Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 04.06.1970 – 4 StR 80/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zwischen schuldhafter Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und nachfolgender Unfallflucht besteht Tatidentität i.S. von § 264 StPO, gleichviel, ob die Fahrt als solche gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder nicht und ob der Täter die Fahrt nach dem Unfall kurzfristig unterbricht oder ohne Halt fortsetzt (im Anschluß an BGHSt 23, 141).
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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
Zwischen schuldhafter Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und nachfolgender Unfallflucht besteht Tatidentität i.S. von § 264 StPO, gleichviel, ob die Fahrt als solche gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder nicht und ob der Täter die Fahrt nach dem Unfall kurzfristig unterbricht oder ohne Halt fortsetzt (im Anschluß an BGHSt 23, 141).
BGH, Beschl. v. 4. Juni 1970 - 4 StR 80/70 - AG Immenstadt Bayer.Oberst.landesgericht
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 80/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hausmeister Alois ] aus SW, zeboren am |
EEE '9:1 in nam,
wegen Unfallflucht u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bundesanwaltschaft in der Sitzung vom 4. Juni 1970 durch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:
Zwischen schuldhafter Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und nachfolgender Unfallflucht besteht Tatidentität 1.S. von § 264 StPO, gleichviel, ob die Fahrt als solche gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder nicht und
ob der Täter die Fahrt nach dem Unfall kurzfristig unterbricht oder ohne Halt fortsetzt (im Anschluß an BGHSt 23, 141).
Gründe§
I.
Der Angeklagte beschädigte bei der Ausfahrt aus einen öffentlichen Parkplatz durch Unachtsamkeit einen anderen Personenkraftwagen. Er stieg aus und besah sich den Schaden. Obwohl er bemerkte, daß dieser nicht unbeträchtlich war, setzte er sich wieder an das Steuer seines Fahrzeugs und fuhr davon, um sich der Verantwortung für den Unfall zu entziehen. |
Das Amtsgericht hat ihn deshalb wegen Unfallflucht zu 300 DM Gelästrafe verurteilt und ein Fahrverbot ausgesprochen; außerdem hat es wegen Ordnungswidrigkeit nach § 1 StVO eine Geldbuße von 20 DM festgesetzt. Die Berufung des Angeklagten hat die (kleine) Strafkammer verworfen; sie ist davon ausgegangen, daß auch die Oränungswidrigkeit Gegenstand des Berufungsverfahrens sei.
Der Angeklagte hat gegen das Berufungsurteil "Revision" eingelegt. Er erstrebt die Aufhebung sowohl der Verurteilung wegen Unfallflucht als auch der wegen der Ordnungswidrigkeit festgesetzten Geldbuße und rügt Verletzung sachlichen Rechts,
Das zur Entscheidung berufene Bayerische Oberste Landesgericht vertritt folgende Auffassung:
Nur die Verurteilung wegen Unfallflucht könne mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Gegen den Vorwurf der Ordnungswiärigkeit sei dagegen nach § 83 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG nur der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben, weil die für den Unfall ursächliche Verkehrsordnungswidrigkeit und die Straftat der Unfallflucht jedenfalls dann, wenn der Täter, wie hier, nach dem Unfall kurz anhalte, zwei verschiedene Taten i.S. des § 264 StPO bildeten. Der Sachverhalt sei anders zu beurteilen als die Fälle, in denen bereits die Fahrt als solche gegen ein gesetzliches Verbot, z.B des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder im angetrunkenen Zustand, verstoße und auf diese Weise den Geschehensablauf zu einer Tat im verfahrensrechtlichen Sinne verbinde, wie dies der Bundesgerichtshof bei fahrlässiger Trunkenheitsfahrt nit nachfolgender Unfallflucht mit Recht angenommen habe (BGHS+ 23, 141).
