Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 30.10.1969 – 1 StR 243/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 083 067
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 243/69 - URTEIL 50 /A0 |
in der Strafsache
gegen
1. den Stahlformenbauer Kurt aus CEEEEEEEEEED, 2°0:c2 an EEE 5 SEE.
2. die Hausfrau Insrid J m eborene Ki ’
wegen betrügerischen Bankrotts u.a.
AT
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1969 auf Grund der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1969, woran teil-
genommen haben: Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Landgerichtsrat
Rechtsanwalt
Dr. Hübner
als Vorsitzender,
Loesdau,
Dr. Mösl,
Pikart,
zipfel
als beisitzende Richter,
Dr. m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision des Angeklagten Kurt ID wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. November 1968
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte verurteilt ist wegen
eines Meineids in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott in vier Fällen,
betrügerischen Bankrotts in zwei Fällen, fortgesetzten einfachen Bankrotts, Gläubigerbegünstigung in vier Fällen,
Betruges in vier Fällen;
II.
III.
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall III C 8; diese Einzelstrafe fällt weg,
b) im Fall III D (fortgesetzter Betrug gegenüber Lieferanten),
c) zur Gesamtstrafe.
Auf die Revision der Angeklagten Ingrid I
wird das vorbezeichnete Urteil
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall III C 11, 1. Fall, die tateinheitliche Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung wegfällt;
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung - außer im Fall IIIC8 - wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
au
Ay
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten Kurt Tg wegen Meineids sowie wegen betrügerischen Bankrotts, einfachen Bankrotts, Gläubigerbegünstigung und Betrugs jeweils in mehreren Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt und hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte und die Eidesfähigkeit aberkannt; die Angeklagte Ingrid Jehle hat es wegen mehrerer Fälle der Beihilfe zum betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit Schuldnerbegünstigung zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen diese Verurteilung wenden sich die beiden Angeklagten mit der Sachbeschwerde.
A) Revision des Angeklagten Kurt >
Nachdem das Revisionsgericht das Verfahren in den Fällen III C 5, 6 und 13 sowie III E der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, hält der Schuldspruch in den verbleibenden Fällen im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
I. Betrügerischer Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1, 2 KO)
Zu Unrecht meint die Revision, die Bankrotthandlungen des Angeklagten seien schon deshalb nicht strafbar, weil sie vor der Zahlungseinstellung begangen seien. Die Strafkammer hat dazu festgestellt, daß der Angeklagte seine Zahlungen spätestens am 1. März 1963 eingestellt
hat (UA S. 31), nachdem er spätestens am 1. Februar 1963 seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hatte (UA S. 87). Für die Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, ob die Bankrott. handlungen der Zahlungseinstellung vorausgehen oder nachfolgen; erforderlich ist nur ein äußerer Zusammenhang in dem Sinn, daß dieselben Gläubiger sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt wie auch durch die Zahlungseinstellung betroffen werden, ohne daß es auf die zeitliche Abfolge ankäme; dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Forderungen mehrerer Gläubiger, die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, zur Zeit der Zahlungseinstellung noch nicht getilgt waren (BGHSt 1, 186, 191; BGH bei Herlan, GA 1953, 73). Auch im übrigen hält die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts der rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei hat das Landgericht zwischen den einzelnen Bankrotthandlungen zutreffend Tatmehrheit angenommen, da die Zahlungseinstellung als Bedingung der Strafbarkeit keine Tateinheit zwischen
den verschiedenen Handlungen schafft (BGHSt 1, 186, 191).
In den vom Revisionsgericht noch zu prüfenden Fällen III C 1, 2, 4, 8, 11, 12 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch an sich rechtlich einwandfrei; das gilt insbesondere für die Übertragung des Miteigentumsamteils an dem Hausgrundstück an die geschiedene Ehefrau, auch wenn die Höhe der Belastungen damals den Verkehrswert des Grundstücks überstiegen haben sollte, da eine Überbelastung mit Grundpfandrechten das Grundstück nicht zum wertlosen Gegenstand macht.
