Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 26.04.1968 – 4 StR 34/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2139 062
IM NAMEN DES VOLKES
en URTEIL
in der Strafsache gegen
den Eisenanstreicher Harald YW zus gi :<-
boren am EEE 1941 in EB zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Straßenraubes u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
landgerichtsrat WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW Hi dcr Urteilsverkündung
als Vertreter der Bundcesanvaltschaft, Rechtsanwalt aus 215 Verteidiger, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
4. Oktober 1967 wird verworfen. Jedoch
wird der ihn betreffende Urteilssatz dahin ergänzt, daß das Verfahren im Fall Nr. III 6 des Urteils eingestellt wird; dic ausscheidbaren Kosten werden insoweit auf die Staatskasse übervürdet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft scit dem 5. 0ktober 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straßenraubes und fortgesetzten schweren Dicbstahls zu ciner Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefüngnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision macht geltend, dic Verteidigung dcs Angeklagten sei unzulässig beschränkt worden (§ 338 Ur. 8 StPO). Zur Begründung führt sic aus, der Vorsitzende der erkennenden Strafkamner habe dem Vertcidiger mit Verfügung vom 20. September 1967 zwar gestattet, die Strafakten in seine Geschäftsräume mitzunchmen und sie dort einzusehen, er habe ibm jedoch zugleich verboten, Aktenauszüge an den Angeklagten und an dritte Personen wceiterzugeben. Hierin sei ein Verstoß gegen § 147 StPO zu erblicken. Diese Bestimmung sei auch noch aus einen andcren Grunde verletzt: Die Akten scien dem Verteidiger so spät überlassen worden, daß cr den Akteninhalt erst am 29. Sertember 1967 mit dem Angeklagten habe besprechen können. Da eine hinreichende Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen sei, habe der Verteidiger am 4. Oktober 1967 im Termin zur Hauptverhandlung um Vertagung gebeten. Das Landgericht habe den Antrag jedoch zurückgewiesen.
Die Rüge greift nicht durch.
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2) Der Vorwurf, der § 338 Nr. 8 StPO sei durch Atlehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Vertagungsentrags verletzt worden, ist nicht in zulässiger Forn crhoben. Die angeführte Vorschrift setzt cinen "Beschluß des Gerichts" voraus. Innerhalb der zur Rechtfertigung der Revision allcin zur Verfügung stehonden Frist des 8 345 Abs. 1 StPO hat zwar die Verteidigung in der Revisionsschrift vom 11. Dezember 1967 erwähnt, daß der Antrag vom 4, Oktober 1967 auf "Aufhebung des Hauptverhandlungsterrmins vom 4.10.1967" durch "Beschluß vom gleichen Tage übergangen" unä daß "äic Vertagung der Hauptverhandlung abgelchnt" worden sei. Der Revisionsführer hat aber nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen \ceise angegeben, mit welcher Begründung das Gericht den Vertagungsamtrag abgelchnt nat.
Übrigens hätte die Rüge auch sachlich keinen Erfolg haben können. Die Anklageschrift vom 21. August. 1967 ist dem Angeklagten am 4. September 1967 zugestellt worden. Der Verteidiger, der die Verteidigung schon im Juni 1967 übernommen hatte, hat bereits mit Schriftsatz von 11. Sertember 1967 angezeigt, "daß dic Anklageschrift bier cingegangen ist", Erstmals mit Schriftsatz vom 19. September 1967 hat er das Landgericht um Gewährung der Akteneinsicht gebeten. Schon am 22, Septenber 1967 sind darauf die Akten von dem insowcit um Rechtshilfe ersuchten Amtsgcricht Unna dem Verteidiger zugeleitet worden. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen darüber, daß das Gericht alles getan hat, um dem Verteidiger schnellstens dic erbetene Akteneinsicht zu gewähren. Angesichts des geringen Aktenunfangs und des cinfach gelagerten Sachverhalts hattc der Verteidiger ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich mit Som Angeklagten in Verbindung zu setzen und die Vertcidi-
gung für die Hauptverhandlung vom 4. Oktober 19587 vorzubereiten.
b) Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte sci dadurch unzulässig in sciner Verteidigung beschränkt worden, daß den Verteidiger veruchrt wurde, Aktenauszüge für scinen Auftraggeber, den Angeklagten, anzufertigen. Dabei ist cs unerheblich, ob dicse Rüge auf den § 338 Nr. 8 StPO oder auf den § 356 in Verb. m. 8 337 StPO gestützt wird.
