Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 14.05.1968 – 1 StR 238/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 054 o49
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL ‘4 StR 238/67 Ayfsn
in der Strafsache
gegen
1. den Stadtbaumeister Konrad K el aus re ‚ geboren am
Pu
in 8
2. den Kaufmann Ingo Ka aus 5 geboren am 1930 in 6 Krs. üringen), 3. den Prokuristen Erich 4% aus 5 eboren am 1920 CE ,
in G& ‚
wegen schwerer Bestechlichkeit u.a. bzw.
aktiver Bestechung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt Staatsanwalt
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Fischer
Pikart
Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Dr. EM ir der Verhandlung,
GEB ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr.Dr. (ED (GE als Verteidiger des Angeklagten Me. Justizangestellterg
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision des Angeklagten Ke> wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. April 1966 aufgehoben
a) in den Fällen Wilhelm Koi. na Tan
insoweit wird das Verfahren eingestellt,
db) im Fall der Untreue; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen,
- 3 -
ce) im gesamten übrigen Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten Ingo
Kun: WEB vira das Urteil, soweit
es sie betrifft, aufgehoben; das Verfahren wird auch insoweit eingestellt.
III. Die Kosten des Verfahrens, soweit es eingestellt und soweit der Angeklagte Kofi reigesprochen ist, trägt die Staatskasse. Über die übrigen Kosten des Rechtsmittels hat das Landgericht zu entscheiden.
Von Rechta wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat u.a. verurteilt: den Angeklagten Keim. unter Freisprechung im übrigen, wegen schwerer Bestechlichkeit in sechs Fällen, fünf davon (Wilhelm Kin Ingo Kom, La, EeiiD, 7 AED) fortgesetzt. und wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zur Geldstrafe von 1 000,-- IM (mit Ersatzstrafe).
“eiter wurden eine Reihe von Wertgegenständen und ein Geläbetrag von 7 350,42 DM für verfallen erklärt. Verner wurden die Angeklagten Ingo Ko und Erich ge een je eines gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehens der aktiven Bestechung zur Gefängnisstrafe von je drei Monaten (unter Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt. Bei ihnen wurde gesamtschuldnerisch ein Betrag von 4 000, -- IH für
verfallen erklärt:
Der Angeklagte Ke hatte als Leiter des Stadibauamts in I (TB) uf die Aufforderung von Baufirmen zur Abgabe von Angeboten und auf die Vergabe der Arbeiten maßgebenden Einfluß. Nach den Feststellungen deu Tendgerichts hat KW während länger zurücklicgender Zeit im Zug seines Hausneubaus und Ausbaus an der Galgenbühlstraße von den Firmen SB ilheln Ka. In2o “oD EB, EB uni EV orteile gewährt bekommen, die das Entgelt für bevorzugte Berücksichtigung der betreffenden Firmen bei künftigen Auftragsvergebungen darstellen sollten. Außerdem hat der Angeklagte nach den Feststellungen von der Geschäftsfrau Sabine To:: den Jahren 1956 kis 1963 zahlreiche Geid- und Sachgeschenke für die bevorzugte Berücksichtigung dieser Firma bei städtischen Straßenbauarbeiten angenommen. In diesen Fall wurde ferner in dem Nichtverhindern gewisser Manipulationen kei _ der Abrechnung eine Untreue gesehen.
Bei den Angeklagten Ingo Ka und Whandcıt es sich um die Lieferung von Steinmaterial (im Jahr 1956) für Terrasse und Garten von Koi una um den Erlaß dieser Schuld in Bestechungsabsicht (im Jahr 1957):
-5.-
Frau TB ist üurch üasselbe Urteil wegen fortgesetzter aktiver Bestechung in zwei Fällen unä wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt worden. Sie hat dagegen keine Revision eingelegt.-Der damalige Prüfungsbeamte beim Stadtbauamt Erwin HP hat sich, als eine Rechnungskontrolle höheren Orts einsetzte, im Herbst
1963 das Leben genommen (S. 40 UA).
