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BGH Urteil vom 13.01.1970 – 5 StR 628/69

5. Strafsenat

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5_StR 628/69

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karl M CE =: :m, geboren an ED 19:7 ir cm,

wegen Betruges u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.Januar 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, .. Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt . Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Fleischmann - als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ip

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter uw

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.Juni 1969 in den Aussprüchen über die Einzelstrafen von

‘vier und drei Monaten Gefängnis und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Einziehung des Trommelrevolvers bleibt jedoch bestehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine -andere Kammer des’ Landgerichts in Hamburg zu-

rückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, 0

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Der Angeklagte behauptet, wie Dr. Di an 16.Mai 1969 festgestellt habe, habe er zwei Tage vorher einen Schlaganfall erlitten. Er habe sich daher in der Hauptverhandlung am 13. und 19.Juni 1969 "in keiner Hinsicht" verteidigen können, weil er bei der kleinsten Aufregung einen neuen Schlaganfall habe befürchten müssen,

Gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten an beiden Tagen bestehen jedoch keine Bedenken. Der ärztliche Sachverständige Dr.Demuth hat an der Verhandlung vom 19.Juni 1969 laut Sitzungsniederschrift teilgenommen und ein Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten abgegeben. Wären ihm Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gekommen, so hätte er sie nach der Überzeugung des Senats dem Gericht mitgeteilt. Das ist nicht geschehen.

In der Verhandlung am 15.dJuni 1969 war der ärztliche Sachverständige zwar nicht anwesend. Der Angeklagte hat sich aber an diesem Tage ausführlich zur Sache geäußert. Er behauptet auch nicht, das: Gericht am 13. oder 19.

Juni 1969. darauf aufmerksam gemacht zu haben, daß er sich angeblich nicht verhandlungsfähig fühlte, oder seinen Pflichtverteidiger um einen solchen Hinweis gebeten zu haben.

2. Auf Seite 4 der Revisionsbegründung des Verteidigers steht: "Die Voraussetzungen von § 251 StPO sind

gewahrt". Hier fehlt wahrscheinlich infolge eines

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Schreibfehlers. das Wort "nicht". Es sind aber. auch die. nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderlichen Tatsachen nicht angegeben. Die Rüge ist daher nicht in zulässiger Weise erhoben.

3. Es brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen Hans-Jürgen EEE :1s Zeugen zu vernehmen. Die Revisionsbegründung des Verteidigers hält für möglich, daß der Angeklagte von dem Postbeamten in TED mit dem Bündel eingeschriebener Briefe nicht auch die für Hans-Jürgen Ho bestimmte Sendung ausgehändigt erhalten, daß vielmehr a selbst das Postscheckheft, gleichgültig auf welche Weise und aus welchem Grunde, Marion IB habe zukommen lassen. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine solche Annahme ist nicht vorhanden, wird von der Revision auch nicht,

genannt.

Der Angeklagte hat nicht, wie er in seiner Revisionsbegründung zur Niederschrift des. Urkundsbeamten behauptet, am 13.Juni 1969 beantragt, ii Us 19.Juni 1969 als Zeugen zu laden. Das. wird. durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPo).

4. Die meisten der sonstigen Verfahrensbeschwerden in der eigenen Revisionsbegründung des Angeklagten sind unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise die Tatsachen bezeichnen, die einen Verfahrensverstoß ausmachen sollen (§ 344 Abs.2 Satz.2 StPO). Die übrigen sind unbegründet. Die Behauptung, "daß kein. Zeuge nach § 57 StPO (Zeugenbelehrung) über die Bedeutung des Eides oder Meineides belehrt wurde", trifft nach der Sitzungsniederschrift nicht zu; § 57 StPO ist auch nur eine Ordnungsvorschrift, aus der kein Revisionsgrund hergeleitet werden kann. Der Graphologe. oc ist als Sachverständiger vernommen worden und laut. Sitzungs- ur

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niederschrift im allseitigen Einverständnis gemäß

§ 79 StPO unvereidigt geblieben. Der vom Angeklagten geltend gemachte "Verstoß nach § 59 StPO (Zeugenvereidigung)" liegt nicht vor, weil Ockelmann nicht Zeuge war.

II. Die Sachrüge bleibt im wesentlichen erfolglos.

1. Die festgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung.

a) Sie rechtfertigen insbesondere die Annahme der’ Täterschaft, gegen die sich die Revisionsbegründung des Verteidigers wendet. Eine bloße Beihilfe des Angeklagten hat die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise verneint.

b) Der Beschwerdeführer persönlich trägt vor, "selbst wenn alles stimmen würde", habe er keine Unterschlagung begangen, weil er den Postbeamten nicht aufgefordert habe, ihm irrtümlich’ Post auszuhändigen. Eine solche Aufforderung setzt aber die Unterschlagung nach § 246 StGB nicht voraus. Diese liegt vor, wenn sich der Täter eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz oder Gewahrsan hat, rechtswidrig zueignet. Das hat der Angeklagte nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts getan. Mit allen, was er sonst noch vorbringt, würdigt er nur die Beweise anders als der Tatrichter. Darauf kann das Rechtsmittel der Revision ‚nach § 337 StPO nicht gestützt werden.

2. Mit Rücksicht auf die Übergangsfassung, die § 27b StGB durch Art.106 Nr.1 des 1.StrR@ erhalten hat,

müssen die beiden Einzelstrafen, die weniger als sechs

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Monate Gefängnis betragen, nach § 2 Abs.2 Satz 2 StcB

und § 354a StPO aufgehoben werden. Daher kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Die rechtlich einwandfrei getroffene Anordnung über die Einziehung des

Trommelrevolvers wird davon aber nicht berührt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

Sarstedt Schmidt Schmitt

Dr.Börker Fleischmann

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