Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 29.07.1969 – 1 StR 259/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 259/69 URTEIL
Gr vi
in der Strafsache
gegen
den Fahrverkäufer Franz S 9 zu: SEE
dort geboren an EB 19:5,
wegen versuchter Notzucht
1o
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. November 1968 wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I, Verfahrensbeschwerden
Der Angeklagte rügt im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzung des § 256 StPO. Er weist allerdings zu Recht darauf hin, daß die Verlesung der beiden ärztlichen Atteste vom 27. Juli 1967 (über die Verletzungen des Mädchens) und vom 2. August 1967 (über ihre Unberührtheit) unzulässig war (BGHSt 4, 155, 156).
Die Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt jedoch, daß die Entscheidung nicht auf dieser Gesetzesverletzung beruht (§ 337 StPO; vgl. RGSt 42, 105, 107).
Die Verletzungen sind zwar in den Gründen in wesentlichen mit den Worten wiedergegeben, mit denen sie in dem Attest aufgeführt sind. Aber diese dort gebrauchten Ausdrücke (Haematome, Druckschmerzhaftigkeiten usw.) werden häufig in einem Strafurteil verwendet, Die Bescheinigungen werden nicht bei den Beweismitteln aufgeführt (UA S. 4). Der Tatrichter hat vor allem eindeutig die Verletzungen in zulässiger
Weise (vgl. BGHSt 18, 51, 53; BGH Urteil vom 14. Mai 1968
- 1 StR 552/67) allein "anhand der Lichtbildaufnahmen in der Hauptverhandlung festgestellt" (UA S. 7). Ohne Rechtsfehler konnte die Strafkammer auch die damit übereinstimmenden Bekundungen des Opfers für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin werten,
Da der Angeklagte wegen versuchter Notzucht verurteilt ist, spielte die Jungfräulichkeit des Mädchens für die Entscheidung keine Rolle. Dieser Um-
stand hat auch nicht die - unverhältnismäßig niedrige - Strafe beeinflußt.
2. Die Ablehnung des Beweisamtrags, einen Sachverständigen über.die Aussagetüchtigkeit der Zeugin Gisela Jarnetzki zu hören, ist nicht zu. beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es eine ureigene Aufgabe des Tatrichters, den Beweiswert von Zeugenaussagen zu würdigen. Er ist dabei im allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst nicht bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen (statt aller: BGH IM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 12). Hier war zudem die zur Tatzeit. 18-jährige Zeugin über die Pubertät bereits hinaus. Widersprüche in ihren Aussagen sind dem Urteil auch nicht zu entnehmen,
. II, Sachbeschwerde
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchter Notzucht. Soweit die Revision Wendungen der Urteilsgründe (UA S. 8) hinsichtlich eines etwaigen Schuldeingeständnisses des Angeklagten. im Zusammenhang mit seinen Einwirkungsversuchen auf Zeugen beanstandet, handelt es sich * lediglich um zusätzliche Erwägungen. Der Strafkammer kam es für ihre Überzeugungsbildung auf diese Möglichkeit nicht an. Denn sie war bereits auf Grund anderer Umstände von der Glaubwürdigkeit des Opfers und seiner Mutter überzeugt und auch davon, daß der Angeklagte versucht hat, auf diese Zeugen dahin einzuwirken, dje "Sache fallen zu lassen" (UA S. 7).
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Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision ist demnach zu verwerfen.
Seibert Mösl Pikart Pfeiffer zipfel