Gegen das Urteil der Strafkammer richten sich die Revisionen der Angeklagten KB, Insc Ku "WB, mit Verfahrens- und Sachbeschwerden. Das Rechtsmittel des Angeklagten Kell hat teilweise, die Revisionen der Angeklagten Ingo Kon un: ip haben in vollem Umfang Erfolg.
Il. Zur Verjährung der Strafverfolgung:
A. — Kein - 1. Im Fall Kon (SS. 21 - 24, 56 - 60 VA)
ist keine Verjährung eingetreten. Der Vorteil (Erlaß) wurde im Jahr 1957 gewährt (siehe II B dieses Urteils). Das Urteil der Strafkammer erging 1967 vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist (§ 332, § 67 Abs. 1 StGB). Im übrigen war eine Unterbrechung der Verjährungsfrist schon durch die gemäß § 201 StPO erlassene Verfügung des Vorsitzenden vom 31. März 1965 eingetreten (Bd. VIII
Bl. 1 d.A.).
2. Der Stukkateurmeister IiW(5: 24 - 26, 60 - 65 UA; S. 43 - 44; 242 - 253 der Anklage) hatte im Haus des Angeklagten KeilB Verputzarbeiten ausgeführt und diese am 4. Januar 1954 mit 7 621,66 DM in Rechnung gestellt, wobei der Unternehmerzuschlag statt mit ca. 60 v.H. nur mit 40 v.H. angesetzt war. Als Keil un Zahlungsaufschub bat, wurde ihm von Lenz sofort ein längeres Zuwarten zugesagt. Um den Zahlungstermin für den Angeklagten möglichst "hinauszuzögern", stellte Igpdann im Zusammenwirken mit Keil in der Zeit von März bis August 1954 mehrere Wechsel aus, deren letzter am 30. November 1954 fällig war. Ende 1954 stundete L@®den Angeklagten die gesamte Forderung auf unbestimmte Zeit. In den Jahren 1958 bis 1960 bezahlte dann der Angeklagte nach seinen Ermessen (S. 61 UA) insgesamt 5 000,-- DM. Im Wert von 2 318,60 DM nahm Igp von Angeklagten Steine in Zahlung. Der Restbetrag von 303,06 DM wurde im beiderseitigen Einvernehmen als Ausgleich für vorhandene Mängel erlassen (5. 24 - 26 UA).
Das Landgericht hat in der mehrfachen Stundung der Forderung, in dem Ansatz des geringen Zuschlags und in der Hereinnahme der Steine eine Begünstigung des Angeklagten durch Lg gesehen (5. 61 UA).
In Wirklichkeit hat das Landgericht jedoch nur in der wiederholten Stundung die Gewährung von Vorteilen im Sinne des Bestechungstatbestandes erblickt (vgl. 3. 62, 63, 86 UA).
- 7 -
Der erste sofortige längere Zahlungsaufschutb ist, wie mangels genauer Feststellungen zugunsten des Angeklagten anzunehmen (BGHSt 18, 274), im Januar 1954 bewilligt worden (S. 25 oben). Dies war jedoch, wie der Urteilszusammenhang ergibt, nur eine vorläufige Regelung. Sie wurde anschließend abgelöst durch das Wechselabkommen. Als dessen weitere Durchführung nicht mehr tunlich erschien, erfolgte dann Ende 1954 die definitive Stundung der gesamten Forderung auf unbestimmte Zeit. Erat damit war der dem Angeklagten angesonnene Vorteil gewährt. Von diesem Zeitpunkt ab begann der Lauf der Verjährungsfrist. Diese wurde durch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Lauf vom 4. April 1964 (Bd. I, Teil 9, Bl. 2 d.A.) rechtzeitig unterbrochen.
