen, hinreichend deutlich zum Ausdruck (Bd. XI, Bl. 4 und 5 d.A.). Die Mutter hat zwar am 6. Januar 1966 der Polizei gegenüber außerdem schriftlich erklärt, sie sei der Ansicht, daß es sich um eine abgekartete Sache handle und sie alle dadurch beleidigt worden seien; sie stelle vorsorglich auch im Namen
ihres Mannes Strafantrag (Bd. XI Bl. 5 d.A.). Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß sie die Täter nur wegen Beleidigung verfolgt wissen wollte. Sie wollte, ebenso wie ihr Ehemann, daß diese für das an ihrer Tochter verübte Verbrechen bestraft werden. Wie sie als Laie die Tat rechtlich beurteilte, ist unerheblich (BGHSt 6, 155, 156; NW 1951, 368).
2. Im Fall V, in dem die Angeklagten Has und VB unter anderem wegen gemeinschaftlicher Entfüh- . zung der zur Tatzeit am 18. Januar 1966 16 Jahre alten Ilona Stag@verurteilt worden. sind, machen die Revisionen der Angeklagten geltend, daß kein wirksamer Strafantrag der Eltern des Mädchens vorliege. Dies trifft indessen nicht zu. Die Eltern Ilonas haben, nachdem sie gemeinsam bei der Polizei Anzeige erstattet hatten Bd. vIII Bl. 3), am 25. Jamuar 1966 ein ihnen offensichtlich. von der Polizei überlassenes Strafantragsformblatt blanko unterschrieben. Dadurch haben sie: ihren Willen zur Strafverfolgung der angezeigten Tat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Daß in dem Strafantrag weder die Täter noch die Art der Straftat bezeichnet sind, schadet hier nichts, da der Zusammenhang mit der vorher erstatteten Anzeige offenkundig ist (RGSt 64, 106, 107).
3, Im Fall VIII, in dem die Angeklagten Wei, TOD un: VE unter anderem wegen Entführung der
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zur Tatzeit (17. April 1966) sechzehn Jahre alten Doris SEE verurteilt worden sind, fehlt es dagegen an einem rechtswirksamen Strafantrag zur Verfolgung der Täter wegen Entführung (§ 236 Abs. 2 StGB). Der Vater des Mädchens bat am 20. April 1966 nur den Angeklagten WW vegen Notzucht angezeigt. Im Zusammenhang mit dieser Anzeige hat er Strafantrag gestellt (Bd. IX Bl. 1). Dieser richtete sich ersichtlich nur gegen MB und betraf nur das mit der vorangegangenen Entführung in keinem rechtlichen Zusammenhang stehende Notzuchtverbrechen des Angeklagten Me an Doris. Zur Verfolgung dieses Angeklagten wegen Notzucht war jedoch. kein Strafantrag erforderlich. Später hat dann die Mutter von Doris, offensichtlich auf Veranlassung der Polizei, Strafantrag gegen UcB ucgen Beleidigung gestellt. Gegen die Angeklagten Mg und TB 1iest somit überhaupt kein auf die Verfolgung dieser Angegesetzlichen Vertreter des Mädchens vor, Der Strafantrag der Mutter richtet sich nur gegen den Angeklagten We» GEB. Daß sie ihn zugleich in der hierzu erforderlichen Vollmacht ibres Ehemannes gestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Dies kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Vater offensichtlich nur den Angeklagten ME und diesen nur wegen des Notzuchtverbrechens verfolgt wissen wollte. Das Fehlen rechtswirksamer Strafanträge hat zur Folge, daß die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten Wein. TEE und MB vegen Entführung im Fall VIII durch Änderung der Schuldsprüche zu beseitigen ist.
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I. Die Revision des Angeklagten Hof
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Mit der Verfahrensrüge wird nur das Fehlen eines Strafantrags im Fall V bemängelt. Hierzu wird auf Abschnitt A 1 verwiesen.
