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BGH Entscheidung vom 22.05.1958 – 1 StR 1/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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. faq L rue Ccanafa
zum.
| Im Nanen des Volkes 2516 971
In der Strafsache
gegen
1.) den Inxenieur Karl W zus AB, geboren ar EEE .559 1
2,) die Hausfrau Kunigunde sch. KÜE :ı5 ZB: :eroren au 1908 in 8 B
wegen beirügsrischen Bankrotts. u.a:
hat der l. Strafsenat des Bundesgerichishofs auf die Ver-- lung von 20. Mai in der Sitzung am 22. Mai 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesricäter Mantel Bundesrichter Martin Bundesricnter Dr, Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof als Vertreter der Bundesanwalitschaft, Justisangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil ües Landgerichts Augsburg vom 2. Oktober 1957, soweit die Angeklagten verurteilt sind,
1.) dahin abgeändert, daß Karl «ED es Tortzese;zten Detrügerischen Bankrotts In Jateinheit nit Keineid schuldig ist,
2.) im Strefaussaruch mit den Feststellungen hierzu aufgei:oben:
m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
älune und Entscheidung, auch über die Kosten der
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I hä Bechiswittel, an das Landgerichi zurückverwiesen: Im äbrizen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
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Grände:
Das Landgericht hat unter Freisprechung im übrigen verurteilt
den Angeklagten Karl vun wegen betrügerischen Bankrotts in Tatmehrheiti nit keineia (§§ 239 Abs. I Nr. 1.KO, 154, 73 StG3) zur Gesamtstrafe von achtzehn Monaten Gefängnis;
seine ihefrau, die Angeklagte Kunigunde WW, wegen Beihilfe zum betrügerischen. Bankrott in Tateinheit mit Schuldnerb>günstigung (§§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, 49 StGB, 242 KO, 73 St63) zu nein Monaten Gefängnis.
Dem Angeklagten Karl WE na: die Strafkaumer ferner die bürgerlichen Ehreorechte auf die Dauer von drei Jahren, sowie die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger .eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt. Die gegen Kunigunde EEE auszesprochens Gefängnisstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die beiden Angeklagten haben gegen das Urteil je Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sachlichen fechts rügen. .
Die hechtenittel haben nur teilweise Erfolg.
1. Zur Verurteilung der. ‚beiden „Angeklagten wegen Konkursverbrechens.
Ihr liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die Beschwerdeführer betrieben in Aichach seit 1937 unter der Bezeichnung IK. vn" einen Betrieb für Gewächshausbau; seit Xriegsende 1945 wurde der Betrieb mehr und mehr auf Heizungs- und Lüftungsbau umgestellt. Das Unternehmen ver bei gem Gewerbesmt auf den Namen der Angeklagten Kunigunde ED arsenelset worden; die Geschäfte wurden jedoch nach
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aussen hin von dem Angeklagten Karı WM vwanrgenomnen, der dabei immer häufiger und offener als Alleininhaber der Tirma auftrat, während sich seine Ehefrau im wesentlichen auf die Erledigung der kaufmännischen Arbeiten beschränkte.
Ende 1949 gründete Karı VD ir TEE nit einen gewissen DEE die Firma "x. vB - ::: SE. Spenglerei-, Heizungs- und Lüftungsbau"; dem Betrieb wurde von dem AED Unternehmen der Betrag von 12.000 Di rür die Errichtung eines Werkstatiaufbaus und die Anschaffung von Maschinen zur Verfügung gestellt. Das Gesellschaftsverhälinis endete mit Ablauf des Juni 1953. Bei der Auseinandersetzung vereinbarte die Angeklagte Kunigunde vo nit DEE. das die mit dem Gelde des AM Beiriehs angeschaffien Maschinen nach Aichach zurückgehen sollien; sie blieben jedoch vorerst bei I — — ] stehen und wurden dort am 4. Dezember 1953 von einer Stutigerter Firma und - nach Aufhebung der Pfändung - von derselben Firma am 12. Januer 1954 gepfändet.
Im Jahre 1949 errichtete Karl ED eine Zweigstelle “os AED Beiriebes in Baden-Baden, weil es ihm inzwischen gelungen war, bei Bauten der französischen Besatzungsmacht berücksichtigt zu werden. Im Juni 1951 schloß er sich rückwirkend ab 1. Januar 1951 mit dem Ingenieur Ka, der sich an dem Betriebe in Baden-Baden beteiligen sollte, zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts u : KB" zusammen; die Binrichtung - Büroausstatiung, Werkzeuge und Installationsmaterial - stellte Karl vB der Gesellschaft zur Verfügung, ohne daß die Sachen jedoch in das Gesamihandseigentum der Gesellschafter übergingen. Zwischen Karl WÜRD und Ka kam es bereits im
Jahre 1952 zu erheblichen Schwierigkeiten, die zu gerichtlichen einstweiligen Verfügungen führten. Die Verfahren eudeten mit einem Vergleich, wonach die Gesellschaft mit wirkung vom 31. Januar 1953 aufgelöst wurde und zum Zwecke der Liquidation ein Liquidator zu bestellen war. Ein Teil der Werkzeugausstatiung, die Karl WED üsr Gesellschaft zur Verfügung gestellt hatte und der Liquidator an ihn zurückgab, wurde von Karl voii zunächst weiter eingesetzt, sodann im Herkst 1955 nack Aichach verbracht und von der Ehefrau MB] als Eigentümerin in Anspruch genommen. Die Liquidation der Gesellschaft ergab eine erhebliche Überschuldung.
Nachdem die Tätigkeit der Firma WERD & “WB infolse des Sirsites der Gesellschafter im Herbst 1952 praktisch sun Erliegen gekommen wer, betrieb der Angeklagte Karl ED in Kehl unter der Bezeichnung "Dinlom-Ingenieur K. “ r SD, Zueigtetrish Ko au Rhein" die Geschäfte weiter. in Frühjakr 1953 erhielt er von der Baunternehmung Kr Submissionen für Kesernenbauten in Höhe von über 100.000 DM übertragen. Ir schloß sich zur Ausführung des Auftrags mit einen Herrn EEE zu einer Arbeitagemeinschaft zusammen und mietete erneut in Baden-Baden ein Büro. Schon damals waren die Barmittel und der Kredit des > ED Unternehmens und der auswärtigen Betriebe völlig erschöpfi. In Zuge der Geschäftsverbindung mit der Firma Kr erstellte Karl TED mehrere Teilrechnungen über geleistete arbeiten im Betrage von etwa 115.000 DM. Die Firma leistete jedoch nur 3arzahlungen von insgesamt 30.000 DM, machie eins erhebliche Gegenforderung geltend und entzog Karl MM — ] schließlich den Auftrag. Demit war der Zusammenbruch des von den beiden Angeklagten betriebenen Unternehmens nicht 4
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mehr aufzuhalten. Karl vo versuchte vergebens, bei der Stadteperkasse AED sine Ausweitung des von ihm bereits überzogenen Kredits zu erreichen, unä schloß Ende Juli 1953 das Büro in Baden-Baden. Mangels flüssiger Gelder hörten die von Kehl aus betriebenen Arbeiten ebenfalls auf. Die noch dort befindlichen Geräte und Büroeinrichtungen wurden im September oder Cktober 1953 nach aichacı geschafft.
In AD seipsi hatten sich spätestens seit Mitte 1951 keine ärbeitskräfte und Werkzeuge mehr befunden, so daß dort keine Güter mehr hergestellt wurden; nur noch die Buchführung der Zweigbeiriebe wurde in Ai) durchgeführt.
Schon in dem Büro des Angeklagten Karl VD in 3aden-d3aden war der Gerichtsvollzieher "häufiger Gast" gewesen. Am 11. August 1953 stellte die Firma Dr. Kofi bei den Amtsgericht Aichech den Antrag, Karl vB wegen einer Kostenforderung von rund 990 DM zur Leistung des Offenbarungseids zu laden. In dem vom 4. September auf 2. Cktober 1953 verlegten Termin erschien der Angeklagte nicht, weshalb gegen ihn Haftbefehl erging. Mitte Oktober 1953 zahlte er den letzten Wechsel auf den von ihn gekauften Personenkraftwagen Mercedes 170 V. Spätestens zu diesem Zeitpunkt het er bei einer von den bestrittenen Porderungen abgesehen mindestens 60.000 DM betragenden Schuljenlast seine Zehlungen eing:stellt.