Da im Gegensatz dazu das Oberlandesgericht Celle in Fällen, in denen die Fahrt als solche ebenfalls nicht gegen _ eine gesetzliche Bestimmung verstieß, Tatidentität zwischen der Herbeiführung des Unfalls und der nachfolgenden Unfallflucht angenommen hat (vgl. VRS 34, 350; 36, 352), hat das Bayerische Oberste lIandesgericht die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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Il.
Die Vorlegung ist zulässig. Das Bayerische Oberste Zandesgericht will in der verfahrensrechtlichen Beurteilung
‚desselben Tatgeschehens von der Auffassung des Oberlandes-
gerichts Celle abweichen. Von der Beantwortung der Rechtsfrage hängt die verfahrensrechtliche Behandlung des vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittels ab. Bei Zugrundelegung
der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle müßte das Bayerische Oberste Landesgericht das Rechtsmittel entgegen seiner Absicht einheitlich als Revision behandeln; denn die in § 83 Abs. 1 OWiG angeführten Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes sind, wie der Vorlegungsbeschluß zutreffend ausführt, nur auf solche Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die gegenüber den in dem selben Verfahren abgeurteilten Straftaten selbständige Taten i.S. des § 264 StPO bilden, also auch in einem gesonderten Bußgeläverfahren abgeurteilt werden können (Amtl. Begr. des Entwurfs - BT Drucks. V 1269 - bei Müller Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. Bd. II Rn. 2 zu
§ 83 owic).
III.
In der Sache teilt der Senat im Ergebnis die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle (so auch OLG München NJW 1970, 261).
Zwar.trifft es nicht zu, wie dieses Gericht annimt,
‘daß mehrere Gesetzesverletzungen im materiellrechtlichen
Sinne (§ 74 StGB) allein schon deshalb eine Tat im verfah-
rensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) bilden, weil sie auf derselben Fahrt begangen worden sind. So hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil BGHSt 23, 141 (148) entschieden, daß mehrere voneinander unabhängige Unfälle auch dann verfahrensrechtlich selbständige Taten bleiben, wenn sie der infolge Alkoholgenusses fahruntüchtige Täter auf derselben Fahrt verursacht hat. Das einzelne Unfallgeschehen jedoch, das aus schuldhafter Herbeiführung des Unfalls und Unfallflucht bestehende geschichtliche Ereignis, ist ein einheitlicher lLebensvorgang und deshalb eine Tat i.S. des § 264 StPO.
Wie der Senat in BGHSt 23, 141 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs: im einzelnen dargelegt hat, ist für die Frage, ob mehrere strafbare Handlungen im sachlichrechtlichen Sinne verfahrensrechtlich eine oder mehrere Taten bilden, die natürliche Betrachtung entscheidend. Eine Tat ist dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende "geschichtliche Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang" bildet (145), wenn also eine Trennung "als unnatürliche Aufspaltung" dieses einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (147). Naturgemäß kann diese Betrachtung, darin ist dem Bayerischen Obersten Landesgericht beizupflichten, nicht unabhängig von den verletzten Strafbestimmungen angestellt werden. "Die (zur Annahme einer Tat) notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben" (146). Das alles trifft jedoch auf das aus schuldhafter Verursachung eines Unfalls und anschließendem Verlassen der Unfallstelle bestehende
geschichtliche Ereignis zu. Die Verurteilung wegen Unfallflucht setzt voraus, daß es zu einem Unfall gekommen ist
und der Täter ihn - sei es auch schuldlos - verursacht haben kann. Schon eine solche Feststellung kann in der Regel nicht ohne Untersuchung der Umstände getroffen werden, die zum Unfall geführt haben. Vor allem kann aber "der Unrechts- und Schuldgehalt der Unfallflucht, besonders im Fall des § 142 Abs. 3 StGB, nicht ohne Berücksichtigung" dieser Umstände "beurteilt werden" (147). Diese vom Senat in einem Fall fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1
