Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer

Stand: 16.03.2023

Bund2 Fassungen13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/177#abs-1 (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/177#abs-2 (2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere,

1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
2.
Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen;
3.
in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
4.
die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
5.
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
6.
die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern;
7.
die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen;
8.
die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen.
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