Anfang Kovember 1953 beantragte die Firma Dr. Ko die Eröffnung des K’nkursverfahrens über das Vermögen des
Karl VB: Des Konkurszericht ließ den Antrag am 6. November 1953 zu und erließ zugleich gegen Korı vi
gemäß § 106 KO ein aligemeines Veräußerungsverbot - das am
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ar, kärz 1954 eröffnete Konkursverfahren wurde am 25. Mai 1955 mangels Masse eing.stellt - .
Un den Weiterbestand des Betriebes und seiner Werte vor den Zugriff der Gläubiger zu retten, vereinbarten die beiden Angeklagten etwa Anfang November 1953, daß der Betrieb X. WED in AED Er sofort mit allen damals noch vorhandenen Vierten, außer zwei Personenkraftwagen (Hercedes 170 V und Mercedes 220) und der Forderung gegen die Firma Ki, der ihefrau FW allein gehören solle, während die bestehenden Schulden im wesentlichen von dem
S'homanrn VD allein übernommen werden sollten; zu diesem
Zuecke müsse man sich, wie weiter vereinbart war, gegenüber der Aussenwelt dahingehend einlessen, daß die Firma
EC in SE schon seit der Anmeldung beim Ge-
werbeamti nur der Ehefrau, die Filialgründungen Baden-Baden und Kehl - von ihnen rührten die Schulden im wesentlichen her - nur dem lihemann gehört hätten. In dieser Weise äußerte eich der Angeklagte Karl VE denn auch bei seiner Vernehmung durch den Konkursrichter am 13. November 1955 und später dem Konkursverwalter DD gegenüber; in gleicher Richtung verhielt er sich bei der Ableistung des Offenbarungseides am 24. November 1953 (siehe unten Ziffer 2) sowie als Zeuge in einer Widerspruchsklage seiner Ehefrau gegen zwei Firmen. Entsprechend der Vereinbarung ging auch die Angeklagte Kunigunde Wi vor: Sie ließ sofort nach der Veröffentlichung des Veräußerungsverbo ts sine Zeitungsanzeige erscheinen, nach der die Firm K. WB durch
dis veröffentlichte Bekanntmachung nicht be iroffen werde
und Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Yirma nach wie vor an diese zu leisten seien; sis zog ferner Aussenstände des Beiriebes in nicht feststellbarer Röhe ein, nahm Ansprüche, die vor dem November 1953 auf den Namen Karl DD]
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eingeklayt worden waren, für sich in Anspruch, erhob in mehreren Fällen Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO und 4 machte schließlich dem Konkursverwalter gegenüber bei ihrer ' Vernebnung am 24. September 1954 dieselben unwahren An-
gaben wie ihr Ehemann.
In der Hauptverhandlung haben sich die beiden Angeklagten darauf berufen, daß Karl GW rechtlich nit dem Stamrhaus AED und äer Filialgründung Illertissen nie etwas zu tun gehabt habe, daß die Forderungen der Konkurs- @läubiger nur den dhemann VD uns dessen Betriebe in kehl und Baden-Baden beträfen und daß zwischen ihnen beiden keinerlei Gesellschaftsverhältnis bestanden habe.
