Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 12.11.1968 – 1 StR 358/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

12 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

a2 | AR StPO §§ 80 Abs. 2, 238, 240, 241 Bei der Gestattung von Fragen an Beweispersonen ist der Vorsitzende an eine bestimmte Reihenfolge der Verhandlungs- beteiligten nicht gebunden.

ed

Nachschlagewerk: ja

(nur zu I 1 der Urteilsgründe) BGHSt: nein a2 | AR

StPO §§ 80 Abs. 2, 238, 240, 241

Bei der Gestattung von Fragen an Beweispersonen ist der Vorsitzende an eine bestimmte Reihenfolge der Verhandlungs-

beteiligten nicht gebunden.

BGH, Urt. v. 12. November 1968 - 1 StR 358/68 - SchwG München I

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1.

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Franz H END , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 931 in HD; rs. VOR,

den Hilfsarbeiter Hermann S EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren an END 1935 in ED,

er NE

beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter zipfel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > :.: ED

Ki

als Verteidiger des Angeklagten TED,

Rechtsanwalt Em :.: EEE

als Verteidiger des Angeklagten Si,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 19. Januar 1968 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes je zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten Hp rüst Verletzung formellen und sachlichen Rechts, während sich die Revision des Angeklagten SED auf die Sachbeschwerde beschränkt. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I.

1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer HE zunächst einen Verstoß gegen § 240 Abs. 2 StPO. Er ist der Ansicht, daß diese Vorschrift für die Ausübung des Fragerechts der bei der Verhandlung beteiligten Personen eine bestimmte Reihenfolge festlege und meint, das Gericht sei hiervon insofern zu Unrecht abgewichen, als es bei Vernehmung der Zeugen unmittelbar nach der Staatsanwaltschaft jeweils den anwesenden Sachverständigen statt dem Angeklagten und seinem Verteidiger Gel&genheit zur Fragestellung gegeben habe; dadurch sei die Verteidigung in unzulässiger Weise erschwert worden. Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht durchdringen.

Der Vorsitzende ist bei der Gestattung von Fragen an keine bestimmte Reihenfolge gebunden; insbesondere braucht er sich nicht an die Aufzählung der an der Verhandlung beteiligten Personen im Wortlaut des § 240 StPO zu halten (Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 240

Anm. 2; Sax in KM, StPO 6. Aufl. § 240 Anm. 1). In § 240 StPO

CE

ist nämlich für die Ausübung des Fragerechts eine bindende Ordnung der von der Revision angenommenen Art überhaupt nicht aufgestellt. Dagegen spricht bereits der Umstand, daß die Aufzählung der Verhanälungsbeteiligten, denen die Gelegenheit zur Fragestellung gewährt werden muß, offensichtlich nicht erschöpfend ist. So gilt für die Sachverständigen die Sonderregelung des

§ 80 Abs. 2 StPO, und auch Privat- und Nebenkläger, denen ein Fragerecht auf Grund ihrer Stellung im Strafprozeß nach §§ 385, 397 StPO zusteht, sind in § 240 StPO nicht aufgeführt, ebensowenig die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten (§§ 67, 109 JGG) oder das Finanzamt (§ 441 .n.F. AO). Bestimmte § 240 StPO eine -bindende Reihenfolge, so wäre sie überdies nicht nur lückenhaft, sondern auch in sich nicht ausgewogen.

. Denn es könnten dann den in Abs. 2 der Vorschrift er- .‚wähnten Geschworenen und:Schöffen im Gegensatz zu den beisitzenden Richtern (Abs. 1) Fragen an Zeugen oder Sachverständige erst nach dem Angeklagten und dem Verteidiger gestattet werden. Zudem entstände dann der Nachteil, daß bei allen außer der Reihe gestellten Fragen erst das Einverständnis der "im Rang vorgehenden" ‚Beteiligten eingeholt werden müßte. Es liegt auf der Hand, daß alles das mit dem Grundsatz der dem Vorsitzenden aufgegebenen Sachleitung (§ 238 StPO) nicht in Einklang zu bringen wäre. Vielmehr ist es hiernach gerade Aufgabe des Vorsitzenden, sachdienliche Fragen

zur rechten Zeit zuzulassen; das ergibt sich insbesondere auch daraus, daß ihm § 241 Abs. 2 StPO gestattet, u.a. in den Fällen des § 240 Abs. 2 StPO - und nur insoweit gewinnt die dort. vorgenommene Aufzählung der Verhandlungsbeteiligten Bedeutung - ungeeignete oder

nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen. Eine Beschränkung der richterlichen Ermessensfreiheit dahin, daß einem Sachverständigen das Fragerecht jedenfalls nur nach dem Verteidiger eingeräumt werden dürfe, ist demnach aus § 240 StPO nicht zu entnehmen; ebensowenig kann eine solche Begrenzung der Sachleitungsbefugnis aus § 80 Abs. 2 StPO abgeleitet werden.

