Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 30.08.1968 – 4 StR 335/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1. Zusammenhängende Strafsachen, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten anhängig sind, können nicht gemäß § 13 Abs. 2 StPO durch Vereinbarung verbunden werden, sondern nur nach § 4 Abs. 2 StPO durch das gemcinschaftliche obere Gericht, wenn dadurch zugleich die sachliche Zuständigkeit geändert werden soll im Anschluß an RGSt 45, 166°. 2. Die 3§ 16 und 18 stPO regeln nicht den Fal!, daß dieselbe Strafsache gleichzeitig bci zwei örtlich zuständigen Gerichten anhängig ist, sondern be- „chränken den Einwand der örtlichen Unzuständig-Keit, wenn das Verfahren bci einem örtlich unzuständigen Gericht eröffnet worden ist. Haben mehrere örtiich zuständige Gerichte eröffnet, so gilt allein 3 12 3tPO. 3. Das Verbot mehrfacher Rechtshängigkeit geht auch der Regelung des § 269 stPO vor.
BGHSt: Ja
StPO §§ 12, 16, 18, 269
1. Zusammenhängende Strafsachen, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten anhängig sind, können nicht gemäß § 13 Abs. 2 StPO durch Vereinbarung verbunden werden, sondern nur nach § 4 Abs. 2 StPO durch das gemcinschaftliche obere Gericht, wenn dadurch zugleich die sachliche Zuständigkeit geändert werden soll im Anschluß an RGSt 45, 166°.
2. Die 3§ 16 und 18 stPO regeln nicht den Fal!, daß dieselbe Strafsache gleichzeitig bci zwei örtlich zuständigen Gerichten anhängig ist, sondern be- „chränken den Einwand der örtlichen Unzuständig-Keit, wenn das Verfahren bci einem örtlich unzuständigen Gericht eröffnet worden ist. Haben mehrere örtiich zuständige Gerichte eröffnet, so gilt allein 3 12 3tPO.
3. Das Verbot mehrfacher Rechtshängigkeit geht auch der Regelung des § 269 stPO vor.
BGH, Urt. v. 30. August 1968 - 4 StR 335/68 - IG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 _StR.335./68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schuhmacher Wilhelm EEE =: ıu-EEE, zevor:r 2: ED 1959 :- CumEmENEEEn.
zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
Der 4. Stralsenat des Bundesgerichtshois hat in der Sitzung von 530. August 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegei
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidigerin, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Februar 1968 wird das Urteil aufgehoben, soweit er im Fallc II 2 ‚Sp ) wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse eingestel!t.
Aufgehoben wird ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko,ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Na
Gründe§
Das Landgericht hat den ängeklagten für schuldig befunden, gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten KB zuci schuerc und drei einfache Diebstähle begangen, dabei in zwei Fälien des einfachen Diebstahls zugleich .§ 73 StGB! ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen, ferner allein einen versuchten Diebstahl verübt zu haben. Es hat ihn zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I. Soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Ürteilsgründe wegen Diebstahls in Tateinheit nit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, muß das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden, da der Aburteilung dieser Tat durch das Landgericht Bielefeld das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstand.
Der Angeklagte WW hatte nach den Feststellungen des Landgerichts am 11. August 1966 in Sponheim ‘Kreis Bad Kreuznach) gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten De ] einen Personenkrafitwagen gestohlen und anschließend abwechselnd mit KB den wagen gefahren, obwohl er keine Fahrerlaubnis besitzt. Wegen dieser und anderer zur selben Zeit in derselben Gegend vom Angeklagten verübter Straftaten . Ausweismißbrauch, falsche Namensangabe, Verstrickungspruch, Kennzeichenmißbrauch, Trunkenheit am Steuer: hatte bereits die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Anklage zum Schöffengericht Idar-Oberstein erhoben und das
dortige Amtsgericht das Hauptverfahren Aantragsgemä3 am 9. März 1967 eröffnet. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Biclefeld hat die Staatsanwaltschaft
Bad Kreuznach im April 1967 die Akten übersandt mit dem Bemerken, da3 das Schöffengericht Idar-Oberstein zur Abgabe bereit sei, und mit der Bitte, nach Anklagcerhebung eine Vereinbarung der Gerichte nach §§ 13 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Am 15. Dezember 1967 hat der Oberstaatsanwalt beim Landgericht Bielefeld in vorliegender Sache Anklage zur Strafkamm.r erhoben und zwar u.a. auch wegen des in Sponheim begangenen Kraftfahrzeugdiebstahls und des damit zusammenhängenden Vergehens nach § 24 StVG, obwohl in :oweit bereits das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht Idar-Oberstein eröffnet war. Dieses hat dic bei ihm anhängige Sache mit Beschluß von 27. Dezember 1967 an das Landgericht Bielefeld abgegeben. Das Lanägericht hat das Hauptveriahren auch wegen des Sponheimer Diebstahls und des Vergehens nach § 24 StVG eröffnet und zugleich das Verfahren des Schöffengerichts Idar-Oberstein mit dem vorliegenden Verfahren verbunden. Der Angeklagte hat dem nicht widersprochen. kr hat auch nicht den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Bielefeld erhoben.