Das Lanägericht ist demgegenüber auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnehme unter alngehender Beweiswürdigung zu der überzeugung gelangt, deß die beiden Angeklegten den Betrieb in AMD und - von der Frage der etwaigen gemeinsamen Beteiligung an der Firma VB & Keeib avzgesehen - die Zweigbetrietein IWW; Xehl und Baden-Baden in der Form einer "Innengesellschaft des bürgerlichen Kechts! geführt heben. Die Strafkammer hat in rechtlicher Hinsicht ferner für erwiesen erachtet, daß Karl WÜREEM =1: Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung äureh "Übertragung seiner Mitinhaberrechte an der Firma K. WERE auf seine Enefrau" Vernögenssilücke, nämlich Werkzeuge und Geräte, Maschinen (bei CO :r: CD 1azornä) und Außenstände in nicht festsiellbarer Höhe, beiseitegerchaift, des weiteren, um Gie beabeichtigten Auswirkungen der Übertragung seines “iteigentums zu erreichen, gegenüber dem Konkursrichter und damit auch der antragstellenden Gläubigerfirma Dr .Kof bei ier Vernehmung durch Gen Konkursrichter am 13. November 1955
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sowie später entgegen der aus § 100 KO sich ergebenden Verpflichtung dem Konkursverwalter gegenüber die anfechibaren Vorgänge verheinlicht hat.
Diese rechtliche Würdigung kann insoweit aus Rechts- „zünden nicht beanstander werden, als das Landgericht festgestellt hat, weder die Angeklagte Kunigunde VD noch _ trotz der hierfür surechenden Umstände - der Angeklagte Korı WW : ci Al.leininhaber des ACEEEED Unternehmens und der Zweigbeiriebe gewesen, vielmehr seien beide als xitinhaber zu gleichen Rechten und Pflichten anzusehen. Keinen Rechtsirrtum läßt ferner die Annahme des Tandgerichts erkennen, zwischen den beiden Angeklagten habe eine sog. Innengerellschaft des bürgerlichen Rechts bestanden. Besenken könnte es jedoch erwecken, wenn die Strafkammer entsnrechend manchen Wendungen in den Urteilsgründen davon ausgegangen wäre, bei der Innengesellschaft habe es sich um sine solche nit Gesamthandvermögen gehandelt; denn nach der nit der herrschenden Meinung im Schrifttum übereinstimmenden Rechtsansicht des Reichsgerichts (u.a. nGZ 166, 150, 163; Staudinger 10. Aufl. Anm. 15 ff in Anhang zu °§ 705 ££ BGB; Erman 2. Aufl. Anm. 2 b zu § 705 BGB; Hueck Ar: Gesellschaftsrecht 4. Aufl. Seite 7, 8; RGR Komn. 10. Aufl. ann. 6 zu § 718 3GB; vgl. auch Palandt 17. Aufl. Ann. 2 b zu § 705 BGB - "im allgemeinen" kein Gesellschaftsvermögen -) BL ist bei der Innengesellschaft das Vorhandensein eines Gesamtvermögens begrifflich ausgeschlossen; der Bundesgerichtsho? selbst hat, soweit ersichtlich über die Frage der Zulässigkeit eines Gesamthandvernögens bei der Innengesell-
Bu schaft noch nicht endgültig Stellung genomnen (vgl. BGHZ 12,
® 308, 315, wo die Frage offengelassen ist) Den Urteilsausführurgen ist in ihrer Gesamtheit jedoch zweifelsfrei
zu entnehmen, daß die Strafkaumer nicht an das Vorliegen
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einer Innengesellschaft mit Gesamthandvermögen gedacht, sondern eine solche mit Bruchteilsgcmeinschaft der beiden Angeklagten nach §§ 741 ff BGB an den einzelnen für den AU Stammbetrieb und seine Zweigstellen erworbenen Vermögenswerten als gegeben erachtet hat. Eine solche Form der Innengesellschaft ist unbestriitenermaßen zulässig, mag sie auch seltener gewählt werden (vgl. Hueck aa0). Für ihr Vorliegen hier spricht vor allem die Tatsache, daß die beiden Angeklasten das dem Hauptbetrieb dienende Grundstück FT Em Sir23: @& in 2 in Jahre 1949 als Eigentüner
je zur Kälfte erworben haben und Kunigunde We vei
ihrer Vernehmung durch den konkursrichter am 24. September 1954 u.a. bekundet hat, die auf dem erwähnien Grundstück erbaute jerkhalle sowie die Werkzeuge und das Material des Betriebs seien aus gemeinschaftlichen Mitteln angeschafft worden. Durch die - in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung geschehene - jbertragung seiner Miteigentumsamteile an den auf Seite 47/48 UA im einzelnen angeführten Werten auf seine ühefrau bat Kerl WÜRD "Vernögenssiücke" im Sinne des
