§ 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 61
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.06.1968 – 4 StR 176/67Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 26.09.2023 – Ws 846/23
- OLG Hamm, 08.09.2005 – 2 Ws 218/05Zitiert von 5
- BVerfG, 01.08.2018 – 2 BvR 1258/18Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Beschleunigungsgrundsatz gebietet ggf Vorabentscheidung über Zulassung der Anklage, falls eine Terminierung auf absehbare Zeit nicht möglich ist - hier: Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch unzureichend begründeten Beschluss über die Fortdauer von Untersuchungshaft - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 16
- OLG Frankfurt am Main, 28.10.2025 – 3 Ws 493/25
- LG Hamburg, 16.07.2024 – 612 Qs 43/24
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2025 – 7 Ws 296/25Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 28.08.2025 – 1 Ws 129/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 28.01.2025 – 6 Kart 1/21 (OWi)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 213 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/213#abs-1 (1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/213#abs-2 (2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.