Zum Fall III C 8 siehe unter II.
Im Fall III C 11 hält es der Tatrichter zwar richt für ausgeschlossen (UA S. 61, 113), daß der Angeklagte die Gelder, die er infolge der durch die Forderungsabtretungen ermöglichten Überziehung des Kontos Ingrid JB erlangt hat, "in seinem Betrieb" verwendet hat. Es sind jedoch, vor allem im Hinblick darauf, daß diese Vorgänge nach der von der Strafkammer für den 1. März 1963 festgestellten Zahlungseinstellung liegen, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Angeklagte etwa diese Gelder ganz oder zum Teil zur bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger verwendet und damit nicht die Verwertung der Masse zugunsten der ganzen Gläubigerschaft, sondern nur die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger hintertrieben hätte mit der Folge, daß er nicht nach § 239 Abs. I Nr. 1K0, sondern nach der milderen Sondervorschrift des § 241 KO strafbar wäre (BGH NJW 1969, 1494; BGHSt 8, 55, 57; BGH GA 1962, 146, 147). Der Tatrichter hat daher auch in diesem Fall ohne Rechtsfehler den Tatbestand des 8 239 Abs. 1 Nr. 1 KO als erfüllt angesehen; denn er ist offensichtlich davon ausgegangen, daß die Verwendung des Geldes "im Betrieb" der Weiterführung des Betriebes durch Ingrid IP, nicht aber zur Erfüllung alter Verbindlichkeiten des Angeklagten diente.
II. Meineid (§ 154 StGB)
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt, weil er bei der Leistung des Offenbarungseids am 7. August 1963 unentgeltliche Vermögensverfügungen verschwiegen hat. Diese Vermögensverfügungen erfüllten nach der Auffassung des Landgerichts in drei
Fällen auch den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts; die Anerkennung erdichteter Forderungen der geschiedenen Ehefrau und die dafür gewährte — fingierte - Sicherungsübereignung von Stahlformen mit Vertrag vom
27. Dezember 1962 (III C 1); die Übertragung von Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechten mit Vertrag vom
6. Februar 1963 (III C 2); die Übergabe von rund
16.000 DM an Ingrid IB zum Kauf eines Kraftwagens (III C 4). Insoweit hat das Landgericht Tateinheit zwischen Meineid und betrügerischem Bankrott angenommen. Das ist rechtlich einwandfrei.
Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der Gemeinschuldner, der beim Offenbarungseid nach 8 125 KO ein von ihm vorher beiseitegeschafftes Vermögensstück verheimlicht, wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Meineid zu bestrafen ist (BGHSt 11, 145); er hat das damit begründet, daß das: Verheimlichen nur der Aufrechterhaltung und Sicherung der durch das Beiseiteschaffen des Vermögensstücks herbeigeführten rechtswidrigen Besitzlage dient, also keinen neuen Eingriff in das geschützte Rechtsgut, nämlich das Interesse der Gläubiger an der vollständigen Erfassung des pfändbaren Schuldnervermögens, darstellt. Der Angeklagte hat nun den Offenbarungseid nicht nach § 125 KO, sondern gemäß $, 807 ZPO geleistet, das gebietet jedoch keine andere rechtliche Beurteilung. Denn wenn auch dieser Eid nur auf Betreiben einzelner Gläubiger geleistet worden ist, so hätte doch die Offenbarung der aus dem. Bereich der Masse entfernten Vermögenswerte auch den. übrigen Gläubigern den nachträglichen Zugriff ermöglicht, der ihnen durch das Beiseiteschaffen (endgültig) entzogen werden sollte. Insofern gelten die gleichen Erwägungen wie für den Eid nach § 125 KO.
