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BGH Urteil vom 06.12.1968 – 5 StR 472/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Dr.Walter SED zu: vuuiiElB ; geboren am EB 915 in de — 5) (Ostpreußen),
wegen falscher Anschuldigung u.a.
- -
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Hildesheim vom 12.Februar 1968:
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels. zu. .entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
u
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter vorsätzlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede zu einer Gefängnis- und wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt, Sie hat den Nebenkläger für befugt erklärt, den Urteilsspruch auf Kosten des Angeklagten in bestimmter Weise bekanntzumachen.
Die Revision des Angeklagten beanstaridet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Der Antrag, das Verfahren als unzulässig nach § 206a StPO einzustellen, ist allerdings unbegründet. Wenn ein Rechtsanwalt als Verteidiger oder Prozeßbevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren Äußerungen tut, die strafbar, insbesondere nicht durch Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB gerechtfertigt sind, ist er nicht durch eine angebliche "advokatorische Immunität" davor geschützt, strafrechtlich verfolgt zu werden.
I.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter vorsätzlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede ist aufzuheben, weil die Revision mit Recht Verletzung des § 265 Abs.1 StPO rügt.
1. Gegen den Angeklagten war durch Beschluß von 19.Januar 1966 (Bd.II Bl.41 d.A.) das Hauptverfahren wegen des Verdachts der üblen Nachrede nach § 1§ 6 StGB, begangen in der Strafsache gegen Rp eröffnet worden. Außerdem war ihm durch die Anklageschrift vom 12.Dezember 1966, zugelassen durch Beschluß vom 1.Dezember 1967 (Bd.III B1.48,178 d.A.), fortgesetzte verleumderische
Beleidigung nach § 1§ 7 StGB in Tateinheit mit wissentlich falscher Veräächtigung nach § 164 Abs.1 StGB vorgeworfen worden.
In der Hauptverhandlung hat der Strafkammervorsitzende zwar vor der Verkündung des Urteils am 12.Februar 1968 u.a. darauf hingewiesen, daß der Angeklagte wegen fortgesetzter vorsätzlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede verurteilt werden könne (Bd.IV -Bl.94 d.A.), wie es dann geschehen ist. An diesem Tage war der Angeklagte aber der Verhandlung ferngeblieben. Der Hinweis war daher unwirksam. Denn er kann auch dann, wehn das Gericht die Verhandlung nach § 231 Abs.2 StPO ohne den Angeklagten zu Ende führen darf, nur in dessen Anwesenheit erteilt werden. Das ist seit der Entscheidung RGSt 32,96 dieallgemeine Auffassung. Der Senat tritt ihr bei. Die Anwesenheit des Verteidigers kann die des Angeklagten- bei einen Hinweis nach § 265 Abs.1 StPO jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn sich die Befugnis des Gerichts, die Verhandlung ohne den Angeklagten fortzuführen, allein aus § 231 Abs.2 StPO ergibt. \ i
2. Auf der Verletzung des § 265 Abs.1 StPO kann die - Verurteilung wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede auch beruhen. -
a) Das wird nicht durch einen Hinweis ausgeschlossen, der an einem früheren Verhandlungstage, dem 7.Februar 1968, dem damals anwesenden Angeklagten erteilt worden ist- (Bd.IV B1.81 d.A.). Er lautete dahin, daß im "Komplex 1", d.h. in der Äußerung des Angeklagten im Falle Rp '(Anklageschrift vom 23.Juni 1965) statt einer üblen Nachrede nach § 186 eine verleumderische Beleidigung nach § 1§ 7 StGB gefunden werden könne; umgekehrt sei im'Komplex 2", d.h.
