Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 07.06.1983 – 4 StR 140/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern
48 BUNDESGERICHTSHOF ost
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 140/83 URTEIL
Yo in der Strafsache gegen
den Kaufmann Karl S gi zus Cap Reim. geboren am EEE ‘925 in Damm
wegen Bankrotts u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Dr. Jähnke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (> in der Verhandlung, Bundesanwältin 8 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
SD N
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellt:
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten. wegen Bankrotts in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung, wegen falscher Versicherung an Eides Statt und wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlilichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Fortgesetzter Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Ein wesentlicher Mangel des Urteils liegt darin, daß die Strafkammer, offenbar in Verkennung der sachlichrechtlichen Folgen, nicht genügend unterschieden hat zwischen dem Vermögen des Angeklagten einschließlich seiner Einzelfirma Karl SEM einerseits und dem Vermögen der Firma Bw (CE GobH andererseits, deren Gesellschafter seine Tochter Renate IB und sein Schwiegersohn Peter Mg waren, deren Geschäftsführung aber in seinen Händen lag. Wegen Bankrotthandlungen zum Nachteil der Firma A GmbH, deren Geschäftsführung der Angeklagte ebenfalls innehatte und an der zur fraglichen Zeit seine Töchter Renate IWW und Sigrid ME beteiligt waren, ist eine Verurteilung nicht erfolgt.
Eine Verurteilung wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, die das Beiseiteschaffen von Bestandteilen "seines" Vermögens voraussetzt, kommt nur in Betracht, soweit das Privatvermögen des Angeklagten und das seiner Einzelfirma Karl sn betroffen ist. Das sind die im
Urteil zu V 1 unter b, d, e, g, h und i aufgeführten Handlungen mit Vermögensverschiebungen zugunsten seiner Töch-
ter und des Schwiegersohns. Wegen der zu V 1 unter a, c und f festgestellten, ausschließlich das Vermögen der Firma Bu GE GmbH schädigenden Handlungen allein im Barwert
von 118.000,- DM ist § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verletzt. Der Angeklagte wollte die noch verfügbaren Vermögensbestandteile dem Zugriff der Gläubiger entziehen (UA 15 ff), um
"das im Laufe seines langen Arbeitslebens erworbene Vermögen sich und seiner Familie zu erhalten" (UA 23). Er handelte damit ausschließlich zum eigenen Nutzen und zu dem seiner Angehörigen, nicht aber, auch nicht zum Teil, im Interesse der BB GmbH. Das schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verurteilung wegen Bankrotts aus; insoweit kommt nur eine Verurteilung des Angeklagten als Geschäftsführer der GmbH wegen Untreue in Betracht (BGHSt 30, 127, 129 ff; Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80 - m. w. Nachw.; Urteil von 24. März 1982 - 3 StR 68/82 -). Das - offenbar - vorliegende Einverständnis von Renate JB uni Peter Mb a1s den (alleinigen) Gesellschaftern der Do GmbH steht einer solchen Verurteilung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 23, November 1982 - 5 StR 176/82 - m. w. Nachw.).
Zu einer Berichtigung des Schuldspruchs sieht sich der Senat außerstande. Die Strafkammer hat den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue bisher nicht geprüft. Die zu einer Verurteilung aus diesem Grunde notwendigen tatrichterlichen Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht treffen. Hinzu kommt, daß die auch insoweit mangelhaften Urteilsfeststellungen den Senat nicht in die Lage versetzen würden, den Umfang des Ver-
schuldens nach den beiden rechtlichen Gesichtspunkten einwandfrei zu bestimmen. Die Verurteilung des Angeklagten ist erfolgt, "soweit er seinen Töchtern und seinem Schwiegersohn mehr als die geschuldeten 239.000,- an Geld sowie die o0.a. Sachwerte zukommen ließ - 310.800 minus 239.000,- “ gleich 71.800,-- allein an Geld -" (UA 25). Mit den 239.000,- 'DM sind offenbar Darlehen gemeint, die die Töchter nach der unwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten im Laufe der Zeit gegeben haben sollen (UA 23, 24). In welchem Umfang diese Gelder in das Vermögen des Angeklagten oder seiner Einzelfirma einerseits und in das Vermögen der Firma DEE Sn} andererseits geflossen sind, ist aber nicht festgestellt, so daß auch der Schaden der DE 0} nicht eindeutig bestimmbar ist.
Die aufgezeigten Mängel zwingen mithin zur Aufhebung der Verurteilung wegen Bankrotts.