§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO beiseitegeschafft; denn die Kitanteile waren gemäß § 747 BGB, §§ 1, 16 KO dem Zugriffe der Konkursgläubiger unmittelbar zugänglich. Damit entfällt ohne weiteres der Einwand des Beschwerdeführers Karl WW; die in Frage stehenden Vermögenswerte seien keine. "tauglichen Objekte"
für einen beirügerischen Bankrott gewesen, da sie - bei Annahme einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff B6EB - zum Gesamihandvermögen der zwischen den beiden Angeklagten bestehenden Gesellschaft gehört hätten und deshalb dem Zugriff der Gläubiger entzogen gewesen seien. Intgegen der auch bei Annahme eines Gesamthandvermögens unrichtigen Meinung des Angeklagten Kerl WÜEMD vedurfte die Übertragung der Vermögensstücke an seine #hefrau auch nicht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung nach § 313 BGB; denn das
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Grundstück TED Strase @ in serie nicht zu den
Vermögensstücken, die in das Alleineigentum der Ehefrau SC ipergsfährt werden sollten, sondern es stand nach wie vor im Bruchteilseigentum der beiden Angeklagten. Daß in übrigen die beiden Angeklagten die für die Übertragung des vollen Eigentums an die Ehefrau WEB erforderlichen eörnlichen Akte (Übergabe der Sachen, übergabeersatz oder, soweit sich Gegenstände in fremdem Besitz befanden, Abtretung des Herausgabeeanspruchs, Abtretung der Forderungen) vorgenommen haben, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem späteren Verhzlten der beiden Angeklagten; die Revision des Beschwerdeführers Karl WÜRD hat insoweit auch keine ausdrücklichen
Zinwendungen erhoben.
auch sonst begegnet die Feststellung des Landgerichts, daß sich Karı WEM üss veirügerischen Bankrotts in der Form des Beiseiteschaffens von Vermögensstücken schuldig gemacht hat, keinen rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt, soweit die Sirafkammer den Tatbestand des Verhejimlichens von Vermögensstücken insofern für gegeben erachtet hat, als Karl 3 | bei der Vernehmung durch den Konkursrichter am 15. November 1953 die vorausgegangenen anfechtbaren Vorgänge verschwieg, um "die beabsichtigten Auswirkungen der Jberiragung seines Kiteigentums zu erreichen". Damit war allerdings entgegen der Annahme des Landgerichts (S. 51 oben UA) das Verbrechen des betrügerischen Bankrotbts noch nicht beendet (im Urteil heißt es irrtümlicherweise "vollendet"); das "Verheimlichen" ist vielmehr auch noch darin zu finden, daß er bei der Leistung des Offenbarungseides am 24. November 1953 (siehe hierüber unten) und später dem Konkursverwalter gegenüber die nach §§ 29 ff KO dessen Anfecktungsrecht unterliegenden Handlungen verschwieg (vgl. RGSt 66, 152):
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Aus den dargelegten Gründen begegnet auch die Verurteilung der Angeklagten Kunigunde I] wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott nach § 239 Abs. INr. 1 KO, § 49 StGB keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit der Beihilfe zum betrügerischen Bankrott zusammentreffenden Schulänerbegünstigung nach § 242 KO 1äßt ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen. Die 3eschwerdeführerin selbst hat im übrigen auch nur die allgemeine Sachrüge erhoben, ohne gegen ihre Verurteilung im einzelnen Zinwände zu erheben.
2. Zur Verurteilung des Angeklagten Karl WB vezen beineiäs.
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Am 24. November 1953 wurde Karı WEM von Gerichtsvollzieher zur Leistung des Offenbarungseides verhaftet und den Vollsireckungsrichter vorgeführt. Nachdem das Vermögensverzeichnis auf der Geschäftsstelle mit ihm zunächst aufgestellt und dieses sodann von dem Vollstreckungsrichter eingehend erörtert worden war, beschwor er, daß er seine ängaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Wider besseres issen hat er jedoch unterlassen, in den etwaige anfechtbare Handlungen betreflenden Spalten des Vermögensverzeichnisses die oben erwähnte Übertragung seines Miteigentums an Geräten und Verkzeugen, Maschinen und Aussenständen der Firma K. MD ] auf seine Ehefrau anzugeben..
