Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
Stand: 16.03.2023
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 – OVG 12 N 72.16Zitiert von 2
- BVerfG, 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare in Form der Streitanteilsvergütung (quota litis)Zitiert von 82
- BVerfG, 14.07.1987 – 1 BvR 537/81Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts kein Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel über die anwaltlichen Berufspflichten. Ehrengerichtliche Maßnahmen wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots nur bei strafbaren Beleidigungen, bewußter Verbreitung von Unwahrheiten oder nicht provozierten herabsetzenden ÄußerungenZitiert von 19
- BGH, 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 33/15Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs als Aufgabe der Rechtsanwaltskammern: Zulässigkeit der Umlage einer Rechtsanwaltskammer für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 08.05.2015 – 1 AGH 5/15Zitiert von 2
- BVerfG, 18.02.1970 – 1 BvR 226/69Verpflichtung des Rechtsanwalts, vor Gericht in Amtstracht aufzutretenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.06.2023 – 1 Ws 12/23
- BGH, 23.05.2019 – AnwZ (Brfg) 15/19Antrag auf Zulassung der Berufung in einem verwaltungsrechtlichen Anwaltsverfahren: Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zahlung der beA-Umlage; Einwand mangelnder Nutzung sowie überhöhter Entwicklungs- und Betriebskosten
- BGH, 25.06.2018 – AnwZ (Brfg) 23/18Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zahlung einer Umlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 177 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/177#abs-1 (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/177#abs-2 (2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere,
1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
2.
Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen;
3.
in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
4.
die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
5.
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
6.
die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern;
7.
die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen;
8.
die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen.