Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 14.05.1968 – 1 StR 552/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2064 039 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_Stk_552/67 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
den Artisten Rudolf-Heinz BEE av: "m, geboren am EEE 1940 in wg (Österreich),
- Sachbezeichnung: SB u... -
wegen schweren Diebstahls.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE i. der Verhandlung, Staatsanwalt REED: :: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt (9 :.: ED als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angcklagten Bee gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 1. Au-
gust 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten scines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
A u Br, PB
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Das Landgericht hat den Angeklagten Bgge,esen eines in Nittäterschaft begangenen schweren Diebstahls zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
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1. In den Urteilsgründen ist, ebenso vie im Sitzungsprotokoll, vermerkt, daß Tatortsskizze und Bildtafeln (Lichtbilder) "zum Gegenstand der Verhandlung" gemacht worden seien. Das Urteil führt aus, daß der Sachverhalt auch auf Grund der Skizze und der Bilder festgestellt worden sei. Die Revision rügt, damit sei gegen § 249 StPO verstoßen worden. Das trifft nicht zu.
Lichtbilder und Tatortsskizzen sind keine Urkunden, die verlesen werden könnten. Sie können allenfalls Gegenstand eines Augenscheins sein. Insbesondere Lichtbilder sind, wenn sie von einem Polizeibeamten gefertigt wurden, nicht als polizeiliche Augenscheinsprotokolle anzuschen. Ob für Tatortsskizzen etwas anderes zu gelten hätte (so insbesondere Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 189 f.; Koffka in der Ann. zu BayObLG JR 1966, 389), kann dahingestellt bleiben, denn auf jeden Fall durften Lichtbilder und Tatortsskizze als Hilfsmittel bei der Vernehmung der Angeklagten und Zeugen verwertet werden, inden sie "zum Gegenstand der Verhandlung" gemacht, also besichtigt und mit den
Beteiligten erörtert wurden (vgl. BGHSt 18, 51, 53;
BGH VRS 27, 119, 120; 27, 192; BayObLG aa0). Der Verfertiger der Skizze, Polizcimeister AB , urde in der Hauptverhandlung vernommen. Daß der Skizze und den Lichtbildern ein ihnen nicht zukommender Beweiswert beigemessen worden sei, ist nicht ersichtlich.
Soweit beanstandet wird, das Gericht habe wegen Unterlassung eines gerichtlichen Augenscheins seine Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht dargelegt, aus welchem Grunde der Tatrichter zu einer Augenscheinsein-
nahme gedrängt gewesen sein solltc.
2. Der Feststellung im Urteil, daß einem Angeklagten ein Vorhalt gemacht worden sei und daß er sich darauf in bestimmter Wcise geäußert habe, kann nicht mit dem Hinwcis entgegengetreten werden, daß im Sitzungsprotokoll hierüber nichts stehe. Denn ein Vorhalt braucht in das Sitzungsprotokoll nicht aufgenommen zu werden.
3. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung die Strafsache gegen den Angeklagten Begpvon dem Verfahren gegen die früheren Mitangeklagten Erwin und Friedrich SCHE absctrennt, um diese in dem Verfahren gegen BB 215 Zeugen zu vernehmen. Nach der Vernehmung des Friedrich SED 215 Zeugen wurden die Strafsachen wieder verbunden.
Die beiden Revisionsbegründungen leiten aus diesem Verfahren verschiedene, zum Teil gegensätzliche Rügen ab.
a) Die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Zip hält die Vernehmung des Zeugen Friedrich SB iiber - haupt für unzulässig und sieht sie als Verstoß gegen den Grundsatz an, daß niemand in einem Strafverfahren gleichzeitig Beschuldigter und Zeuge sein kann (BGHSt 10, 8). Diose Beanstandung trifft an sich nicht zu. Denn als Friedrich su als Zeuge vernommen wurde, war das Verfahren gegen ihn abgetrennt. Er war also zu diesem Zeitpunkt nicht Mitangeklagter in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer. Der Revision ist allerdings zuzugcben, daß das Verfahren der Strafkammer nicht unbedenklich ist. Nach deutschem Verfahrensrecht darf ein Beschuläigter in eigener Sache nicht als Zeuge gehört werden. Die Verfahrensordnung gestattet ihm zu schweigen. Sagt er aus, so ist es ihm überlassen, wie er seine Verteidigung einrichten will (§§ 136, 243 Abs. 4 StPO). Das würde sich mit der gleichzeitigen Stellung als Zeuge nicht vertragen; denn als Zeugen trifft ihu die Aussageund Wahrheitspflicht (§§ 57, 70 StPO), wenn er auch die Antwort auf bestimmte Fragen verweigern darf (§ 55 StPO). Es ließe sich daher sehr wohl die Meinung vertreten, daß die vorübergehende Abtrennung der Strafsache gegen einen Angeklagten nur um ihu im Verfahren gegen einen Mitangeklagten zu demselben Tatgeschehen, das_auch ihm als Mittäter zur _ Last liegt, als Zeugen zu vernehmen,
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mit dem Gesetz nicht in Einklang stehe.