Auch im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts zu den Schuldsprüchen lassen keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Im Fall I (fortgesetzte Notzucht, verübt an Irena TB, unä zuci Körperverletzungen, begangen an dem "reund der TWw) ist das Lanägericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch auf .die Frage eingegangen, ob der Angeklagte infolge einer nicht auszuschließenden Hirnschädigung,: verursacht durch. seine Tätigkeit als Boxer,. besonders alkoholempfindlich ist. Es hat hierzu cinen Sachverständigen gehört und die Frage verneint, ohne daß dabei ein rechtlicher Fehler erkennbar wäre.
In den übrigen Fällen richten sich die Revisionsausführungen ausschließlich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie Können daher keinen Erfolg haben. Daraus, daß im Fall II (gemeinschaftlich mit GEB vegangene Entführung in Tateinheit mit zwei Notzuchtverbrechen an den Mädchen Has A 6 EEE, siche Anschn. A 1) die Angeklagten SE un: TED nicht ebenfalls wegen Entführung angeklagt worden sind, kann der Angeklagte Ho für sich nichts herleiten. Die Feststellungen sind in diesem Fall weder lückenhaft, noch widerspruchsvoll. Sie
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beruhen teilweise auf Schlüssen aus anderen Tatsachen, so die Überzeugung des Landgerichts, Halb habe von Anfang die Absicht gehabt, die drei Mädchen zu entführen. Dieser Überzeugung liegen bestimmte, in den Urteilsgründen mitgetceilte Tatsachen zugrunde. Auch in den Fällen III und IV versucht die Revision nur,die Feststellungen des Landgerichts durch ihre eigene Auffassung vom Sachverhalt zu ersetzen. Eine nähere Erörterung ist nicht erforderlich.
Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Die Strafe von vier Jahren Zuchthaus im Fall II ist hoch, übersteigt aber angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer der "initiator!" war, sowie im Hinblick auf die ungewöhnliche Brutalität des Angeklagten nicht das der Schuld des Angeklagten angemessene Maß.
“ Die Revision ist daher zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten Ve
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Nach Abschnitt A 3 muß der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten im Fall VIII geändert werden.
Im übrigen rügt dieser Angeklagte, abgesehen vom Fehlen eines Strafantrages im Fall Sta@@&Xsiche hierzu Abschn. A 2) nur Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Nachprüfung der Schuldsprüche ergibt keine Rechtsfehler. Im Fall IV (gemeinschaftlich nit Hefe verübter Straßenraub) richten sich die Angriffe mur gegen die Beweiswürdigung. Die Aussagen des Beraubten, auf
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die die Verurteilung gestützt ist, und die Angaben des Mitangeklagten Ho im Ermittlungsverfahren scheinen sich zwar in einem Punkt zu widersprechen. Das ITandgericht hat aber letztere ersichtlich nicht für wahr gehalten. Darauf, welcher der beiden Angeklagten die Geldbörse dem Opfer aus der Hosentasche gezogen hat, kam es im Ergebnis auch nicht entscheidend an. Die Überzeugung der Strafkammer, daß die Angeklagten den Bafi auf Grund einer wenn auch stillschveigenden Übereinkunft beraubt haben, beruht u.a. darauf, daß How den zofp niederschlug, nachdem Wei vergeblich Geld von ihm gefordert hatte. Gegen diesen Schluß ist rechtlich nichts einzuvrienden.
Auch im Fall V wendet sich die Revision nur gegen die Feststellung des landgerichts, der Angeklagte sei nicht freiwillig, sondern aus Furcht vor alsbaldiger Intdeckung von den Notzuchtsversuchen zurückgetreten (UA S. 65). Dies ist nicht eine bloße Vermutung des Landgerichts, sondern seine mit der Revision nicht angreifbare Überzeugung, die u.a. darauf beruht, daß das Schreien deS einen der beiden Mädchen bis zur Kanalbrücke zu hören war.