3. Im Fall des Bauunternehners SIEB (5. 15 - 18, 493 - 52 UA, Bl. 182 -— 195 der Anklage, Bd. VII d.A.) ist bezüglich der Verjährungsfrage zu sagen:
a) Das Darlehen von 5 500,-- DM an den Angeklagten durch SED in den Jahren 1951/1952 (5. 13/14, 15 VA) ist nicht Gegenstand der Anklage (Bl. 18% der Anklage; vgl. auch BGHSt 17, 157): Ki ist denn auch dieserhalb nicht verurteilt worden, was die Revision (3. 27 der ersten Rev.Begr., Bl. 131 Sen.A.) übersieht.
b) Die Forderung des Unternehmers SB aus Arbeiten für den Hausbau des Angeklagten war zwar schon 1953 entstanden. SEE erklärte sich jedoch bereit, die anfallenden Leistungen vorerst nicht zu berechnen. Demgemäß schickte
er nach Fertigstellung des Rohbaus im Sommer 1955 keine Schlußrechnung, sondern verbuchte lediglich den Betrag
der Zwischenrechnung von rd. 10 000 DM intern als Außenstand. Erst 1960, auf Drängen seines Teilhabers, erstellte und übersandte SP eine vollständige Rechnung über
21 898,81 DH, die er zwecks Vertuschuns auf den 15. August 1955 zurückdatierte. Als der Angeklagte darauf hinwies,
daß er die Rechnung nur in Höhe von 15 176,29 DM anerkenne, entschloß sich sn schnell dazu, die ganze Sache weiterhin auf sich beruhen zu lassen. Er brachte daher gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck, daß es mit der Bezahlung keine Eile habe. Der Angeklagte könne die Rechnung nach seinem Gutdünken irgendwann später begleichen. Der Angcklagte stimmte dem zu, d.h. ihm war das nur recht (S. 18 UA). Erst nach der Verhaftung des Angeklagten im März 1964 unternahm SB gerichtliche Schritte. Im Sommer 1964 ließ der Angeklagte dann 15 000,-- DM an su überweisen.
Zwar wäre die in der 1953 bewilligten Stundung etwa liegende schwere Bestechlichkeit verjährt. Fortsetzungszusammenhang hat das Landgericht, im Gegensatz zur Anklage (Bl. 187, Bd. VII d.A.) und zu den übrigen vier Fällen (S. 83 UA) hier nicht angenommen. Die Strafkammer hat jedoch, wie schon ausgeführt, nur die Vorkommnisse des Jahres 1960 zum Gegenstand der Verurteilung gemacht (S. 52 UA). Die vorher gewährte Stundung hatte, infolge des Eingreifens des Teilhabers, mit der Rechnungszusendung inr Ende gefunden, Hierauf hat der Bundesanwalt mit Recht hingewiesen. Da der Angeklagte Schwierigkeiten machte, stundete der Gläubiger im Jahr 1960 erneut ausdrücklich sie - diesmal bezifferte - Schuld auf unbestimmte Zeit (S. 17 UA). Insoweit ist keine Verjährung eingetreten.
-9 -
4. Zum Fall Wilhelm Ken (5: 18 - 20, 53 - 56 UA; Bl. 196 ff., Bl. 211 - 213 der Anklage):
Das Landgericht sieht den dem Angeklagten gewährten Vorteil in einem sukzessiven Erlaß seiner Restschuld durch die Fa. W. Kan (S. 54, 56 UA). Der Tatrichter nimmt eine fortgesetzte Handlung an, deren letzter Teilakt die Quittung vom 31. August 1954 gewesen sci (3. 56 UA). Die Verjährung sei daher durch den richterlichen Durchsuchungsbefehl gegen die Firma Kofi von 11, HMürz 1964 (gemeint ist wohl der gegen den Angeklagten von 13. März 1964) rechtzeitig unterbrochen worden.