2, Damit unterliegt auch die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283 c Abs. 1 StGB i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBl I 2034) der Aufhebung, obwohl sie, für sich gesehen, weil die Darlehen der Töchter Inoch nicht zur Rückzahlung fällig" waren (UA 24), von den Urteilsfeststellungen getragen wird. Der Angeklagte hat nämlich seinen Töchtern und seinem Schwiegersohn größere Vermögenswerte zufließen lassen, als sie den Darlehensforderungen entsprachen. Die Strafkammer hat insoweit mit Recht Tateinheit zwischen Bankrott und Gläubigerbegünstigung angenommen (BGH NJW 1969,
1494, 1495 m. Nachw.; Stree in Schönke/Schröder StGB, 20. Aufl. 8 283 c Rdn. 22).
3. Die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB kann ebenfalls nicht bestehenbleiben. Auch sie wird zwar, für sich gesehen, von den Ur-
teilsfeststellungen getragen. Denn der Angeklagte war nach
8 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zur Angabe der in Blatt 22
der Urteilsgründe unter Buchstaben b bis f aufgeführten Vermögenswerte in der eidesstattlichen Versicherung vom 17. Oktober 1978 verpflichtet. Er hat diese Vermögenswerte "bewußt" verschwiegen (UA 26). Die Einwendungen der Revision hiergegen sind unbegründet. Die Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB und nach § 156 StGB bilden jedoch entgegen der Meinung
der Strafkammer nicht zwei selbständige strafbare Handlungen, sondern treffen tateinheitlich zusammen. Der Angeklagte
hatte die in der eidesstattlichen Versicherung verschwiegenen Vermögensstücke, nämlich das Grundstück in Ges »
den Geschäftsamteil an der AB CnpH und das Wohnrecht in CE (VA 22 Buchst. c, e und f) bereits vorher in der
Zeit vom 24. Mai bis 11. Juni 1978 (UA 20 Buchst. g, UA 21 Buchst. h und i) im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschafft. Da das Verheimlichen (die Nichtangabe der Vermögenswerte bei der eidesstattlichen Versicherung) nur der Aufrechterhaltung ünd Sicherung der durch das Beiseiteschaffen der Vermögensstücke herbeigeführten anfechtbaren Besitzlage diente, also keinen neuen Eingriff in das geschützte Rechtsgut, nämlich das Interesse der Gläubiger an der vollständigen Erfassung
des pfändbaren Schuldnervermögens, darstellt, ist Tateinheit gegeben (BGHSt 11, 145, 146; BGH, Urteil vom 30. Oktober
1969 - 1 StR 243/69 - bei Herlan GA 1971, 38 zu §§ 125 und 239 Abs. 1 KO; BGH, Beschluß vom 20. August 1982 - 3 StR 282/82 -).
- 7 -
Hinsichtlich der in derselben eidesstattlichen Versicherung verschwiegenen weiteren Vermögensstücke kann nichts anderes gelten.
4. Die Verletzung der Konkursamtragspflicht nach § 64 Abs. 1 GmbHG ist an sich durch die Feststellungen begründet, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der BB Sb ‘ den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens bezüglich dieser Firma erst am 9. Oktober 1978 gestellt hat (UA 21), obwohl die mit der Firma Karl SCHE "eng verbundene Be EEE no" evenfails "ab Mitte Mai 1978" zahlungsunfähig war (UA 15) und der Angeklagte dies eingeräumt hat (UA 26). Die Einwendungen der Revision gehen insoweit an der Sache vorbei. Richtig ist lediglich, daß die Strafkammer mit § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG (n.F.) eine Strafbestimmung angewendet hat, die erst durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBl I 836) in das GmbH-Gesetz eingeführt worden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 StGB ist auf das zeitlich vor dem 1. Januar
1981 liegende Handeln des Angeklagten der § 84 Abs. 1 GmbHG a.F. anzuwenden. Die beiden Vorschriften stimmen jedoch
in Tatbestand und Strafandrohung überein, so daß diese Unrichtigkeit die Revision nicht begründen kann. Im Hinblick auf das mit § 2§ 3 StGB und § 283 c StGB übereinstimmende Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit hält es der Senat für sachdienlich, im Interesse einer einheitlichen Beurteilung und Bewertung des Gesamtgeschehens in der aus den Gründen
zu 1 bis 3 notwendig gewordenen neuen Hauptverhandlung auch die Verurteilung wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht und damit das Urteil insgesamt aufzuheben.
Salger Hürxthal Ruß
Engelhardt Jähnke