Im Falle VII (unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeuges) beruht die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, auf bestimmten Tatsachen, nämlich darauf, daß der Angeklagte mit. seiner Behauptung, der Mittäter $ ] babe ihm erklärt, der Vermieter sei nit der Weiterbenutzung des Wagens einverstanden, erstmals in der Hauptverhandlung hervorgetreten ist, sowie darauf, daß der Angeklagte und: SCHE en wagen schließlich beschädigt in einer Scheune stehen ließen. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
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Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet indessen die Strafzumessung, soweit es die Strafkammer abgelehnt hat, in Anwendung des § 106 JGG anstatt auf Zuchthaus auf eine Gefängnisstrafe in gleicher Höhe zu erkennen (Fälle V, VI, VIII und IX). Sie hat zwar nicht ' übersehen, daß die gesellschaftliche Eingliederung des Angeklagten durch. eine Zuchthausstrafe erschwert wird; sie meint aber, der Gehalt der Tat- und Täterschuld sei so groß, daß ihm das Übergewicht gegenüber dem Gedanken der Wiedereingliederung zukomme, der Sühnegedanke somit die Verhängung einer Zuchthausstrafe fordere. Diese knappe Begründung genügt nicht. Sie legt das Hauptgewicht auf die Schuld und auf den Sühnegedanken, 1äßt aber nicht mit der nötigen Deutlichkeit erkennen, ob die Strafkammer dabei berücksichtigt hat, daß.der Angeklagte bisher nur zweimal mit Zuchtmitteln (Arrest) belangt worden ist und noch keine Freiheitsstrafe verbüßt hat, sowie daß er durch seine Geständnisse Ansätze zur Einsicht gezeigt hat (UA S. 139). § 106 JGG soll die Wiedereingliederung des Heranwachsenden auch. in Fällen
schverster Verbrechen erleichtern, wenn Aussicht besteht,
daß sich der Verurteilte bessert. Das bedeutet zwar nicht, daß der Gedanke der Wiedereingliederung stets den Vorrang habe und der Richter gehindert sei, die Art und. die Schwere der Tat und die anerkannten Strafzwecke gebührend zu berücksichtigen. Die Frage, ob eine Besscrung und Wiedercingliederung des Verurteilten erwartet werden kann, muß jedoch im Vordergrund stehen (BGHSt 7, 353). Die Strafkammer hat die Aussichten auf eine Wiedereingliederung des Angeklagten nicht näher erörtert, Damit ist sie dem Erfordernis einer sorgfältigen Abwägung nicht gerecht geworden.
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Es wird vor allem auch nochmals zu prüfen sein, ob die Neigung des Angeklagten zur Kriminalität bereits so verfestigt ist, daß eine Besserung nur durch eine Zuchthausstrafe zu:erreichen ist, wie die Strafkammer anzunehmen scheint. Bisher ist jedoch nicht ersichtlich, ob sie dabei berücksichtigt hat, daß der Angeklagte noch nicht bestraft war und daß-er die Taten in rascher Aufeinanderfolge innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten begangen hat. Schließlich sei bemerkt, daß eine Zuchthausstrafe von acht Jahren bei dem jetzt 22 Jahre alten Angeklagten die Aussichten auf eine gesellschaftliche Wiedereingliederung so sehr vermindert, daß durch sie die Gefahr eines endgültigen Abgleitens. des Angeklagten in das Verbrechertum schwerlich. gebannt werden kann.
Das Landgericht muß nur über die anzuwendende Straf- ‚art neu erkennen.. Die Höhe der Strafe. bleibt von der Aufhebung unberührt, da insoweit keine rechtlichen Bedenken zu erheben sind.
