Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 21.05.1969 – 4 StR 18/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

9 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Bent: Ja 2128 007 St@B § 315 db Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nimmt der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs grundsätzlich nur dann vor, wenn sein Verhalten eine bewußte Zweckentfremdung des Fahrzeugs zum Inhalt hat, die ein verkehrsfeindliches Verhalten bedeutet. Darum wird der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB durch ihn fahrlässig (§ 315 b Abs. 5 StGB) kaum je - wenn überhaupt — erfüllt werden können.

Nachschlagewerk: ja

Bent: Ja 2128 007

St@B § 315 db Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5

Einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nimmt der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs grundsätzlich nur dann vor, wenn sein Verhalten eine bewußte Zweckentfremdung des Fahrzeugs zum Inhalt hat, die ein verkehrsfeindliches Verhalten bedeutet. Darum wird der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB durch ihn fahrlässig (§ 315 b Abs. 5 StGB) kaum je - wenn überhaupt — erfüllt werden können.

BGH, Urt. v. 21. Mai 1969 — 4 StR 18/69 - LG Lüneburg

nu

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kranführer Martin R WED au: uuuu-GEB, zevoren am EEE 1942 in SU / Pr - ,

wegen fahrl. gefährl. Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

{

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter a in der Verhandlung, Justizhauptsekretär EEE bei der Verkündung des Urteils als Urkundsbeamte, der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 30. August 1968

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 5 StGB) und wegen Führens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs (§ 23 StVG a.F.) fortfällt,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht Winsen / Luhe zurückver-

wiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in denj;Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 5 StGB) in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und Führen eines; nicht zugelassenen und nieht versicherten Kraftfahrzeugs zu einem Jahr Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten greift das Urteil im vollen Umfange an. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

In der Nacht vom 17. zum 18. Dezember 1966 war der Angeklagte, der nicht im Besitz eines Führerscheins ist, mit einem, wie ihm bekannt war, weder versicherten noch zugelassenen Personenkraftwagen, einem älteren Opel-Rekord,

rs

der einem Kraftfahrer Hip gehörte, zu mehreren Gaststätten in Ashausen gefahren. Er feierte dort mit verschiedenen Bekannten, nahm aber selbst nur wenig Alkohol zu sich. Während er sich mit seinen Bekannten in dem Gasthaus "Rosenhof" aufhielt, fiel einer Polizeistreife der nicht mehr zugelassene vor der Gaststätte abgestellte Wagen auf. Sie stellte deshalb etwa 400 m vom "Rosenhof" entfernt einen Verkehrskontrollposten auf, um den Wagen des Angeklagten bei der Rückfahrt von der Gaststätte zu stellen.

Gegen 5.35 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Wagen, in dem sich außer ihm noch einer seiner Bekannten befand, aus der Einfahrt des "Rosenhofs" heraus und näherte sich dem Kontrollposten, der zu diesem Zeitpunkt nur mit dem Polizeihauptwachtmeister Deepe besetzt war.

Der Angeklagte fuhr zunächst mit Standlicht, schaltete dann aber sein Fernlicht ein. Er benutzte die Straßenmitte. Als er sich dem Kontrollposten auf etwa 200 m genähert hatte, stellte sich De, der zu seiner Uniform eine weiße Mütze trug, ungefähr auf die Fahrbahnnmitte der dort 3,60 m breiten Straße und schwenkte eine rot beleuchtete Polizeikelle. Ob der Angeklagte daraufhin abblendete, wie er sich eingelassen hat, oder nicht, hat die Strafkammer nicht feststellen können, auch nicht, ob er, wie er angegeben hat, seinen Wagen zunächst abbremste oder, wie Tg bemerkt haben will, seine Geschwindigkeit sogleich erhöhte. Jedenfalls beschleunigte er seine Fahrt kurz vor dem Beamten, fuhr auf die linke Fahrbahnseite und dort hart am seitlichen Grünstreifen entlang weiter. Er hatte die Absicht, neben dem Beamten vorbeizufahren, und hielt das unwiderlegt auch ohne dessen Gefährdung,

die er keineswegs herbeiführen wollte, für möglich. De» befürchtete, von dem herankommenden Wagen erfaßt zu werden, und sprang darum etwa gleichzeitig mit dem Ausweichmanöver des Angeklagten — aus dessen Fahrtrichtung gesehen - nach links von der Fahrbahn herunter auf den Grünstreifen. Fast im gleichen Augenblick fuhr der Angeklagte an ihm vorbei.

Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, DB habe die Fahrbahn - in seiner, des Angeklagten, Fahrtrichtung gesehen - nach rechts verlassen, zwar als widerlegt angesehen, aber angesichts der Dunkelheit und der Schnelligkeit, mit der sich das Geschehen abspielte, eine Sinnestäuschung des Angeklagten über die Bewegung des Polizeibeamten nicht ausschließen können. Sie hat es für möglich gehalten, daß der Angeklagte schon - in seiner Fahrtrichtung gesehen — links oder nach links fuhr, als

DEEP zur Seite sprang.

2. Soweit der Angeklagte wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und wegen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs verurteilt worden ist, läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch muß nach der ersatzlosen Streichung des § 23 StVG a.F. durch Art. 3 EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl I 513) die Verurteilung wegen Führens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs in Fortfall kommen. Der Verkehr mit einem nicht zugelassenen Kraftfahrzeug wird nur noch nach § 24 StVG i.d.F. des Art. 3 EGOWiG i.V.m. §§ 18 ff, 31 StVZO als Orädnungswidrigkeit geahndet. Trifft - wie hier - eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammen, so wird nur das Strafgesetz angewandt (§ 17 Abs. 1 OWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl I 486). Vor allem aber tragen die

Feststellungen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 5 StGB nicht.

Eingriffe, die ein Kraftfahrzeugführer im fließenden Verkehr vornimmt, werden grundsätzlich nicht von § 315 db, sondern von § 315 c St&B erfaßt. Wer mit seinem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug einen anderen, wenn auch noch so schwerwiegend, gefährdet, ist nach der Neufassung der §§ 315 ff StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I 921) grundsätzlich nicht nach § 315 b, sondern nach § 315 e StGB zu bestrafen. Es sind nämlich "dem § 315 c alle Handlungen zugeordnet, die sich in der Verletzung einer für den Verkehr geltenden Verhaltensregel erschöpfen, während der § 315 b vornehmlich Eingriffe in die Verkehrssicherheit von außen abwehren und im fließenden Verkehr begangene nur insoweit erfassen soll, als sie nicht nur fehlerhafte Verkehrsteilnahme sind" (Amtliche Begründung zum Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs, wiedergegeben bei Floegel/Hartung 17. Aufl. 1968, § 315 b Rn. 7).

Darum ist zwar der Führer eines im fließenden Verkehr

befindlichen Fahrzeugs wegen Hindernisbereitens nach

8 315 dB Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen, wenn er mit seinem Fahrzeug, ohne durch die Verkehrslage irgendwie dazu veranlaßt zu sein, einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die ungehinderte Weiterfahrt unmöglich zu machen, insbesondere auch, wenn er einen Polizeibeamten, der ihn wegen eines vorangegangenen Verkehrsverstoßes stellen will, um dies zu vereiteln, am Überholen hindert (BGHSt 21, 301 = VRS 33, 434). Und es ist als ein "ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff" in die Sicherheit

r{

des Straßenverkehrs i. S. des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs, um sich der Festnahme zu entziehen, mit seinem Fahrzeug auf einen Polizeibeamten, der ihm den Weg versperrt, in der Absicht zufährt, ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu zwingen (BGHSt 22, 6 und 67 = VRS 34, 120

und 362; ferner BGH VRS 36, 267). In diesen Fällen handelt es sich um ein nicht nur verkehrswidriges, sondern

um ein verkehrsfeindliches Verhalten im fließenden Verkebr; unter dem Schein eines Verkehrsverhaltens verbirgt sich in Wirklichkeit ein verkehrsfremdes Verhalten (Schwarz/ Dreher 30. Aufl. 1968, § 315 b StGB Anm. 4 B). Entscheidend ist die bewußte Zweckentfremdung des Fahrzeugs, das absichtlich als Mittel der Verkehrsbehinderung oder zu einem ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff benutzt wird (Sehönke/Schröder, 14. Aufl. 1969, § 315 b StGB Rn. 11

und 12; ähnlich Martin IM Anm. zu § 315 b St@B Nr. 1 und 2).

Anders liegt es jedoch hier. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Verkehrsteilnahme vorsätzlich gegen § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 StVO verstoßen und fahrlässig den Polizeibeamten Deepe gefährdet (§ 1 StVO). Sein Verhalten unterscheidet sich nicht wesentlich von dem eines Verkehrsteilnehmers, der vorsätzlich ein Rotlicht überfährt, in eine gesperrte Straße oder in falscher Richtung in eine Einbahnstraße einfährt und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Ein Fehlverhalten im Rahmen der Verkehrsteilnahme ist aber nur unter den besonderen hier nicht gegebenen Voraussetzungen aus § 315 ce StGB, nicht aber aus § 315 b StGB strafbar. Liegen die Voraussetzungen des §§ 315 ce St6B nicht vor, so bleibt nur der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Wollte man der Ansicht der Strafkammer folgen, so würde das, wie das Urteil der Straf-

kammer zeigt, dazu führen, daß ein leichter wiegendes

und darum nicht in den Katalog des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgenommenes verkehrswidriges Verhalten eines Verkehrsteilnehmers auf dem Umwege über § 315 b StGB doch schwerer bestraft würde, daß also der Katalog des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB seine bewußt einschränkende Bedeutung weitgehend verlieren würde.

Kann somit der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs nur durch "bewußte Zweckentfremdung" des Fahrzeugs, die einer verkehrsfeindlichen Einstellung entspringt, einen den Begehungsformen des §§ 315 d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB "ähnlichen ... Eingriff" vornehmen, so wird der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB fahrlässig (§ 315 b Abs. 5 StGB) durch ein Verhalten im fließenden Verkehr kaum je — wenn überhaupt - erfüllt werden können (anders mag es sich, worüber hier nicht zu entscheiden ist, für den Tatbestand des § 315 b Abs. 4 StGB verhalten). Das läßt jedoch dem § 315 b Abs. 5 StGB seine volle Bedeutung, weil die Begehungsformen des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ohne weiteres auch fahrlässig erfüllt werden können und ein "ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff" auch durch einen Nichtteilnehmer am fließenden Verkehr vorgenommen werden kann.

Auch die Verurteilung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 5 StGB muß darum in Fortfall kommen. Der in dem Verhalten des Angeklagten liegende Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung war schon im Zeitpunkt der Hauptverhandlung verjährt.

Der Fortfall der Verurteilung wegen Führens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs (§ 23 StVG a.F. und wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 5 StGB) führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da dieser erkennbar insbesondere von der rechtlich fehlerhaften Verurteilung aus § 315 b Abs. 5 StGB beeinflußt worden ist.

Die Zurückverweisung an das Schöffengericht beruht auf § 354 Abs. 3 StPO.

Senatspräsident Dr. Rotberg Börtzler Sanders ist beurlaubt und ortsabwe-

send. Er ist darum verhin-

dert, seine Unterschrift bei-

zufügen.

Sanders

Spiegel Hürxthal