Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
Stand: 16.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/177#abs-1 (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/177#abs-2 (2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere,
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 177 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 – OVG 12 N 72.16Zitiert von 2
- BVerfG, 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare in Form der Streitanteilsvergütung (quota litis)Zitiert von 85
- BVerfG, 14.07.1987 – 1 BvR 537/81Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts kein Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel über die anwaltlichen Berufspflichten. Ehrengerichtliche Maßnahmen wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots nur bei strafbaren Beleidigungen, bewußter Verbreitung von Unwahrheiten oder nicht provozierten herabsetzenden ÄußerungenZitiert von 24
- BGH, 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 33/15Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs als Aufgabe der Rechtsanwaltskammern: Zulässigkeit der Umlage einer Rechtsanwaltskammer für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 08.05.2015 – 1 AGH 5/15Zitiert von 2
- BVerfG, 18.02.1970 – 1 BvR 226/69Verpflichtung des Rechtsanwalts, vor Gericht in Amtstracht aufzutretenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.06.2023 – 1 Ws 12/23
- BGH, 23.05.2019 – AnwZ (Brfg) 15/19Antrag auf Zulassung der Berufung in einem verwaltungsrechtlichen Anwaltsverfahren: Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zahlung der beA-Umlage; Einwand mangelnder Nutzung sowie überhöhter Entwicklungs- und Betriebskosten
- BGH, 25.06.2018 – AnwZ (Brfg) 23/18Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zahlung einer Umlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 177 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.03.2023 Ausfertigung
§ 177 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
BGBl. 2023 I Nr. 64
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.