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Nach Abschnitt A 3 muß der Schuldspruch im Fall VIII geändert werden. Da eine Einheitsjugendstrafe verhängt worden ist, hat dies die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
Im übrigen ist diese Revision unbegründet: Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche, Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Revision richten sich nur gegen den Strafausspruch. Auch dieser läßt jedoch an sich keine Fehler bei der Rechtsanwendung er-
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kennen. Die Strafkammer hat den Zweck des Jugendstrafrechts keinesvegs verkannt, sich im Gegenteil in den Gründen ausführlich damit befaßt. Sie hat berücksichtigt, daß der Angeklagte von dem Vorstand der Untersuchungshaftanstalt günstig beurteilt wird. Die Grundsätze des Jugendstrafrechts hat sie beachtet und den Gesichtspunkt der Gerechtigkeit nur zusätzlich neben anderen gewichtigen Umständen dafür verwertet, daß sie überhaupt eine Jugendstrafe und nicht nur Zuchtmittel verhängt hat. Strafe war auch unabhängig hiervon bei diesen Taten geboten. Die Jugendkammer hat sich dabei vorwiegend von dem Gesichtspunkt leiten lassen, daß die Taten des Angeklagten schädliche Neigungen und Erziehungsmängel.von erheblichem Ausmaß verraten, Die Dauer der Strafe hat sie nach erzicherischen Gesichtspunkten bestimmt (UA S. 144). Daß sie dabei. auch den Sühnegedanken berücksichtigt hat, ist kein Rechtsfehler.
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Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung der Schuldsprüche und der Strafzumessung ergibt keine Rechtsfehler. Die Revision greift mit ihren Ausführungen, auch soweit sie Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, mur die Feststellungen und die Beweiswürdigung an. Entgegen ihrer Auffassung sind im Fall VI (Entführung und Notzucht, begangen an Frau SChEEB) dic äußeren Merkmale der Entführung festgestellt. Auf die Größe der räumlichen Entfernung kommt es nicht an. Frau Sch ist von den Angeklagten
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seinen Wagen zur Verfügung stellte, auf Grund eines
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gemeinsamen Planes mittels einer List von der Nähe ihrer Wohnung in ein Moor gebracht worden, wo.sie geschlechtlich. mißbraucht wurde. Die Überzeugung .des. Landgerichts, daß die :Täter einen gemeinsamen Tatplan gefaßt hatten, beruht auf den Feststellungen über den Gesamtablauf, insbesondere über ihr. listiges Vorgehen, sowie auf der Äußerung des Angeklagten VB, er wolle versuchen, "das Mädchen mitzukriegen". Die Deutung dieser Äußerung durch das Landgericht ist nicht erfahrungswidrig, auch nicht seine Überzeugung, daß die übrigen Angeklagten sie richtig verstanden haben. Es handelt sich nicht um eine bloße Vermutung, sondern um eine wirkliche Überzeugung des Land-
‚gerichts. Im Fall IX (Entführung der 16 Jahre alten Christel Kr ergeben die Feststellungen rechtlich
. einwandfrei den äußeren und inneren. Tatbestand der Ent-
- führung. Die räumliche Entfernung zwischen der Gastwirtschaft, wo sich die Angeklagten mit dem Mädchen aufgehalten hatten, und dem Gartenhäuschen, wo die sog. Party mit ihm gefeiert werden sollte, ist unerbeblich. Fest steht, daß es in dem Gartenhäuschen, das zu allem übrigen von einem der Täter abgeschlossen wurde, der Gewalt des Angeklagten Ve vcscentiich. mehr ausgeliefert war, als in der Gastwirtschaft. Der. Angeklagte Km hielt zwar seinen Wagen, in dem die Angeklagten Weg
GEED vn: TB mit dem Määchen saßen, etwa 30 m. vor ‚dem Gartenhäuschen an und beteiligte sich nicht, als das Mädchen von Weib und RE mit Gewalt in das Gar-
"tenhäuschen gebracht wurde. Als Mittäter, der wußte, was mit dem Mädchen in dem Gartenhäuschen geschehen sollte; war er jedoch für alles Weitere mitverantwortlich. Die Überzeugung der Strafkammer, MB habe von Anfang an gewußt, daß das Mädchen gegen seinen Willen zur Unzucht sebracht werden sollte, ‚beruht nicht nur auf der von
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VAR zeäußerten diesbezüglichen: Vermutung, sondern auf dem gesamten Verhalten des Angeklagten KW. ien bekannt war, daß das Mädchen nach Hause und nicht zu einer "Party" in einem Gartenhäuschen wollte, bei der es mit mehreren Männern allein war, Sie beruht ferner auf der Erwägung, daß KW schon im Fall Schu Erfahrungen über den Umgang des Angeklagten Vi nit Frauen gemacht hatte. Dieser Schluß. der Strafkammer ist weder denkgesetz- noch erfahrungswidrig.
Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Solche ergeben sich: insbesondere auch. nicht _ daraus, daß das Gericht nicht unerheblich über den Antrag des Staatsanwalts hinausgegangen ist. Dafür, daß es die Persönlichkeit des Angeklagten falsch eingeschätzt hätte, bietet sich kein Anhalt. KB var keineswegs nur Mitläufer oder Randfigur bei dem strafbaren Geschehen, er hat immerhin in allen’ drei Fällen. seinen Wagen. zur Verfügung gestellt (UA S.: 32% 79; 104), ist zum Teil auch selbst gefahren. Den im letzten Fall benutzten Ford 17 8 hatte er zuar erst kurz vorher erworben. Den Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, daß er vorher einen anderen Wagen besessen und bei den Taten benutzt hatte. Der Irrtum der Strafikammer, er habe den Ford bei mehreren Taten benutzt (UA S. 13), ist daher belanglos. Es kommt hinzu, daß KW in zuci Fällen selbst Frauen vergewaltigt hat.
V. Die Revision des Angeklagten Ce
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Diese Revision ist unbegründet. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere die Auffassung der Strafkammer, daß Clin Fall II (Entführung von drei Mäd-
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chen) noch vor oder kurz nach dem Einbiegen in den Feldweg als Mittäter in die bereits begonnene Entführung eintreten konnte. Die Tat war zu dieser Zeit noch nicht vollendet. Der Angeklagte hat auch einen wesentlichen Tatbeitrag zur Vollendung geleistet, indem er mit seinem Wagen, in dem die drei Mädchen mit Hip saßen, hinter dem Wagen Ks: von der Straße weg in einen Feldweg gefahren ist. Er hätte zu dieser Zeit die Vollendung der Tat noch verhindern können, wenn er die Mädchen, wie versprochen, zu dem Lokal gebracht hätte. Die Annahme der Revision, dem Angeklagten sei erst nach dem Anhalten im Feldweg’ klar geworden, was hier geschehen sollte, widerspricht den Feststellungen. Aus ihnen ergibt sich, daß er den richtigen Weg zu der Gastwirtschaft, zu der nach der irreführenden Erklärung HB setanren werden sollte, kannte. . Auch der innere Tatbestand der Entführung ist festgestellt. Der Angeklagte hatte es zwar nur auf Christa DD abzeschen;,. auch. ist nicht festgestellt, daß er Gewalt gegen sie angewendet hat. Er hatte aber nach dem festgestellten Sachverhalt auch keinerlei Anlaß für die Annahme, die Mädchen würden von
sich aus zur Unzucht bereit sein, nachdem ihnen in seiner Gegenwart vorgespiegelt worden war, man werde zu einem Lokal fahren.
Auch. die Strafzumessung enthält keine Rechtsfehler. Die geringe Geldstrafe von 150,- DM an Stelle von sechs Wochen Gefängnis in dem Betrugsfall (Fall XI) wäre selbst dann nicht unangemessen, wenn man die Tat mit der Revision nur als einen üblen Scherz betrachten wollte.