Nr. 1 a, Abs. 3 StGB entwickelten Grundsätze gelten unein-
geschränkt für alle Fälle schuldhafter Unfallverursachung
mit nachfolgender Unfallflucht. Die notwendige innere - strafrechtliche — Verknüpfung ist stets gegeben, gleichviel auf | welche Umstände das zum Unfall führende Fehlverhalten des Täters im Einzelfall zurückzuführen ist, auf bloße Unachtsamkeit (§ 1 StVO), wie hier, oder auf Alkoholgenuß wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall, auf schlechte Reifen (§ 36 Abs. 2 StVZO) oder auf Überladung (§ 34 Abs. 3 StVZO), und ohne Rücksicht darauf, ob aus diesen oder anderen Gründen, wie etwa Fahren ohne Fahrerlaubnis, sei es mit,
sei es ohne Einfluß auf den Unfall, die Fahrt selbst bereits gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. In allen diesen Fällen stellen die Herbeiführung des Unfalls und die anschließende Unfallflucht gleichermaßen eine sinnvolle Einheit dar, deren Aufteilung auf verschiedene Verfahren der - natürlichen Betrachtung widersprechen würde. Von der Sache her besteht deshalb kein Anlaß, die in BGHSt 23, 141 entwickelten Grundsätze nur auf solche Fälle anzuwenden, in denen schon die Fahrt selbst, etwa wegen der Trunkenheit
des Täters oder des Fehlens einer Fahrerlaubnis, verbotswidrig ist und den hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden,
‘ Auch die dafür vom Bayerischen Obersten landesgericht angeführten Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Schon der Ausgangspunkt dieses Gerichts ist verfehlt. Die Herbeiführung des Unfalls und die Unfallflucht sind nicht "Teilakte der umfassenderen strafrechtlichen Betätigung" der verbotswidrigen Fahrt. Es geht nicht an, etwa fahrlässige: Tötung und Unfallflucht als bloße Teilakte der umfassenderen strafrechtlichen Verfehlung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder mit abgefahrenen Reifen anzusehen. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb die Fahrt für das den Unfall auslösende Fehlverhalten und die Unfallflucht (nur) dann das "einigende" Band darstellen soll, wenn sie auch ohne dieses Fehlverhalten verbotswidrig ist, sonst dagegen nicht. letztlich kehrt in diesen Gedankengängen die Überlegung wieder, eine minderschwere Dauerstraftat verknüpfe zwei schwerere Straftaten jedenfalls verfahrensrechtlich zu einer Tat. Von dieser früher vertretenen Auffassung ist der Senat in BGHSt 23, 141, 149 ff gerade abgerückt.
Die anders geartete Angriffsrichtung der den Unfall | herbeiführenden Fehlhandlung und der Unfallflucht ist ebenfalls kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal. Daß der Täter. mit der schuldhaften Verursachung des Unfalls in das Recht des Unfallgeschädigten auf körperliche Unversehrtheit oder auf Erhaltung seines Eigentums eingreift, während die Unfallflucht dessen Interesse vereitelt, Feststellungen zur Klärung der ihm auf Grund des Unfalls erwachsenen Schadenersatz- . ansprüche zu sichern, trifft unabhängig davon zu, ob die _ Fahrt selbst verbotswidrig ist oder nicht. |
Ähnliches gilt für die Ausführungen des Vorlegungsbeschlusses über das Verhältnis des Anklagegrundsatzes zu der Befugnis des Gerichts zur Umgestaltung der Strafklage. Das Anklageprinzip wird überdies nicht dadurch "ausgehöhlt", daß der Richter in verhältnismäßig seltenen Fällen auf Grund der ihm obliegenden Sachaufklärung zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts. als die Ariklagebehörde gelangt und dann auch einen Teil des einheitlichen Tatgeschehens zum Gegenstand der Urteilsfindung macht, der -— aus welchen Gründen auch immer — nicht ausdrücklich angeklagt worden ist. Darauf, in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft die (einheitliche) Tat verfolgen wollte, kommt es nicht an (BGHSt 16, 200, 202).