Nicht zu beanstanden ist es, daß dem Verteidiger untersagt wurde, Aktenauszüge an dritte Personen weiterzugeben. Dagegen erscheint es bedenklich, daß ihm auch aufgegeben wurde, dem Angeklagten keine derartigen Unterlagen auszubändigen. Wie in der Rechtslehre überwiegend anerkannt wird, ist der Verteidiger gemäß § 147 StPO im gleichen Umfange, in dem er den Akteninhalt mitteilen darf, auch berechtigt, von ihm gefertigte Aktenauszüge und -abschriften seinem Mandanten auszubündigen (Schwarz Kleinlmecht, 27. Aufl., Anm. 4; KHR, 6. Aufl., Anm. 6 b; Löue/Rosenberg, 21. Aufl,, Anm. 4 d, bb; Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil II, Rz. 17; jeweils zu § 147 StPO; Lobe und Alsberg in JW 1926, 2725, 2726; Lüttger in NW 1951, 744, 747; vgl. ferner § 56 der Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BRAO vom 2./3. Mai 1965; — a.A. Peters, Strafprozeß, 2. Aufl., 5. 196, und Dalcke/Fuhrmann, 37. Aufl., § 147 StPO Anm. 2). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, wenn dadurch der Untersuchungszueck gefährdet wird oder eine Verwendung zu vertcidigungsfremden Zuecken zu befürchten ist. Ob im vorliegenden Fail einer dieser Gründe gegeben war, braucht indessen nicht’ näher geprüft zu werden. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Anordnung des Strafkammervorsitzenden
nicht mit § 147 StPO zu vereinbaren var, vermag dieser Rechtsverstoß der Revision nicht zum Erfolg zu verhelien. Bei den geringen Unfang der Akten und der Einfachheit
des Sachverhalts erscheint es ausgeschlossen, daß der Angeklagte durch dic Nichtaushändigung der Aktenauszüge irgendvelcher Vertceidigungsmöglichkeiten beraubt worden ist. Hinsichtlich des fortgescotzten schweren Diebstahls war cr ausweislich der Urtceilsgründe (UA 10) im wesentlichen geständig. Scin Verteidigungsintceresse bezog sich daher nahezu ausschließlich auf den Vorwurf des Straßerraubes. Auf diesen Tcil der üffentlichen Klage bezogen sich dic Ermittlungsakten in einem Umfang von nur iA Blatt, Bei dieser Sachlage ist es auszuschließen, daß der Angcklagice nach den Studium der ihm überlassenen Aktenauszüge seinen Verteidiger anders und cingehender hättc unterrichten Können als auf Grund der Besprechung, dic der Verteidiger an Hand der von ihm gefertigten Abschriften mit ihn sceführt hat. Dies behauptet auch die Revision nicht. Sie führt lediglich in cinem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist cingegangenen Schriftsatz aus, "nunmehr, bei intensiver Aktenkenntnis!" sei festgestellt worden, daß 2 Zeugen nicht vernommen worden seien, auf deren Vernehmung ger Angeklagte \Vcrt lege. Lamit räumt die Revision ein, daß die Kichtbenennung dieser Zeugen gerade nicht auf einer unzureichenden Unterrichtung des Verteidigers durch den Angeklagten beruht, Aus alledem ergibt sich, daß die Verteidigung des Angeklagten durch die Anordnung des Vorsitzenden nicht in cinem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist, Soweit man in jener Anordnung einen Verstoß gegen § 147 StPO erblickt, hat er jedenfalls keinen Einfluß auf das gegen den Ansceklagten ergangene Urteil gehabt (§ 337 Abs. 1 StPO).
