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BGH Urteil vom 14.10.1969 – 1 StR 628/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 628/68 URTEIL Allao.

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Roland FEED zu: SD. dort geboren am I AEEF

2. den Kaufmann Theo W aus SD.

dort geboren am 1940,

wegen Abgabenhinterziehung u.a.

EA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesriohter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Landgerichterat Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter MW als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

TN

Gründe§

Das Landgericht Mannheim hat das Verfahren gegen die Angeklagten Roland Fee und Theo WB durch Urteil eingestellt, weil es sich insoweit für örtlich unzuständig hält und der Angeklagte Fe noch vor der Vernehmung zur Sache (richtig vor Beginn der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses - § 16 StPO a:F. Art. 14 Abs. 9 StPÄG 1964) den Mangel der Zuständigkeit gerügt hatte. Nachdem das Verfahren gegen den Mitangeklagten Oskar Kg schon am 25. Juni 1968 ‚gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden war, ist es derzeit beim Landgericht noch gegen die mitangeklagten Eheleute Paul und Hildegard EM annän-

gig.

Gegen das Einstellungsurteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, mit Erfolg.

I. Die Revision ist zulässig.

Das Landgericht hat, von seinem Standpunkt aus rechtlich zutreffend, die Einstellung des Verfahrens gegen FD und WB durch Urteil ausgesprochen, da sich seine - vermeintliche - Unzuständigkeit in der Hauptverhandlung herausgestellt hatte (§§ 206 a, 260 Abs. 3 StPO; vgl. BGHSt 18, 1, 2 f). Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision gegeben; da es sich insoweit um eine Prozeßvoraussetzung - von zeitlich begrenzter Wirkung - handelt, kann das Revisionsgericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit an Hand der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden Tatsachen nach den Regeln des Freibeweises, also insbesondere nach dem Akteninhalt prüfen (BGHSt 16, 164, 166; vgl. RGSt 50, 352).

II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.

1. Fo, "EB uni Paul Egg werden nach

dem Eröffnungsbeschluß vom 29. Juli 1964 (GA X 1378) u.a. Zollvergehen (8 391 AO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Verschriften

der Reichsabgabenoränung und anderer Gesetze - 2. AO StrafändG - vom 12. August 1968 - BGBl I 953), und zwar Hinterziehung des Einfuhrzolls (§ 392 AO n.F.) und Bannbruch (§ 396 AO n.F.) zur Last gelegt. Für die örtliche Zuständigkeit ging der Eröffnungsbeschluß

noch von 8 446 Abs. 2 AO a.F. aus, wonach der Sitz

des die Ermittlungen durchführenden Finanz- oder Hauptzollamts für den Gerichtsstand maßgebend war.

Durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze - AO Strafändg - vom 10. August 1967 (B@B1 I 877) ist der Zweite Abschnitt (jetzt: Dritte Abschnitt - Art. 1 Nr. 20 des 2. AO StrafändG) des Dritten Teils der Reichsabgabenordnung neu gefaßt worden; diese Neufassung enthält keine dem § 446 Abs. 2 AO a.F. entsprechende Zuständigkeitsregelung mehr, so daß sich der Gerichtsstand in Steuerstrafsachen nunmehr ausschließlich nach den §§ 7 bis 11, 13 StPO bestimmt. Da neues Verfahrensrecht grundsätzlich auch für bereits anhängige Verfahren gilt (BVerf@E 1, 5, 6; 11, 139, 146; BGH NJW 1969, 887), hängt die Entscheidung daven ab, ob das Landgericht Mannheim zur Zeit der Hauptverhandlung nach den zuletzt genannten Vorschriften zuständig war.

IN

2. Es kommt nicht darauf an, ob die Darlegungen der Strafkammer zutreffen, mit denen sie einen Zusaummenhang im Sinne der §§ 13, 3 StPO zwischen den Taten, die den Angeklagten Fund WERE zur Last gelegt werden, und den Taten des Angeklagten Paul EB verneint hat. Denn der Akteninhalt ergibt, daß das Landgericht Mannheim für die Aburteilung der Angeklagten To una WERD schon nach dem Gerichtsstand des Tatorte (§ 7 StPO) zuständig ist.

Im Haftbefehl vom 2. Mai 1963 (GA VIII 1072) wird Theo We für dringend verdächtig erklärt, in bewußten und gewolltem Zusammenwirken wit Roland FD und anderen Personen in der Zeit von Dezember 1962 bis März 1963 mindestens 200 Fässer hochprozentigen Alkohol, der in das Bundesgebiet ohne zollamtliche Gestellung eingeführt worden war, aufgekauft und über Mannheim nach Balingen verbracht zu haben, wo der Alkehol illegal zu nicht verk&hrsfähigem Weinbrand verarbeitet worden sei. Aus dem weiteren Eruittlungsergebnis ist nicht ersichtlich, daß sich der Verdacht, die Transporte seien Über Mannheim gegangen, als unrichtig herausgestellt hätte. Da der Bannbruch erst beendet ist, wenn das geschmuggelte Gut zur Ruhe komut, gilt jeder auf dem Transport berührte Ort als Tatort (§ 3 Abs. 3 StGB; vgl. RGSt 10, 420, 423). Da für die in Betracht kommenden Transporte Fuchs als Täter oder Mittäter, Würtele als Gehilfe verfolgt wird, ist für beide (auch) das Landgericht Mannheim als Gerichtsstand des Tatorts zuständig.

3. Demnach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs. 2 StPO; dabei

muß der Senat nicht entscheiden, ob der Wortlaut der Vorschrift einer Zurückverweisung an dieselbe Kammer auch im vorliegenden, vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedachten Fall entgegensttnde, weil eine solche Zurückverweisung hier jedenfalls für unzweckmäßig gehalten wird.

Hübner Seibert Loesdau

Mösl Pfeiffer