Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund61 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/213#abs-1 (1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/213#abs-2 (2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.

§ 212 § 214