Dazu ist zu sagen: Hier ist der Sachverhalt nicht eindeutig (er war allerdings infolge des Todes von “ilhelm KB 5: 12, 21 vn /30.12.1954, Bl. 196 der Anklage/ besonders schwer aufzuklären). Einleitend wird festgestellt, daß W. Kapp den Angeklagten tezüglich der nach und nach an die Baustelle gelieferten Steine drei Rechnungen übersandt hatte: am 15. Mai 1955 über 2 747,52 Di, am 28. Juli 1953 über 299,-- DM und am 12. September 1953 über 1 112,71 DM; jeweils zum Selbstkostenpreis (S. 19 UA), also über insgesamt 4 159,23 DM. Da der Angeklagte zu erkennen gab, daß er zur sofortigen Bezahlung nicht imstande sei, wurde ihm von VW. Kaps "von vornherein" eine längere Stundung in Aussicht gestellt.
Es heißt weiter im Urteil (S. 19): "Als die ersten Lieferungen erfolgt und die ersten Teilrechnungen erstellt waren", (also wohl nach dem 28. Juli 1953) "kam Wilheln KogB indessen auf den Gedanken, vom Angeklagten überhaupt keine Bezahlung mehr zu verlangen, sondern ihn zun
- 10 -
Erlaß der Schuld nach und nach Juittungen über Einzelbeträge anzubieten. In Ausführung dieses Entschlusses überbrachte Wilhelm Kl dem Angeklagten am 31.7.1953 eine Quittung über 1 000,-- DM, am 30.12.1953 eine Juittun; über 500,-- DM, am 31.3.1954 eine Quittung über 500,-- DI, am 30.6.1954 eine Quittung über 500,-- IM und am 31.3.1954 noch eine Quittung über 546,5? IM". /also über zusammen
3 046,52 DM7"Tatsächlich beglich der Angeklagte am 30.9.1953 unter Abzug eines Skontos von 2 % die leilrechnung von 12.9.1953 mit 1 090,-- DM, dagegen ließ er sich die „uittungen jeweils ohne Entrichtung des Gegenwerts aushändigen.'
Der Konstruktion des Tatrichters: von vornherein gewollter späterer sukzessiver Erlaß der gesamten Forderung, fehlt die zureichende Grundlage, ks bleibt ungeklärt, warun der Angeklagte trotz ihm in Aussicht gestellter längerer Stundung und ungeachtet der Übergabe einer Scheinquittung über 1 000,-- DM (31. Juli 1953) am 30. September 1953 die Teilrechnung vom 12. September 1953 beglichen hat, obwohl er sich dem Gläubiger gegenüber kurz vorher auf [inanzielle Schwierigkeiten berufen hatte und er, wie der ganztc Fall zeigt, alles andere als ein zahlungswilliger Schuldner war, Jedenfalls ist der vom Landgericht angenommene Gesentvorsatz (S. 56 UA) mit dem Sachverhalt nicht zu vereinbaren. Es erscheint gekünstelt, daß man von vornherein über den späteren Erlaß der ganzen Forderung einig gewesen sei.
Trotz der gegenteiligen (übrigens wirtschaftsfremden) Erwägungen S. 56 UA ist bei der besonderen Lage dieses Falls die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß im Jahr 1953 ein Gesamterlaß der Forderung vereinbart wurde (§ 397 Abs. 1 BGB). Die nach und nach übergebenen Quittungen sollten nur der Tarnung im Interesse des Angeklagten
- 11 -
dienen (vgl. S. 54 UA), dem diese Art des Manipulierens ja nicht fremd war. Dann aber ist in diesem Fall die Strafverfolgung verjährt, da frühestens im Jahr 1964
die ersten gerichtlichen Maßnahmen einsetzten. Da weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, ist daher das Urteil insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen (vgl. BGHSt 18, 274 ££.).