Das Strafverfahren wegen des Kraftwagendiebstahls in Sponheim und des damit nach Ansicht des Lbandgerichts rechtlich zusammentreffenden Vergehens nach § 24 StVG war bereits beim Schöffengericht Idar-Oberstein eröffnet und dort anhängig. Dies war dem Landgericht bekannt. Es hätte daher wegen derselben Strafiat das Verfahren nicht nochmals eröfinen dürfen, Das Schöflfengericht Idar-Oberstein war zur Aburteilung der Tat
sachlich und örtlich zuständig § 24 Abs. I Nr. 2 GVG, § 7 Abs. 1 StPO‘. Da es das Hauptverfahren zuerst eröffnet hatte, gebührte ihm der Vorzug .§ 12 stPO;: Die durch die Erölffnung des Hauptverfahrens begründete Zu- „tändigkeit zur Aburteilung der Straftat hätte dem Schöffengericht Idar-Oberstein nur unter ganz bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen entzogen werden dürfen, so z.B. durch Verbindung mit ein.r bei einem anderen Gericht anhängigen Strafsache. Das Landgericht Bielefeld hat zwar das beim Schöffengericht Idar-Oberstein anhängige Verfahren mit dessen Zustinmung mit einem bei ihm anhängigen Verfahren verbunden. Diese Verbindung war jedoch rechtsunvwirksam, weil dafür nicht das Landgericht Bielefeld, sondern der Bundesgerichtshof zuständig war. § 13 Abs. 2 StPO, auf den sich das Landgericht offenbar stützt, betrifft nur die Verbindung von Strafsachen, die bei verschiedenen örtsind. Soll, wie hier, zugleich die sachliche Zuständigkeit geändert werden, so können nach § 4 Abs. 2 StPO die Strafsachen nur durch das gemeinsame obere Gericht, hier also den Bundesgerichtshof, verbunden werden
'RGSt 45, 166). Eine Vereinbarung über die örtliche Zusieht die Strafprozeßordnung nicht vor. Somit konnte das Landgericht den Sponheimer Fall selbst dann nicht an sich ziehen, wenn das Amtsgericht Idar-Oberstein zustimnte. Das Verfahren blieb insoweit trotz der unwirksamen) Verbindung beim Schöffengericht Idar-Oberstein anhängig und der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts Bielefelä verletzte, soweit er diese Tat betrifft, den Grundsatz, daß keine Straftat gleichzeitig Gegenstand zweier Verfahren sein darf.
Der Mangel ist nicht etwa dadurch geheilt worden, daß der Angeklagte den Einwanäü der örtlichen Unzuständigkeit nicht erhoben hat. Der öinn der §§ 16 und 18 StPO ist es nicht, das Verhältnis zweier gleichzeitig mit derselben Strafsache befaßten Gerichte zu regeln, sondern, den Einwand der örtlichen Unzu:tändigkeit zu beschränken, wenn das Verfahren bei einem örtlich unzuständigen Gericht eröffnet worden ist. Haben zwei örtlich zuständige Gerichte eröffnet .zuständig hier gemäß § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 StPO , so gilt allein § 12 StPO "Locwe/Rosenberg, § 18 StPO, Ann. IV 4 a; KMR-Müller/Sax, § 18 StPO, Anm. 3}. Die Sache kann dann dem Gericht, das zuerst eröffnet hat, gemäß § 13 Abs. 2 5tPO, durch Verbindung durch das gemeinsame übergeordnete Gericht gemäß § 4 StPO oder durch Verwceisung gemäß § 270 StPO entzogen werden. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
Das Verbot mehrfacher Rechtshängigkeit geht auch der Regelung des § 269 StPO vor. Ist eine Sache bei einem Gericht niederer Ordnung bereits anhängig, so muß das Gericht höherer Ordnung, sobald es davon Kenntnis erlangt, sein Verfahren einstellen.
Die anderweitige Rechtshängigkeit ist ein Verfahrenshindernis, das auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu beachten ist. Es führt zur Binstel\ung des Verfahrens, soweit das Hindernis reicht. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall Sponheim hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe notwendig zur Folge.
II. Im übrigen hat die Revision keinen Lrfolg-Die Rüge, der Angexlagte habe keine Gelcgenheit zehabt, sich zu den einzelnen Anklagepunkten zu äußern, geht offensichtiich fehl. Sie wird durch die Verhandlungsniederschrift widerlegt.
Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung der übrigen Schuld- und Strafaussprüche ergibt keine Rechtsfehler. Die bestehen bleibenden Strafaussprüche sind von der aufgenobenen Verurteilung im Fal. 3ponheim nicht beeinflußt.
Gegen die angeordnete Maßregel bestehen an sich ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Da sie jedoch mit dem Gesamtstrafausspruch aufgenoben ist, muß das Landgericht insoweit neu entscheiden.
Rotberg willns Börtzler
Mayr Spiegel