Das Landgericht hat den Angeklagten Karı WE sur Grund dieses Sechverhalts mit Recht des Meineids nach £ 154 StGB schuldig befunden. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch dagegen, daß die Strafkammer Tatmehrheit zwischen betrügerischem Bankrott und Meineid angenommen hat.
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‘sie hat in diesem Zusammenhang selbst ausgeführt, daß die „Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung durch den Konkursrichter am 13. November 1955 und bei Leistung des Offenbarungseides am 24. November 1953 sich deckten, sowie einem einheitlichen Ziel und einem übereinstimmenden Beweggrund entsprangen. Diese nicht zu beanstandenden Ausführungen würden zwar, wie das Landgericht zutreffend anninnt, für eich allein noch nicht genügen, um ein tatein-Neitlichee Zusammentreffen der beiden Verbrechen für gegeben erachten zu können. Das Landgericht hat jedoch übersehen, daß der Angeklagte ersichtlich in Betätigung seines von Anfang an gefaßten Vorsatzes, "äle beabsichtigten Auswirkungen ier Übertragung seines Witeigentums zu erreichen", auch
bei der Leistung des Offenbarungseides die der Anfechtung durch den Konkursverwalter unterliegenden Vorgänge verschwiegen hat (s.0.). Dann hat er sich aber des forigesetzten betrügerischen Bankrotts in Tateinheit nit Neineid schuldig gemacht (vgl. die zur Veröffentlichung in der Amtlichen Samslung bestinnte intscheidung des erkennenden Senats 1 StR 492/57; vom 20. Dezeuber 1957).
Der Senat kann den Schuläspruch ungeachtet der Vorachrift des § 265 Abs. 1 StPO von hier.aus abändern. Karı WORD het in der Haupiverhandlung vor dem Tatrichtier jede Schuld bestritten; es ist daher mit Sicherheit auszuschließen, daß er sich bei einen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts anders und wirksamer als seschehen hätte verteidigen können (vgl. BGHST 2, 250). Im übrigen hat der Verteidiger in der Revisionsbegründungsschrift selbst gerügt, daß das Landgericht Tatnehrheit statt Tateinheit zwischen den beiden Verbrechen ange-
nommen hat.
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3. Das Urteil braucht hiernach, soweit es den Angeklagten Karl WEM veirirft, nur im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und:die Sache inso- j weit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen zu werden. Die Sirafzumessungserwägungen hätten im übrigen keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben. Das Landgericht durfte insbesondere auch zu Ungunsten des Karl vB verwerten, daß er sich bei über die ersichtlich unwahre Beheuptung des Angeklagten, an die Berechtigung zur Führung dieses Titels geglaubt zu haben, ohne weiteres hinwegging. Aus Rechtsgründen nicht zu bemängeln ist auch die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich des Titels "Diplom-Ingenieur" bedient, um "bei seinen Geschäftspartnern falsche Vorstellungen über seine Qualifikation zu erwecken"; daß hierüber in den "tatsächlichen Feststellungen" des Urteils nichts enthalten ist, ist Ohne Bedeutung, Im übrigen steht es dem Angeklagten und seinen Verteidiger Trei, seine Einwendungen gegen die bisherige Strafbemessung in der neuen Hauptverhandlung zu wiederholen.
4, Durch die Abänderung des Schuldspruchs hinsichtlich des ängeklagten Karl VD ir: derjenige gegen die Angeklagte Kunigunde MW nicht verünrt.
Jedoch ist bei der besonderen Sachlage die Köglichkeit nicht auszuschließen, daß die Höhe der gegen Kunigunde “OR erkannten Gefängnissirafe durch die Bemessung der bisherigen Gesamtstrafe gegen Karı WEB veeinflußt worden ist. In Richtung gegen Kunigunde |
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ist daher ebenfalls der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuhsben und die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Yartin Hübner