5. Ebenso liegt es im Ergebnis bei E (S. 26 — 29, 63 - 67 UA). Im Herbst (28. Oktober) 1953 wurde dem Angeklagten, auf seinen \unsch, von der Firma Egg ein Dar-
lehen von 5 000,-- DM gewährt (S. 27 UA). Die auch in diesem Fall nicht eindeutigen Feststellungen des Tatrichters lassen die Annahme zu, daß die Gesellschafter
der Firma Ep, im Einvernehmen mit dem Angeklagten, diesem die Darlehensschuld erlassen und daß sie dies
durch die Übergabe der ersten Teilquittung vom 3. August 1954 manifestiert haben. Die sukzessive Hingabe von Quittungen sollte nur der Verschleierung eines in Wirklichkeit gewährten Gesamterlasses dienen. Der Vorteil wer,
wie zugunsten des Angeklagten anzunehmen, spätestens mit dem 5. August 1954 gewährt. Damit begann die Verjährungsfrist zu laufen. Die erste richterliche Handlung bezüglich Sieger Tat war die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Januar 1965 (Bd. VI, Teil 2, Bl. 1 d.A., in Verbindung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 1965, Bd. INr. 1, Bl. 13 d,A.). Zu diesen Zeitpunkt (12. Januar 1965) war aber, wie nicht auszuschließen, im Fall Egg bereits Verjährung eingetreten.
Es ist daher auch insoweit, unter Aufhebung des Urteils, das Verfahren einzustellen.
- 1? —-
6. Im Fall TEE ist 1356 das entscheidende Jahr (3. 31 UA). Insoweit kommt somit eine Verjährung nicht
in Frage.
B. Frage der Verjährung der aktiven Bestechung
bezüglich der Beschwerdeführer Ingo Kogn und gi
(Ss. 21 - 24, 56 - 60 Ui; Bl. 213 - 235 der Anklage):
Die Strafkammer hat auch hier die Verjährung (Verjährungsfrist: fünf Jahre, §§ 331, 67 Abs. 2 StGB) durch die Konstruktion einer fortgesetzten Handlung zu verneinen versucht, deren letzter Teilakt im Dezember 1961 begangen worden sei (S. 23 UA). Das Landgericht meint, die Angeklagten Ingo Kol una VW Hätten in Übereinstimmung mit dem Angeklagten Keil von_ vornherein den späteren Erlaß der gesamten Schuld beabsichtigt und daher auf Grund eines von Anfang an auf wiederholte Ausführung gerichteten Gesamtvorsatzes gehandelt (S. 60 UA). Hierzu ist zu sagen: Die Forderung wegen 1956 gelieferten Materials betrug 4 000,-- DM (S. 21 UA). Ingo Ko un: VB waren sich von Anfang an darüber klar, daß sie von KeilB kein Gela dafür erhalten würden (S. 22 UA). Bei der gegebenen Sachlage (die der im Fall Wilhelm KAEED sehr ähnelt) ist von der Möglichkeit auszugehen, daß die Forderung bereits am 30. April 1957 (Datum der ersten Scheinguittung, S. 22 UA) vereinbarungsgemäß erlassen wurde, und daß die Ausstellung dieser "Quittungen" und die spätere Hingabe von Barbeträgen (die abredegemäß wieder an Ku una gie zurückgelangten) lediglich der Tarnung des Schulderlasses dienten. Nur "nach außen hin" sollte eine oränungsmäßige Geschäftsabwicklung vorgetäuscht werden (S. 22 UA), während
- 13 -
der Angeklagte in Wirklichkeit keinen Pfennig bezahlt hat. Der dem Angeklagten KefB zcwänrte, wenn nicht gar von ihm geforderte Vorteil war der Erlaß der Gesamtschuld, nicht die Zusendung der fingierten Quittungen und die Hergabe der ihm nur formal zur Verfügung gestellten Geldbeträge.
