Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 13.08.1969 – 5 StR 682/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 682/69 (alt: 5 StR 472/68)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Dr.Walter St GEED zus Va, seboren amp 1915 in Ku (Ostpreußen) ,
wegen übler Nachrede
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21,April 1370, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Borker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär GEEEEEEED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Braunschweig vom 13. August 1969 wird verworfen. In der Urteilsformel tritt jedoch an die Stelle des Wortes "Gefängnis" das Wort "Freiheitsstrafe",
Der Angeklagte trägt die’ Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen, die dem Nebenkläger, Amtsgerichtsrat Dr . HERE in 2 durch die Revision entstanden sind.
= Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist bei dem Amtsgericht in Wolfsburg als Rechtsanwalt zugelassen. Er beschuldigte den Amtsgerichtsrat Dr HE 7. Wgp wiederholt der Rechtsbeugung. Das Landgericht hat ihn wegen übler Nachrede in zwei Fällen, darunter einem fortgesetzten, zu zwei Geldstrafen von 500 und 700 DM verurteilt, "an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 100 DM ein Tag Gefängnis tritt".
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Der Angeklagte hatte geltend gemacht, das vorliegende Verfahren sei nur ein Glied in einer Kette gesetzwidriger Benachteiligungen und Schikanen, mit denen ihn die Justiz seiner Gesinnung wegen seit Jahren verfolge, um ihn beruflich zu diffamieren und wirtschaftlich zu schädigen. Er hatte dazu in einem Beweisamtrag vom 4.August 1969 zahlreiche Behauptungen aufgestellt.
Das Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt. Es hat eine der Beweisbehauptungen als wahr unterstellt. Den Antrag, den Zeugen Amtsgerichtsrat Dr. er DD — 7 über einen bestimmten anderen Punkt zu vernehmen, hat es zurückgewiesen, weil der Zeuge darüber schon ausgesagt habe. Im übrigen hat es den Beweisamtrag abgelehnt, weil die Beweisbehauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.
Die Ausführungen, mit denen die Revision diese Begrüniune angreift, gehen fehl.
a) Die Beweisbehauptungen waren nicht deshalb von Belang, weil das Landgericht am Anfang der Urteilsgründe schreibt: "Für das vorliegende Verfahren sind die politische Einstellung bezw. die Tätigkeiten des Angeklagten und des
Amtsgerichtsrats Dr in der Vergangenheit von Bedeutung", Damit rechtfertigt die Strafkammer nur, daß sie
politische Vergangenheit des Angeklagten und des lebenklägers erwähnt, weil sie darin den Ursprung der persün_ichen Gegensätze sieht.
b) Die Strafkammer mußts die beantragten Beweise auch nicht deshalb erheben, weil sie bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß der Angeklagte "bei Begehung der hier abzuurteilenden zwei Straftaten der üblen Nachrede bereits einmal wegen mehrerer Beleidigungen und wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung rechtskräftig verurteilt worden war, wobei sich die leichtfertig falsche Anschuldigung und ein Teil der Beleidigungen aueh gegen den Amtsgerichtsrat Dr . Fun In a Serichtc+ hatten", Die einschlägigen, im einzelnen festgestellten Bestrafungen des Angeklagten sind für sich .llein ein rechtlich zulässiger Strafzumessungsgrund. Es ist dem Richter dabei verwehrt, die Richtigkeit der Urteile zu »rüfen oder zu untersuchen, wie es zu ihnen gekommen ist.
c) Alle übrigen Angriffe der Revision gegen die Ablehnung des Beweisamtrages vom 4.August 1969 sind offensichtlich unbegründet,
2. Das landgericht hält für. nicht erwiesen, daß Amts-SCrichtsret Dr Fe im Faııc > 25 Recht gebeugt, insbesondere entgegen seiner Zeugenaussage gewußt habe, daß die Befugnis des Angeklagten, als Verteidiger auf-- zutreten, auch ohne eine Vollmachtsurkunde auf andere Weise nachgewiesen werden konnte.
ende Punkte eines Beweisamtrages des Angeklagten vom 12.August 1969. 'Der Angeklagte bat, zum Beweise dafür, |
Hierauf bezogen sich folg
1. ..6
2. "daß die in der Hauptverhandlung gemachte Aussage des Zeugen Dr HB, seine vorgesetzte Dienstbehörde im Oberlandesgerichtsbezirk Celle habe ihn nach seinen persönlichen Kenntnissen als dem übertragenen Strafrichteramt nicht gewachsen angesehen, vielmehr bloß als 'geprüften Referendar' bezeichnet und betrachtet, falsch ist, Beweis zu erheben durch
a) Herbeiziehung der Personalakten des Zeugen Dr. He on JSustizministerium Fouip.
b) Vernehmung des Oberlandesgerichtspräsidenten in CB und Ges Niedersächsischen Justizministers in Tue als Zeugen,
3. daß die Aussage des Zeugen Dr Hp, er habe vor 1959 nur verhältnismäßig geringe strafrichterliche
Berufserfahrung gehabt, falsch ist, weil der Zeuge spätestens seit 1955, aber auch schon in den vorangegangenen Jahren fortwährend als Strafrichter, auch als Vorsitzer eines Schöffengerichts, tätig war, Beweis zu erheben durch
a) Heranziehung der Personalakten des Zeugen Dr HB von Nicdersächsischen Justizministerium
Te ‚
b) Ladung und Vernehmung des Lanägerichtspräsidenten in Ha,
ce) Herbeiziehung des Dienstverteilungsplanes des
Amtsgerichts TED, Zweigstelle Ve und des Amtsgerichts Vu in den Jahren von 1953 bis 1959."