Daß die Strafkamner nicht noch den in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Vertagungsamtrag 80- stellten Antrag, entgegen der früheren Anordnung des Vorsitzenden die Überlassung von Aktcnauszügen an den Angcklagten zu genchnigen, verbeschicden hat, ist bci der hier gegebenen Sachlage gleichfalls unschädlich. Denn die Überlassung von Aktenauszügen an den Angeklagten konnte, wie dic Revision sclbst vorträgt, nur für die Vorbereitung der Hauptverhandlung Bedcutung haben; sie war überflüssig, nachden die am selben Tage zu Ende gceführte Hauptverhandlung bereits im Gange war und ihre Vertagung in nicht zu beanstandender Weise (vorstehend a) abgclehnt worden war.
2. Dice Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zur Begründung hat der Gencralbundesanwalt in sciner Stcellungnahme vom 12. Februar 1968 zutreffend ausgeführt:
"§ 244 Abs. 2 StPO ist nur verletzt, wenn der Tatrichter die Fflicht zur Wahrheitscerforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drüngte oder diese mindestens nahelegte (BGHSt 3, 169, 175). Die Revision teilt aber nicht mit, ob dem Gericht bekannt gewesen ist, daß die von ihr genannten Personen (Ta und Ki) Aussagen bezüglich des Straßenraubes machen konnten, und ob es infolgedessen von der Möglichkeit einer weiteren Aufklärung überhaupt gewußt hat."
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Soywcit geltend gemacht wird, der Mittäter Ki 72% c
vernenrnmen werden müssen, ist die Rüge auch deshalb unzulässig, weil dic Revision dic Tatsachen nicht mittcilt, dic durch scine Vernchmung hätten bewiesen werden sollen.
Dic Tat im Fall Nr. III 6 der Urteilsgründe hat die Strafkemmer zutreffend nur als Mundraub gemäß § 370 Abs. 1 Ur. 5 StGB gewertet und den Angeklagten insoweit nicht verurtcilt, da der Geschädigte keinen Strafantrag gestellt hat (§ 370 Abs. 2 StGB). Auf Grund dieses Verfahrenshin-Gernisses hätte sic das Verfahren jedoch insoweit gemäß 8 260 Abs. 3 StPO cinstellen müssen, da es sich um eine selbständige Tat handelt, dic von dem auf das Ausplündern von Kraftwagen gerichteten Gesamtvorsatz des Angeklagten nicht umfaßt wurde. Der Senat hat diesen Mangel in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO durch Ergänzung des Urtceilssatzces bescitigt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Das gilt vor allem auch hinsichtlich. der von der Revision insbesondere angegriffenen Strafzumessung. Daß die Strafkammer von dem ihr insoweit eingeräumten Ermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Dem Umstand, daß sie im Falle des Straßenraubes die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StCB nicht hat ausschließen können, hat sie sowohl durch die Zubilligung mildernder Umstände gemäß § 250 Abs. 2 StGB als auch dadurch Rechnung getragen, daß sie die Ansoweit zu verhüngende Einzelstrafe gemäß § 44 StGB gemildert hat. Wenn sie bci der Straizumessung auf die "ungewöhnliche Robkheit und Brutalität" des 1964 begangenen Notzuchtverbrechens binveist und ausführt, daß der Angeklagte sich
zu dieser Raubtat habe hinreißen lassen, obwohl die Bcewährungsirist hinsichtlich eines Restes der damals verhängten Strafe noch laufe, so ist das in keiner Weise zu beanstanden. Auch bci der vorliegenden Tat handelt es sich um cimRohheitstat, die durchaus gewisse Parallelen zur Straftat im Jahre 1964 aufweist. Ebenso gehen die Angriffe gegen dic Einzelstrafe für den fortgesetzten schveren Diebstahl fchl. Bei dem vom Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,42 bis 1,83 %& für den Zeitpunkt der Tat kann von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Ahs. 2 StGB keine Rede sein.
Rkotberg Börtzier Sanders
Spiegel Hürxthal