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Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen gemein-
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schaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht im Fall Sch VI) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem Einwand, der festgestellte Sachverhalt, insbesondere zur inneren Tatseite, entspreche nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie mit neuen tatsächlichen Behauptungen kann die Revision nicht gerechtfertigt werden. Irrig ist die Ansicht der Revision, daß zur Entführung Täuschung nicht genüge. Das Gesetz spricht ausdrücklich von List als einem Entführungsmittel. Die Schlüsse des Landgerichts aus. dem Gesamtverhalten des Angeklagten auf seine Absichten sind rechtlich nicht fehlerhaft. Auch die Strafzumessung enthält keine Rechtsfenler. u u
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Der Beschwerdeführer rügt ohne nähere Begründung Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rüge ist unbegründet. Rechtsfehler sind weder beim Schuldspruch noch bei der Strafzumessung ersichtlich. Trotz dem Satz, die gegen den Angeklagten zu verhängende Jugendstrafe sei eine reine Schuldstrafe (UA S. 154), lassen die Strafzumessungserwägungen in ihrer Gesamtheit erkennen, daß die Jugendkammer den Zweck der Jugendstrafe nicht verkannt hat. Zwar geht sie davon aus, daß beim Angeklagten noch keine schädlichen Neigungen feststellbar seien; in Anbetracht der Schwere der Tat und der Schuld':des Angeklagten- hält : das Landgericht jedoch eine Jugendstrafe für erforderlich. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
VIII. Die Revision. des Angeklagten Rp
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Diesen Angeklagten hat das Landgericht im Fall IX
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viegen gemeinschaftlich mit den Angeklagten Wei una KU Hesangener Entführung der 16 Jabre alten Christel Kr in Tateinheit mit Beihilfe zu der von Weis begangenen Notzucht zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Verurteilung muß auf die Sachrüge aufgehoben werden. Die Beihilfe zur Notzucht findet das Landgericht darin, daß der Angeklagte das Mädchen gemeinsam mit WEB aus dem Wagen gezogen, sie gewaltsam zu dem Gartenhäuschen geführt, sie nach einem Fluchtversuch wieder eingefangen und. zusammen mit Ve in das Gartenhäuschen gebracht :hat. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte Rp dabei mit einer Vergewaltigung des Mädchens durch IE 1] GEB im Sinne des § 177 StGB gerechnet hat und daß er ein solches. Vorhaben unterstützen wollte. We hatte die Angeklagten Kwwund RÜEEEEE nur davon unterrichtet, daß’in dem Häuschen mit dem Mädchen eine "Party" gefeiert werden. sollte, Beiden war zwar infolgedessen
- klar, daß.das Mädchen:dort zur Unzucht. gebracht werden sollte (UA 8. 113, 114).: Hieraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß sie auch mit einem Notzuchtverbrechen an dem Mädchen gerechnet haben.
Der Schuldspruch wegen Entführung begegnet zwar keinen rechtlichen Bedenken. Wegen.der Annahme von Tateinheit muß jedoch der ganze Schuldspruch aufgehoben werden.
Für die. neue Verhandlung ist darauf hinzuweisen; daß aus der zu verhängenden Strafe und der zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe des Amtsgerichts Lübbecke vom 27. Juni 1966 eine Gesamtstrafe zu bilden ist (BGHSt 7; 180).
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Diesen Angeklagten hat das Landgericht im Fall VIII als Mittäter der Entführung der Doris SC in Tateinheit mit Gewaltunzucht und als Alleintäter wegen Notzucht, verübt an diesem Mädchen, verurteilt. Aus den Gründen des Abschnitts A 3 ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Entführung aufzuheben, da ein Strafantrag fehlt.
Im übrigen ist die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, unbegründet. Ihre Angriffe gesen die Beweiswürdigung der Strafkammer sind unzulässig. Auch die Strafzumessung ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte die Mitange-
klagten Ve un: EB daran zenindert hat, das Mädchen Doris zu vergewaltigen.
Wegen der Änderung des Schuldspruchs muß jedoch der Strafausspruch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Entführung in Tateinheit mit Gewaltunzucht
verurteilt worden ist, somit auch der Gesamtstrafaus-
spruch. Die für das Notzuchtverbrechen verhängte Einzelstrafe kann dagegen bestehen bleiben. Für die Gewaltunzucht ist eine neue Einzelstrafe festzusetzen.
X. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafen ist bei
den Angeklagten VB und NEE auch Aie Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Das Landgericht. muß
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hierüber neu entscheiden. Bemerkt sei jedoch, daß an sich weder gegen die Anordnung als solche noch gegen die Dauer der Sperrfristen hier ebensowenig rechtliche Bedenken bestehen wie bei den Angeklagten KW und
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Rotberg : .„ Börtzier . Mayr
Sanders Hürxthal