Daher war die Strafverfolgung gegen die Angeklagten Ingo Ko una in Jahr 1962 verjährt (vgl. auch BGHSt 16, 207 £f.). Eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung ist nicht erfolgt. Das Urteil ist demnach auch insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
III. Verfahrensrügen des Angeklagten Keime:
1. Soweit die zusätzliche Revisionsbegründung ven 30. Dezember 1966 (eing.: 31. Dezember 1966) Verfahrensrügen enthält, sind diese verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO). Das Urteil war am 29. August 1966 zugestellt worden (Bl. 586, Bd. X d.A.). Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig (BEHSt 1, 44).
Gleichfalls verspätet ist das Ablehnungsgesuch bezüglich des Vorsitzenden und des Berichterstatters (S. 2, 3, 5 der Rev.-Begründung vom 30. Dezember 1966, Bi. 100 Sen.A.). Gemäß § 25 Abs. 2 a.E. StPO ist eine Ablehnung nach dem letzten ‘ort nicht mehr zulässig. Der § 338 ülr. 3 StPO kommt daher nicht in Betracht.
2. a) Der Aufbau des Urteils entspricht langjähriger Übung und den Erfordernissen des § 267 StPO. Insbesondere bringt das Urteil zu allen Punkten die Einlassung des Angeklagten und setzt sich mit ihr, soweit erforderlich,
- 14 -
auseinander (S. 44, 53, 56, 60, 63, 68, 75, 79 VA). Ein Fall, wie ihn der 2. Strafsenat im Urteil von
16. Oktober 1964 (GA 1965, 109, 110) entschieden hat, war hier nicht gegeben.
Henn die Strafkammer bezüglich des äußeren und inneren Tatbestandes keine Zweifel hatte, so ist nicht ersichtlich, inwiefern sie sich mit den von der Revision behaupteten "Zweifelsgründen" hätte auseinandersetzen sollen.
3. Bezüglich der Verurteilung wegen Untreue (79 - 31, 83, 87 UA) erübrigt es sich, auf die Verfahrensrügen einzugehen, weil insoweit die Sachrüxe durchgreift (nachstehend zu IV dieses Urteils).
4, Hinsichtlich der Feststellungen ist nur das Urteil, nicht das Protokoll maßgebend (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).
5. Es kann nicht gerügt werden, daß ein benutztces Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft worden sei (BGHSt 4, 124, 126; BGH VRS 17, 346, 347 und ständig). Aufklärungsrügen sind unzulässig, wenn sie nicht das Aufklärungsmittel bezeichnen (BGHSt 2, 168).
6. Die Strafkammer hat 21 Tage lang verhandelt, nehr als 20 Zeugen vernommen (von denen zwei die Aussage verweigerten), zwei Sachverständige gehört, zahlreiche Urkunden verlesen und zwei Ortsbesichtigungen durchgeführt. Dem Angeklagten Ki seinem Verteidiger wurde reichlich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern und Fragen zu stellen.
- 15 -
Für eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, insbesondere eine solche durch Beschluß nach § 338 Nr. 8 StPO, ist nichts ersichtlich.
7. In umfangreichen (überwiegend tatsächlichen, nicht sehr übersichtlichen), zum Teii auch dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügenden Ausführungen behauptet die Revision Verfahrensverstöße bei der Behandlung verschiedener Beweisamtritte.
Diese Rügen nehmen durchweg Bezug auf den vor der Hauptverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 20. Oktoter 1965. Das ist unbeachtlich (vgl. schon R6St 20, 95, 96; RGSt 58, 301; Sarstedt: Die Revision in Strafsachen,
4. Aufl. S. 122). Die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge werden (wie die dem Verteidiger übermittelte Gegenerklärung beweist) nicht ordnungsmäßig mitgeteilt, ebensowenig die dazu ergangenen Entscheidungen des Gerichts, desgleichen nicht die Tatsachen, die deren Rechtsfehlerhaftigkeit ergeben sollen. Sie sind sonach sämtlich unzulässig.