2.) Die Revision des Angeklagten His» rüst ferner eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ($.244 Abs. 2 StPO). Diese wird darin gesehen, daß das Schwurgericht es unterlassen habe, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Mittäters SB über die Folgen des ersten tätlichen Angriffs auf den später getöteten GEW (zunächst nur unwesentliche Beeinträchtigung des von einer. geworfenen vollen Bierflasche am Kopf getroffenen Opfers) durch Messungen am Tatort (insbesondere zur Ermittlung der Wurfweite und der dadurch bedingten Auftreffwucht) zu überprüfen. Auch diese Rüge geht fehl. Die Feststellung des Urteils, deß SED das Vorgehen gegen Ci nit dem Werfen einer gefüllten Bierflasche begonnen hat, beruht auf den insoweit übereinstimmenden’ Ängaben ‚beider Angeklagten (UA S. 30, 31). Nach dem Obduktionsbefund sind GEB insgesamt etwa 60 Verletzungen, zum Teil schwerster Art, zugefügt worden (UA S. 26); die Dauer der Mißhandlungen hat S@IB-Brit einer Stunde, HEEWw selbst mit wenigstens einer Viertelstunde angegeben (UA S. 35). Unter diesen Umständen hatte das Schwurgericht auch unter Berücksichtigung von Erfahrungssätzen keinen triftigen Grund für eine nähere Untersuchung der Frage, ob GW etwa - entgegen den Angaben SB > - bereits durch das Auftreffen der ersten Bierflasche so schwere Verletzungen

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-12/1-str-358-68#rd_10

davongetragen hatte, daß er sofort das Bewußtsein verloren haben mußte, zumal von den Messungen und Berechnungen, die der Beschwerdeführer in Betracht zieht, sichere Ergebnisse nicht zu erwarten waren.

II.

Das Urteil hält aber auch den sachlich-rechtlichen Angriffen beider Revisionen stand.

Das Schwurgericht hat sich vor allem unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten SB auf Grund eingehender Überlegungen davon überzeugt, daß die Angeklagten den Tod des GP als Mittäter vorsätzlich und grausam herbeigeführt haben, Die hierzu getroffenen Feststellungen weisen weder Lücken noch Widersprüche auf und sind auch nicht unvereinbar mit der Lebenserfahrung. Insbesondere feblt es nicht an der Darlegung eines einleuchtenden Motivs für die furchtbare' Tat; der gemeinsame Entschluß zur Tötung Gg>s wurde gefaßt, um ihn als lebenden Zeugen für die voraufgegangenen - ihm noch ohne Tötungsvorsatz beigebrachten - Mißhandlungen auszuschalten (UA S. 20, 44). Daß dieser Umstand nicht dazu verwertet worden ist, noch ein weiteres Mordmerkmal - Verdeckung einer Straftat - anzunehmen, beschwert die Angeklagten nicht. Ein Verstoß gegen das sachliche Recht kann auch nicht darin gesehen werden, daß das Schwurgericht den Zeugen Hal, der den Angeklagten Haie» zu entlasten suchte, ohne nähere Ausführungen als offensichtlich unglaubwürdig bezeichnet at (UA S. 28). Denn dieser Zeuge war nach dem festgestellten Sachverhalt bei dem Tatgeschehen nicht anwesend; er konnte daher jedenfalls keine unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen über

bF

Beweggründe und Hergang der Tat mitteilen. Mit sämt-

lichen, auch nebensächlichen Beweismitteln braucht sich

ein tatrichterliches Urteil jedoch bei der Beweiswürdi-

gung nicht ausführlich auseinanderzusetzen (BGH NIJW 1951,

325). Sind die Tatbestandsmerkmale der §§ 47, 211 StGB

hiernach aber einwandfrei erfüllt, dann kommt es auf den

Umfang der von den Mittätern jeweils einzeln für die Tö-

tung gesetzten Bedingungen grundsätzlich nicht an. Etwas

anderes gälte nur im Falle einer späteren Sinnesänderung. Anhaltspunkte hierfür bietet das Urteil jedoch nicht. Ihm

ist vielmehr mit Sicherheit zu entnehmen, daß der beider-

seitige Mittätervorsatz auch bis zum letzten, nach den Urteilsfeststellungen unmittelbar tödlich wirkenden

Schlage (UA S. 23) fortdauerte. Dem steht nicht entgegen,

daß die Angeklagten kurz zuvor noch geglaubt hatten,

GEB bereits zu Tode gebracht zu haben. Denn sie waren

mit diesem - vermeintlichen - Ergebnis zufrieden (UA S.

23 Mitte), es bedurfte daher keiner besonderen Feststellungen dahin, daß auch derjenige, der den letzten Schlag | führte, im vollen Einvernehmen mit dem anderen handelte (vgl. OGHSt 1, 110, 111).

Ebensowehfg rechtlich zu beanstanden sind die Ausführungen des Urteils zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten. Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, daß GW das meiste Bier getrunken hatte (UA S. 18). Bei ihm ist später eine zwischen 2,51 und 2,42 % liegende Blutalkobolkonzentration festgestellt worden (UA S. 26/27). Infolgedessen lag keinerlei zwingende Veranlassung vor, bei den Angeklagten, | denen keine Blutprobe entnommen werden konnte, einen t Vollrausch anzunehmen. Soweit die Revision des Angeklagten SW ihre üavon abweichende Ansicht durch

eigene Berechnungen über den Bierkonsum zu stützen sucht, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an. Die Angeklagten sind daher durch die Annahme einer erheblichen alkoholbedingten Enthemmung

im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB jedenfalls nicht beschwert.

Das Schwurgericht war. hiernach ermächtigt, die Strafe dem sich aus § 44 StGB ergebenden milderen Strafrahmen zu entnehmen, Es hat diese Möglichkeit erkannt (TA S. 46/47), sich aber vor allem angesichts der Schwere der Tat und der Selbstverschuldung des Strafmilderungsgrundes nicht in der lage gesehen, von ihr Gebrauch zu machen. Darin liegt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers EEE kein Rechtsfehler.

Beide Revisionen sind daher zu verwerfen.

Hübner . Loesdau Pikart Pfeiffer . = »Zipfel