Es kann für den vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob schlechthin gesagt werden kann, daß abgetretene Forderungen (oder sonstige Vermögensgegenstände) auch dann nicht zum Vermögen gehören und daher nicht unter die Offenbarungspflicht fallen, wenn die Abtretung nach § 3 AnfG anfechtbar wäre (BGH Urt. vom 11. Juni 1953 - 5 StR 760/52); denn die hier vom Angeklagten verlangten Angaben über unentgeltliche Verfü-
gungen fallen schon nach dem Gesetz unter die Offenbarungs-
pflicht (§ 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Was die Revision gegen die Feststellung vorbringt, die in Rede stehenden Verfügungen seien unentgeltlich vorgenommen worden, richtet sich lediglich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Dagegen hat die Strafkammer nicht bedacht, daß auch die im Fall III C 8 in Rede stehende Zahlung von 14 500,-- DM für den Rückkauf des Pkw Mercedes eine unentgeltliche Zuwendung des Angeklagten an Ingrid Jehle darstellte, die unter die Offenbarungspflicht fiel; der in diesem Fall rechtsfehlerfrei angenommene betrügerische Bankrott steht daher ebenfalls in Tateinheit mit dem Verbrechen des Meineids, so daß der Schuldspruch vom Revisionsgericht insoweit zu ändern ist. Der: § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte in der Verteidigung nicht beeinträchtigt, im Ergebnis vielmehr begünstigt wird, Benn damit entfällt die im Fall III C 8 verhängte Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis. Die für den Meineid ausgesprochene Strafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis gilt sonach auch den Unrechtsgehalt des Falles III C8 ab; andererseits begrenzt das Revisionsgericht - was in der Urteils-
ai
formel nicht zum Ausdruck kommen kann - den Schuldumfang des Meineids dahin, daß davon nur die vorsätzlich unterlassenen Angaben zu den vier unentgeltlichen Vermögensverfügungen, nicht aber die vom Landgericht einbezogenen "fahrlässig" unterlassenen Angaben über einen dritten Bausparvertrag mit einem Guthaben von 43,75 DM und Über eine an Otto KB verliehene handgroße Form erfaßt werden. Da sich das Gedächtnis nicht befehlen läßt, ist Vergeßlichkeit nicht ohne weiteres mit Fahrlässigkeit gleichzusetzen.
III. Weitere Konkursstraftaten
1. Bezüglich der unordentlichen Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und der unterlassenen Bilanzziehung (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO) hat das Landgericht zutreffend angenommen (III H - UA S. 107 ff), daß diese Straftaten untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen können (BGH JZ 1954, 56) und daß mehrere Verstöße gegen die Buchführungspflicht eine einheitliche Straftat bilden (BGHSt 3, 23, 26). Der Verurteilung wegen der unterlassenen Jahresbilanz . für 1962 steht nicht entgegen, daß die Jahresbilanz in der Regel erst verspätet ist, wenn sie mehr als zehn Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt wird (BGH bei Herlan, GA 1961, 359), während die Zahlungsunfähigkeit bereits am 1. März 1963 eingetreten ist; denn die Bilanzziehungspflicht ist schon dann verletzt, wenn die Zahlungen vor Ablauf ‚der: vorgeschriebenen Frist für die Bilanzziehung eingestellt werden und der Schuldner bis dahin keine Vorbereitungen hierfür getroffen hat (BGH GA 1956, 356).
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Bezüglich der Jahresschlußbilanz für 1961 enthalten die Urteilsgründe zwar einen Widerspruch; während auf S. 108 festgestellt ist, daß der Kreditgeber JagBin Laufe des Jahres 1962 die Buchhaltung 1961 mit viel Mühe in Ordnung gebracht und den "Abschluß 1961" erstellt hat, heißt es auf Ss. 109, daß eine "Bilanz per 31. Dezember 1961" nicht erstellt worden ist. Das Revisionsgericht kann aber der Wiedergabe des Vertrages mit Jansen vom 14. Februar 1963 (UA S. 94) entnehmen, daß jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Jahresbilanz für 1961 noch nicht erstellt war, so daß das Landgericht im Ergebnis vom zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist. Für den Fall, daß die Bilangziehung für zwei Jahre unterblieben ist, hat der Bundesgerichtshof zwar ausgesprochen, daß es sich insoweit um zwei selbständige Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO handelt (BGH bei Herlan, GA 1956, 348); die Annahme von Fortsetzungszusammenhang beschwert Jedoch den Angeklagten nicht.