Durchschlagende Gründe für die vom Bayerischen Obersten landesgericht vorgesehene Unterscheidung lassen sich auch
nicht aus den Fällen herleiten, in denen sich die Fahrer-
flucht an einen Unfall anschließt, der nur den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit erfüllt. Daß das Amtsgericht, nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, in die lage geraten kann, neben oder an Stelle der Ordnungswidrigkeit die von
der Staatsanwaltschaft (zu Unrecht) verneinte Unfallflucht
in das Verfahren einbeziehen zu müssen, ist eine unvermeidliche Folge der durch die Bestimmungen des Ordnungswidrig-
keitenrechts möglichen besonderen Fallgestaltung. Darin
liegt letzten Endes nichts Außergewöhnliches. Der zunächst nur wegen Mundraubs oder Hausfriedensbruchs verfolgte Täter kann nach Aufhebung seiner Verurteilung durch das Revisionsgericht, etwa, weil hinreichende Feststellungen zum Strafantrag fehlen, in der neuen Verhandlung ohne Nachtragsanklage wegen Diebstahls in einem schweren Fall (§ 243 Nr. 1 StGB) verurteilt werden. Im übrigen ist die Verfahrenslage auch
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nicht anders in den Fällen, in denen die Fahrt selbst bereits verbotswidrig ist. So kann sich beispielsweise erst in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht herausstellen, daß neben oder anstelle der im Bußgeläbescheid angenommenen Ordnungswidrigkeit nach § 1 StVO eine solche nach § 36 Abs. 2 StVZO vorliegt, die mit der von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht verneinten Unfallflucht selbst nach Meinung des vorlegenden Gerichts einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet.
Schließlich ist die im Vorlegungsbeschluß vertretene Auffassung auch vom Ergebnis her unbefriedigend. Der nüchterne, im Besitz einer Fahrerlaubnis befindliche und mit einen vorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeug am Verkehr teilnehmende Kraftfahrer könnte dann nach rechtskräftiger Aburteilung nur wegen der Herbeiführung des Unfalls oder nur wegen der Unfallflucht auch noch wegen des jeweils anderen Gesetzesverstoßes zur Verantwortung gezogen werden. Der betrunkene oder ohne Fahrerlaubnis oder mit einem nicht in vorschriftsmäßigen Zustand befindlichen Fahrzeug am Verkehr teilnehmende Fahrer, der regelmäßig die größere Schuld auf sich lädt, könnte das nicht.
Im Gegensatz zur Auffassung des Bayerischen Obersten ‚Iandesgerichts macht es endlich keinen Unterschied, ob der Täter die Fahrt nach dem Unfall kurzfristig unterbricht oder ohne Halt fortsetzt. Bereits in seinem Urteil BGHSt 21,
- 203 hat es der Senat abgelehnt, die Entscheidung der Frage nach dem sachlichreohtlichen Verhältnis zwischen Trunkenheitsfahrt und nachfolgender Unfallflucht von dem weitgehend zufallsbedingten Umstand abhängig zu machen, ob der ‚Täter nach dem Unfall anhält und aussteigt, ob er nur ganz kurz anhält und die Unfallschäden aus dem Wagenfenster besieht
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oder ob er, durch den Unfallverlauf nicht zum Halten gezwungen, die Unfallfolgen im Fahren erkennt und sich zur Flucht entschließt. Für das verfahrensrechtliche Verhältnis von Unfallverursachung und Unfallflucht kann nichts anderes gelten.
Daß der Täter nach dem Unfall kurzfristig anhält, um sich
die Unfallfolgen anzusehen oder auch nur deshalb, weil er nach einem Zusammenstoß sein Fahrzeug erst wieder in Gang setzen muß, stellt bei natürlicher Betrachtung keinen so tiefgreifenden Einschnitt in das Gesamtgeschehen dar, daß deswegen der zur Annahme einer Tat i.S. des § 264 StPO notwendige enge innere Zusammenhang zwischen Unfallverursachung und Unfallflucht verneint werden müßte.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis und in der Begründung dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Meyer Börtzler u 0 Mayr Spiegel Hürxthal