IV. Sachlich-rechtliche Prüfung bezüglich des
Angeklagten Kofi:
A. Bestechlichkeit:
1. Allgemein: Die Feststellungen 3. 6 - 9, 48 UA ergeben eindeutig, daß der Angeklagte Ermessensbeamter war (vgl. auch BGHSt 3, 143, 148; BGH GA 1960, 147). las der Verteidiger dagegen mit tatsächlichen Ausführungen oder mit Beweiswürdigungsangriffen vorbringt, ist im
- 16 -
Revisionsrechtszug unbeachtlich, Dasselbe gilt von den Bestreiten eines Zusammenhangs zwischen den Vorteilen und den angesonnenen pflichtwiärigen Amtshandlungen. Auch die jeweils angenommenen "Unrechtsvereinbarungen" sind einwandfrei festgestellt. Bestechung und Bestechlichkeit sind oft heimliche Vorgänge, die sich nicht
wie normale Rechtsgeschäfte abspielen. Davon, daß der Angeklagte die Annahme der Vorteile für erlaubt gehalten hate, kann angesichts der für Bestechlichkeit typischen Vertuschungsmanöver keine Rede sein. Auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit der von Ken erwarteten Amtshandlungen ist ausreichend festgestellt. Daß der Beamte die Pflichtwidrigkeit begeht oder auch nur den #illen dazu hat, gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand (ECGHst 15, 88, 97; 239, 242).
2. Fall SB (5: 15 - 18, 49 - 52, 86, 87 VA):
Nach den Feststellungen (insbes. 3. 15, 52 UA) war SC un größere Bauaufträge der Stadt Lauf bemüht. !lit der dem Angeklagten bewilligten Stundung im Jahr 1960 wollte er diesen zu einer bevorzugten Behandlung bei Ausschreibungen und Vergaben veranlassen. Hierfür nahm der Angeklagte den Vorteil an. Die erwartete pflichtwidrige Amtshandlung war hier wie auch in den anderen Fällen zumindest bestimmbar, was genügt (BGHSt 15, 185,
187):
3. Fall Ingo Kofi "WB schwere Bestechlichkeit
des Angeklagten Keim (5. 21 - 24, 56 - 60 UA):
- 17 -
Zwar ist (wie zu III B dieses Urteils ausgeführt) gegenüber den Bestechern Ingo Kap una VB Verjährung anzunehmen. Dies berührt jedoch nicht den Schuldspruch gegen “ci wegen dessen schwerer Bestechlichkeit (wegen der Unrechtsvereinbarung vgl. S. 23/24, 59/60 UA). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer angenommen hat, der Tatbestand sei nur durch Entgegennahme des Vorteils verwirklicht, nicht durch dessen Fordern (obwohl S. 57 UA für letzteres sprechen dürfte).
4. Fall Ip (Ss. 24 - 26, 60 - 63 UA):
Es kann hier zunächst auf das zur Frage der Verjährung Ausgeführte (II A 3 dieses Urteils) verwiesen werden. Die Annahme schwerer Bestechlichkeit ist rechtlich nicht argreifbar (vgl. dazu 5. 26, 61 - 63 UA).
5. Fell Tg (5. 31 - 37, 68 - 72 UVA):
Von Frau Tausend hat der Angeklagte in ganz ungewöhnlichem Umfang über sieben Jahre hin Geschenke und Geldspenden angenommen. Diese Gaben verloren natürlich nicht dadurch ihren Vorteilscharakter, daß der Angeklaxte Frau TED gelegentlich bewirtete una ihr Obst und Gemüse aus seinem Garten zukommen ließ (S. 12 der I. Rev.Begr. KeB, 31. 116 Sen.A.). Nach den Darlegungen des Tatrichters hat es sich bei den Gaben der Yrau Tl in keinem Fall um bloße Freundschaftsgeschenke (BGHSt 15, 239, 250 ff.) gehandelt, S. 70 UA. Dies gilt auch für den silbernen Brautbecher, der immerhin einen Wert von 150 - 180 DM hatte (S. 36 UA). Daß der Tatrichter sehr wohl zu unterscheiden wußte, ergibt sich aus 5. 73 und 83 Ui
- 18 -
(Fotoapparat und Fall TED; vzi. auch die zinstellungsverfügung von 15. Januar 1965, Bd. I, Bl. 17 - 19 d.A). Die gemeinsamen Urlaubsreisen waren nicht
Gegenstand der Verurteilung (Ss. 72, 73 UA).