2. Was die Revision gegen die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) in den Fällen III FR 1 (UA S. 91 ff) und III F 2 (UA S. 93 ff) vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen tragen auch den Schuldspruch in den Fällen III F4 (UA S. 97 ff) und III F6 (UA S. 99 ff). Hier ist zwar lediglich festgestellt, daß der Angeklagte an TeggB « eine Forderung gegen die Firma DEEP us seinen ‚Auftrag vom März 1963 mit einem Teilbetrag.von 10 300 DM abgetreten ‚hat, daß E34 ) aber keine Zahlung erhalten hat, weil die Firma DD ie Lieferung des Angeklagten an diesen zurückgehen ließ. Den Feststellungen ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls zu entnehmen, daß ein Anspruch
.gesetzter Betrug zum Nachteil zahlreicher Lieferanten
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des Angeklagten gegen die Firma DW zur Zeit der Abtretung bestanden hat. Auf das weitere Schicksal der Forderung und die Art der Abwicklung des Vertrages
mit DEE kommt es nicht an.
IV. Betrug
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil CD (III A 4 - VA Ss. 10 ff), der A@®-Bank (III C 7 - VAS. 51 ff) und der Buchdruckerei : tim K- UA S. 117 ff) wendet, ist sie offensichtlich unbegründet; insbesondere ihre Darlegungen im Falle III A 4 erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung.
Dagegen ist der Schuldspruch im Fall III D (fort-
- UA S. 66 ff) teilweise nicht bedenkenfrei. Soweit die Bestellungen vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (1. Februar 1963) liegen, ist nicht im einzelnen festgestellt, daß der Angeklagte damit rechnete, er könne die betreffenden Lieferungen nicht bezahlen. Nach anderen Urteilsausführungen (UA 123) verfügte er vor dem erwähnten Zeitpunkt noch über beträchtliche Kredite. Das Revisionsgericht beschränkt daher den Schuldumfang auf die Fälle, in denen der Angeklagte noch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Bestellungen tätigte oder tätigen ließ; es handelt sich dabei um die Fälle III D1, 2, 3, 4 (2. Fall), 5 (3. und 5. Fall), 6 (2. und 3. Fall), 7, 8 (2. und 3. Fall), 10, 11, 13 (2. Fall), 14, 16
(2. Fall), 17, 18 (2. und 3. Fall), 20, 21 (4. bis
7. Fall), 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 32, 34 (2. und 3. Fall), 37, 38, 39, 40 (2. Fall), 41 (3. und 4. Fall), 42 (2. Fall), 43 (3. Fall), 47 (4. bis 6. Fall), 48 (3. bis 7. Fall) und 49.
B
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Da auch diese einwandfrei festgestellten Fälle den Tatbestand des fortgesetzten Betruges erfüllen,
‘kann der Schuldspruch bestehen bleiben, doch muß
insoweit, da sich der Schuldumfang ändert, der Strafausspruch aufgehoben werden.