Zwar sollte Friedrich EB oni nur über die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Tat, die allen arei Angeklagten als Mittätern zur Last gelegt war, als Zeuge vernommen werden. Diese Beteiligung ließ sich aber von dem gesamten Tatgeschehen nicht abtrennen, so daß
Friedrich SED rot enäig auch über seine eigene
Beteiligung mit aussagen mußte und auch ausgesagt hat. Es besteht bei solchem Verfahren zumindest die Gefahr, daß dic so zustande gekommene Zeugenaussage eines Mitangeklagten schließlich auch gegen ihn verwertct wird.
Die Ansicht des Landgerichts, daß es auf den Antrag des jetzigen Beschverdeführers zur vorübergehenden Trennung der Strafsachen verpflichtot gevesen sei, ist Jedenfalls unzutreffend. Verbindung und Trennung zusammenhängender Strafsachen stehen im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts. Zur vorübergehenden Trennung verbundener Strafsachen zum Zwecke der Zeugenvernehmung eines Mitangeklogten wird in einem Fall wie im vorliegenden regelmäßig auch keine Veranlassung bestchen. Der Tatrichter kann die Erklärung eines Mitangeklagten ebenfalls als Beweismittel würdigen :§ 26? StPO} und der Bewciswert einer Aussage hängt nicht maßgeblich davon ab, ob sich die Auskunftsperson als Zeuge oder als Mitangeklagter äußert (BGHSt 18, 238). Der in IM StPO § 4 Nr. 6 = NdtT 1964, 1034 behandelte Fall war anders gelagert; dort war der Mitangeklagte, der nach Abtrennung scines Vorfahrens uls Zeuge vernommen wurde, an der Tat, zu dor er aussagte, nicht beteiligt.
Sicht man das Verfahren des Landgerichts sohin als Tehlerhaft an, so kann doch der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht durchdringen, scibst wenn man davon ausgeht, daß der Fehler nicht nur von früheren Hitangeklagten Friedrich SED gcorügt werden kann, dessen Rechtskreis in erster Linie durch ihn betroffen wurde, sondern auch vom Beschwerdeführer 7 Denn aus
den Urteilsgründen geht hervor, daß die Zeugenaussage des Friedrich SB: sovcit sie den Beschwerädeführer betraf, mit seiner Einiassung als Angellagter übercinstimnte. Das Landgericht, das schon die Einlassung als glaubwürdig ansah iS. 9 UA}, wäre also auch ohne dic Zeugenaussage zu demsolben Ergebnis geiangt. Da sich sohin der Verfahrensfehler nicht auf das Urteii ausgewirkt hat, kann er die Aufhebung der Entscheidung nicht rechtfertigen; übrigens hat ihn der Beschwerdeführer durch seinen Antrag selbst herbeigeführt
b) Friedrich SED hatte bei sciner Zeugenvernehmung auf die Frage nach der Tatbeteiligung des vierten Teiinchmers am Diebstahl die Antwort verweigert.
In der von Rechtsanwalt Dr. ZB einsereichten Revision wird gerügt, daß dic Strafkamner den Zeugen über seine Zeugnispflicht nicht richtig belchrt und ihn nicht zur Aussage gemäß § 70 StPO gezwungen habe. Dice Rüge müßte auch dann erfolglos bleiben, wenn man dio Zeugenvernehnung für zulässig erachtet. Denn auf die Nichtverhängung von EIirzwingungshaft nach § 70
Abs. 2 StPO kann dic Revision nicht gestützt werden. Der Richter handolt hierbei im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens; der Angeklagte hat kcinen Anspruch darauf, daß der Tatrichter von den Maßnahmen des 8 70 Abs. 2 StPO Gebrauch macht {RGSt 57, 29; BGH Urt. v-5. Juni 1956 - 5 StR 116/56). Von einer Verictzung der Aufklärungspfiicht durch die Unterlasaung kann hier keine Rede sein.
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c} Der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. A] beanstandet weiter, daß Fruin SB nicht ais Zeuge vernommen worden sei, obwohl auch das Verfahren gegen ihn zum Zwecke seiner Vernchmung abgetrennt vurde. Wie sich jedoch aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, ist seine Vernehmung deshalb unterblicben, weit auf sie "allscits" verzichtet wurde. Offenbar haben weder der Angeklagte Bggproch sein damaliger Verteidiger sich von der Vernehmung Erwin SB: =: Zeugen noch etwas versprochen. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht durch die Unterlössung der Zeugenvernehmung ist daher nicht ersichtlich, selbst wenn man die Vernehmung für rechtlich zulässig hält:
II. Die_Sachrüre
Die Feststellungen tragen die Verurteilung auch des Angeklagten Berg als Mittäter. Soweit die Revision dagegen Einwendungen erhebt, geht sie von einem anderen Sachverhalt aus und greift unzulässigerweise die Feststellungen des Landgerichts an.
Die Strafzunmessung ist zwar knapp aber ausreichend und ohne ersichtlichen Rechtsfehler begründet. Die Strafkammer hat das cingeschränkte Geständnis des Angeklagten Blade als strafmildernden Umstand gelten lassen, nicht aber das teilweise Leugnen als straferschverend erachtet.
Die Revision ist hiernach als unbegründet zu verwerfen.
Hübner Seibert Fischer
Pikart Pfeiffer