Die Strafkammer hat diesen Antrag in beiden Punkten abgelehnt, weil die zu Nr.2 behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei und die zu Nr.3 benannten Beweismittel völlig ungeeignet seien, die behauptete Tatsache zu beweisen.
a) Wie der Revision zugegeben werden muß, ist die Begründung zu Nr.3 rechtsirrig. Auf die vom Angeklagten beantragte Weise hätte festgestellt werden können, seit wann
Amtsgerichtsrat Dr He 215 Strafrichter tätig war. Es ©
kann keine Rede davon sein, daß die angegebenen Beweismittel dazu völlig ungeeignet seien.
Auf diesem Verstoß kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Wie seine Begründung erkennen läßt, ist die Strafkamnmer bei der Beweiswürdigung nicht davon ausgegangen, Amtsgerichtsrat Dr Bee im Jahre 1959 nur wenig Erfahrung als Strafrichter und geringe Kenntnisse des Strafverfahrensrechts gehabt. Ihre Annahme, er habe einfach der allgemeinen gerichtlichen Übung vertraut, ohne sie zu prüfen, paßt auch für einen langjährigen routinierten Richter. Gerade ihm kann, wie die Strafkammer mit den Worten "als Amtsrichter" andeuten will, der regelmäßige Eingang einer schriftlichen Verteidigervollmacht so zur Gewohnheit werden, daß er sie für rechtlich erforderlich hält. Dieser Rechtsirrtum ist weit verbreitet und bedeutet nicht eine solche "erstaunliche Rechtsunkenntnis", wie die Revision es darstellt.
b) Hieraus ergibt sich zugleich, daß die Strafkammer den obigen Antrag zu Nr.2 rechtlich zutreffend abgelehnt hat. Die Beweisbehauptung war entgegen den Ausführungen der Revision für die Entscheidung ohne Bedeutung.
53. Soweit sich die Angriffe der Revision gegen die Begründung richten, mit der das Landgericht den Beweisamtrag vom 12.August 1969 in seinen übrigen Punkten abgelehnt hat, sind sie offensichtlich unbegründet.
4. Für die Ausführungen, mit denen die Revision eine Verletzung des § 261 StPO rügt, gilt dasselbe, soweit sie nicht überhaupt unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung enthalten.
II.
Das Urteil hält der Sachrüge stand, Seine Feststellungen tragen die Verurteilung.
1. Wenn ein Rechtsanwalt als Verteidiger oder Prozeßbevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren Äußerungen tut, die strafbar, insbesondere nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB gerechtfertigt sind, ist er weder durch eine "anwaltliche Amtsbefugnis" noch durch die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und des. rechtlichen Gehörs (Art.5,103 Abs.1 GG) davor geschützt, strafrechtlich verfolgt zu werden.
2, Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB liegt nach den Feststellungen nicht vor. Die Schriftsätze, mit denen | der Angeklagte den Amtsgerichtsrat Dr HE in sechs Strafsachen als befangen ablehnte, enthalten keinerlei Hinweis auf irgendeinen Zusammenhang beider Sachen mit den Strafverfahren gegen SED . Der Vorwurf, in dieser Sache habe Amtsgerichtsrat Dr Tip vorsätzlich das Recht gebeugt, war daher ungeeignet, gegen ihn in jenen . sechs anderen Sachen eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Mit diesem Mittel konnte der Angeklagte keine berechtigten Interessen der von ihm verteidigten Personen wahrnehmen. Statt dessen laufen seine Schriftsätze ihrem Gesamtinhalt nach darauf hinaus, überhaupt jede weitere richterliche Tätigkeit des Amtsgerichtsrats. Dr . Tun zu verhindern.
3. Die weiteren Ausführungen zur Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich nicht überhaupt in unzulässiger Weise von den festgestellten Tatsachen - entfernen.
4. Wegen der neuen Fassung des § 29 StGB tritt in der Formel des angefochtenen Urteils an die Stelle des Wortes "Gefängnis" das Wort "Freiheitsstrafe". Aus den
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beiden Geldstrafen in sinngemäßer Anwendung des § 460 StPO eine Gesamtstrafe nach § 74 Abs.1 (n.F.) StGB zu bilden, bleibt dem Landgericht überlassen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schnitt
Dr.Börker Herrmann