V. Strafausspruch im übrigen
Soweit das Landgericht in den im Schuldspruch . rechtskräftigen. Fällen Einzelstrafen unter ‚sechs Monaten verhängt hat (III C 12 - fünf: Monate Gefängnis; III P1, 2, 4 und 6 - je fünf Wochen Gefängnis; IIIH - vier Monate Gefängnis; III K - vier Monate Gefängnis), ist das Revisionsgericht trotz der Übergangsfassung des § 27 d StGB (Art. 106 des 1. StrRG; ab 1. April 1970: § 14 StGB) nicht gehalten, den Strafausspruch aufzuheben. Zwar kommt es für die Anwendung des § 27 b n.F. StGB auf die Einzelstrafen an (BGH Urt. vom 2. September 1969 - 5 StR 214/59 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt); auch haben die Erwägungen, die die Strafkammer zum § 27 vb a.F. angestellt hat (in den Fällen III F 1, 2, 4, 6 - TA S. 128), nicht ohne weiteres Gültigkeit für § 27 bn.F., da die Neufassung eine noch stärkere Eindämmung kurzer
' Freiheitsstrafen bezweckt. Jedoch ist in einem Fall wie
dem vorliegenden, wo die kurzzeitigen Freiheitsstrafen mit einer Meineidsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und weiteren Einzelstrafen von mehr als sechs Monaten
- gerade für gleiche oder ähnliche Straftaten - zu-. sammentreffen, das Revisionsgericht in der Lage auszuspreohen, daß die Verteidigung der Rechtsordnung, auch
in den übrigen Fällen die Verhängung einer. Freiheits-
strafe unerläßlich macht (§ 27 b Abs. 1 StGB).
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Demnach ist der Strafausspruch nur im Fall III C 8, III D und zur Gesamtstrafe mit den ihr nachgeordneten Nebenentscheidungen aus § 161 StGB, der am 1. April 1970 außer Kraft tritt (Art. 1 Nr. 45, Art. 105 des 1. StrRG), aufzuheben.
B) Revision der Angeklagten Ingrid Tg
In Richtung gegen Ingrid MB ist üas Verfahren im Fall III C 13 eingestellt worden.
I. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit Schuldnerbegünstigung in den Fällen zu III C 1, 2, 4, 8, 11 (2. Fall) und 12 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Lediglich hinsichtlich des ersten Tatbeitrags im Fall III C 11 (Kontoeröffnung bei der Württ. Landessparkasse) muß die Verurteilung wegen tateinheitlicher Schuldnerbegünstigung wegfallen; denn in der bloßen Eröffnung des Kontos liegt noch kein Beiseiteschaffen ‘von Vermögensgegenständen des Schuldners, sondern mit der Kontoeröffnung ist nach den Feststellungen erst das spätere Beiseiteschaffen ermöglicht worden. Im übrigen begegnet die Annahme von Tateinheit zwischen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, § 49 SteB) und Schuldnerbegünstigung (§ 242 Abs. 1 Nr. 1 KO) keinen rechtlichen Bedenken (BER | Urt. v. 22. Mai 1958.
- 1 StR 1/58 -).
II. Der Strafausspruch läßt an sich nach der zur Zeit des Urteils bestehenden Rechtsläge keinen Rechtsfehler ersehen; im Fall III C 11 (erste Tat) hat die tateinheitliche Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung auf die Einzelstrafe ersichtlich keinen Einfluß gehabt,
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da die Strafkammer die Strafe - unter Zubilligung mildernder Umstände - dem § 239 Abs. 2 KO i.V.nm. 88 49, 44 StGB entnommen hat.
Die Übergangsfassung des § 27 b StGB (Art. 106 des 1. StrR&) nötigt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt, da keine Einzelstrafe die Dauer von sechs Monaten erreicht; daß die Gesamtstrafe neun Monate Gefängnis beträgt, ist unerheblich, da es auf die verhängten Einzelstrafen ankommt (BGH aa0), Soweit das Landgericht eine Prüfung nach dem bisherigen § 27 b StGB vorgenommen hat, ist sie in diesem Falle erneut anzustellen, da die Neufassung .eine .noch stärkere. Eindämmung kurzfristiger Freiheitsstrafen bezweckt.
Hübner Loesdau Mösl
Pikart . Zipfel