in den übrigen Fällen (Anklageschrift vom 12.Dezember 1966) statt einer fortgesetzten verleumderischen Beleidigung möglicherweise eine üble Nachrede nach § 1§ 6 StGB anzunehmen,
b) Dieser Hinweis machte den späteren, der in Abwesenheit des Angeklagten gegeben worden ist, nicht entbehrlich; denn er enthielt nichts darüber, .daß die falsche Verdächtigung auch als nicht wissentlich (§ 164 Abs.1 StGB), sondern nur vorsätzlich begangen (§ 164 Abs.5 StGB) angesehen werden könne. Dies folgte nicht schon daraus, daßim "Komplex 2", in dem die Anklage wegen .verleumderischer Beleidigung in Tateinheit mit wissentlich falscher Verdächtigung erhoben und zugelassen worden war, statt der Verleumdung äuch eine üble Nachrede in Betracht kommen sollte. Denfi dies konnte zwei Gründe haben. Entweder sah das Gericht die Tatsachen, die der Angeklagte über den Amtsgerichtsrat Dr . He En behauptet hatte, nicht als erwiesenermaßen falsch, sondern nur als nicht erweislich wahr an, oder es hielt nicht für bewiesen, daß der Angeklagte seine Behauptungen wider besseres Wissen aufgestellt hatte. Nur in diesem zweiten, den inneren Tatbestand betreffenden Falle konnte der Angeklagte zugleich mit übler Nachrede eine vorsätzlich falsche Verdächtigung nach § 164 Abs.5 StGB begangen haben. In dem ersten Falle schied diese Möglichkeit aus, weil es schon an einem äußeren Tatbestandsmerkmal der vorsätzlich falschen Verdächtigung fehlte. Vom Standpunkt des Angeklagten aus lag es näher, den Hinweis auf § 1§ 6 StGB in diesem Sinne zu verstehen. Er brauchte ihm jedenfalls. nicht zu entnehmen, daß er auch wegen vorsätzlich falscher. Verdächtigung nach 8 164 Abs.5 StGB bestraft werden könne,
Die Entscheidung ntoprächt in diesem Punkte dem Antrage des Bundesanwalts.
Für die neue Verhandlung wird für den Fall, daß das Landgericht wieder eine vorsätzlich falsche Verdächtigung annimmt, auf die Entscheidung BGHSt 14,240/241,255-258 hingewiesen. Die bisherigen Ausführungen, nach denen der Angeklagte "alle Belehrungen und eigenen vernünftigen Überlegungen einfach beiseite geschoben hat", lassen nicht deutlich genug erkennen, ob er an der Richtigkeit der Verdächtigung zweifelte.
II.
Der Verurteilung wegen Beleidigung des Amtsgerichterate Dr. Hachmeister liegen Äußerungen zugrunde, die der Angeklagte
in einer Strafsache gegen ihn wegen übler Nachrede, die später mit dem jetzigen Verfahren Verbunden worden ist, in einer Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht getan hat. Die Strafkammer verneint eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB. Ihre Begründung hält der Sachbeschwerde nicht stand; denn sie ist rechtlich nicht erschöpfend.
Für den Angeklagten kam es darauf an, zu beweisen, daß Amtsgerichtsrat Dr .‚HoB die Anträge vom 21.Mai 1959 bewußt zu Unrecht wegen fehlender Vollmacht abgelehnt habe. So erklärt sich die Frage des Angeklagten an ihn als Zeugen, ob ihm bekannt gewesen sei, daß die Bevollmächtigung eines Verteidigers keiner Schriftform bedürfe. Die Antwort des Zeugen, die Vollmacht könne auch zu Protokoll des Gerichts erklärt werden, konnte dahin verstanden werden, die Verteidigervollmacht müsse entweder schrifslich oder zu gerichtlichem Protokoll erteilt werden. Eine solche Auffassung wäre rechtlich unrichtig, weil die Strafprozeßordnung für den Nachweis der Vollmacht keine Form vorschreibt. Der Angeklagte wollte zu seiner Verteidigung beweisen, daß der Zeuge dies in Wahrheit gewußt
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habe und einen Irrtum darüber nur vorschütze. Zu diesen Zweck durfte der Angeklagte dem Zeugen Vorhalte machen. Dies alles hätte das Landgericht bei der Prüfüng, -ob sich aus der Form der Äußerungen die Absicht der Beleidigung ergibt, berücksichtigen müssen. Das ist nicht erkennbar geschehen.
Der Bundesanwalt hat beantragt, die Revision in diesen Punkte zu verwerfen, den Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis jedoch aufzuheben.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß eine Beleidigung in einer Gerichtsverhandlung nur dann , öffentlich begangen ist, wenn unbeteiligte Zuhörer anwesend sind; daß sie es sein könnten, genügt nicht.
Sarstedt Siemer Schmitt Dr.Börker Herrmann