B. Untreue (S. 45 - 47, 79 - 81, 87 UA; S. 35 - 34 der I. Rev.-Begründung, Bl. 137, 138 Sen.A.):
Dem Verteidiger und dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß sich die Verurteilung des Angeklagten “el „esen fortgesetzter Untreue nicht halten läßt. Es war nicht nachzuweisen, daß der Angeklagte in die täuschenden Machenschaften TED He eingceweint war. Dagegen stand fest, daß in die Schlußrechnungsen für die Straßenbauten sonstige Leistungen der Ta. Tui mindestens in der angegebenen Höhe aufgenommen wurden (S. 79, 80 UA). Was dem Angeklagten als Untreue vorgeworfen wird, ist lediglich, daß er es dazu kommen ließ, daß die Stadtgemeinde Lauf die richtige Verteilung der Bauleistungen auf einzelne Bauvorhaben nunmehr nicht zu übersehen vermag (S. 47, 80 - 81 UA). Nun kann zwar die Zulassung unordentlicher Verrechnungen das Vermögen des Berechtigten - in einer der Schädigung gleichkommenden Weise — gefährden. Dazu gehört jedoch der Nachweis des Bestehens begründeter Ansprüche (BGHSt 20, 304, 305). Die bloße Möglichkeit genügt nicht. Im Gegenteil hält die Strafkammer es für denkbar, daß der Stadtgemeinde IB ir Hirklichkeit kein Anspruch auf RückZählung zuviel erbrachter Leistungen zustand.
u
- 19 -
&s fehlt also schon am sicheren Nachweis des objektiven Tatbestandes, =: : von der inneren Tatseite (vgl. RG JE 1936, 2101 Hr. 36) ganz abgesehen.
Angesichts des Zeitäblaufs ist mit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zu rechnen. Für eine Anwenäbarkeit des § 357 5tGB fehlt es schon am Merkmal des wissentlichen Geschehenlassens.
Der Angeklagte ist daher insoweit von hier aus freizusprechen.
C. Strafausspruch:
Mit Rücksicht auf die Binstellung in den Fällen Wilhelm Ka una Eggpund den Freispruch bezüglich der Untreue war bei Keb der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung in den genannten Fällen die übrigen - an sich rechtlich nicht angreifbaren - Binzelstrafen keeinflußt hat. Damit ist auch über die Verfallerklärung neu zu befinden, zumal in den 7 350,42 DM (S. 4 UA) 3 046,52 DI aus dem Fall Wilhelm Kap enthalten sind (S. 88 UA). Ferner wird bemerkt: Als "empfangen" i.S. des § 335 StGB gilt das, was als Bestechungsmittel in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Bestochenen gelangt ist (RGSt 51, 87, 89, 90). Soweit dies nicht mehr der Fall war, ist der Wert für verfallen zu erklären (vgl. BGHSt 10, 237,
a 1% 440
ist zu
E. Die Kostenentscheidung in den Fällen der Einstellung und bezüglich des Freispruchs beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Eine Überbürdung der notwendigen Auslagen (in diesen
ID
9 -
Die weitergehende Revision Kef9 ( Schuläspruch in den Fällen SD. Inco Kun. wu: TE
verwerfen.
Fällen) auf die Staatskasse kam nach § 467 Abs. 2 3tPO
(in dessen hier noch geltender Fassung) nicht in Betracht.
Vz.
Die Entscheidung zur Schuldfrage entspricht den
Antrag des Generalbundesanwalts.
Hübner
Bundesrichter Fikart ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben
Hübner
Beibert
Pfeiffer
Fischer