Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 23.04.1968 – 1 StR 114/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
nn en en
in der Strafsache
Begen
die Betriebsleiterin Maria H seborene DEE au: YB: Seboren am 1914 in DD,
wegen einfachen Bankrotts u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Scibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . EB ir ier Verhandlung, Staatsanwalt GEB bei acer Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juni 1967 mit den YFeststellungen aufgehoben:
a) auf beide Revisionen, soweit die Angeklagte wegen dreier Vergehen des einfachen Bankrotts verurteilt worden ist,
b) auf die aevision der Staatsamwaltschaft ferner zum Freispruch in Falle VII 16 der Urteilsgründe = V 1 der Anklageschrift.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschoidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; diese hat noch zu prüfen, ob der Angeklagten hinsichtlich der bestehen bleibenden Gelästrafen einc Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen zu bewilligen sind.
Im übrigen werden beide Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
un nn mn tun m m m an u an mn m
Das Landgericht hat dic Angeklagte wegen dreier Vergehen des einfachen Bankrotts zu Gelästrafen, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Untreue in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Arrestbruch, zur Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen.
Gegen das Urteil haben sowohl dic Staatsanvaltschaft als auch die Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Die vom Genceralbundesanvalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie sich aus der Begründung ergibt, auf die Fälle des einfachen Bankrotts, auf die Freisprechung in den Fällen III und V 1 der Anklageschrift, im übrigen auf den Stralausspruch beschränkt. Beide Revisionen haben nur teilweise Erfolg.
De ee see u Pd
rn Hin mn dene mm vun an mn me be m mn a ne
durch den Beschluß des Amtsgerichts Fürth vom ?!. Dezember 1961 unterbrochen, durch den die Durchsuchung der Wohnund Geschäftsräume der Angeklagten angeordnet wurde. Tie Unterbrechung der Verjährung durch eine richterliche Handlung .§ 68 StGB) erstreckt sich in einem Verfahren, das
nehrere Delikte unfaßt, regelmäßig auf alle diese Straftaten vgl. EGH bei Dallinger MDR ?956, 395). Deshalk
ist die Verjährung durch die Durchsuchungsanordnung nicht nur hinsichtlich der eigentlichen Konkursdelikte, sondern auch Tür die übrigen schon damals anhängigen Straitaten unterbrochen worden. Is besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die richterliche Anordnung nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung getroffen wurde. Daß sie in der Folgezeit nicht ausgelührt wurde, beruht nur darauf, daß der Konkursvexrwalter, der die Geschäftsbücher der Angeklagten in Verwahrung genommen hatte, sie freivillig herausgab. Eine neuerliche Unterbrechung bevirkten die richterlichen Vernehmungen des Zeugen Dr. TUE on 5. März, 13. Mai und 25. Juni 1964, der auch über die allgemeine Lage der Firma der Angeklagten im Jahre 1960 gehört wurde. Das war insbesondere für die Vermögensstraftaten von Bedeutung. Über den Verstrickungsbruch zum Schaden der Firma a 10 SED und zu anderen Einzelfällen hat sich der Zeuge besonders geäußert. Schließlich wurde die Verfolgungsverjährung hinsichtlich aller Anklagedcolikte u.a. durch die Eröiinung des Hauptverfahrens am 27. Juni 1966 unterbrochen.
2. Die Verfahrensrügen
a; Zun Betrugsfall III 3 a der Urteilsgründe hatte die Verteidigerin vorsorglich die Vernehmung des Zeugen Oskar Hagpdsrüber beantragt, daß ihr Buchhalter Willecke bereits im Juni 1960 vor Eintritt des Zahlungsverzugs bei ihm gewesen sei, um über die Rücknahme der noch vorhandenen Ware zu verhandeln. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil die behauptete Tat- ‚sache ohne Bedeutung sei und auch als wahr unterstellt weräcn könne. Tie Einwendungen der Revision hiergegen greifen im Ergebnis nicht durch.
Die Revision meint, daß die Strafkammer aus der behsupteten Tatsache - falls diese erweislich war - den Schluß hätte zichen müssen, daß die Angcklagtc bei Bestellung der Ware keinen Schädigungsvorsatz gehabt habe. Das ist unrichtig. Ob eine behauptete Tatsache, die nicht unmittelbar das Tatgeschehen betrifft, von Bedeutung ist, entscheidet der Tatrichter in Ausübung der ihm allein zustehenden Bevwciswürdigung. Er braucht hieraus nicht die Schlüsse zu zichen, dic der Angeklagte daraus ziehen möchte. Er muß insbesondere nicht aus cinem der Tat nachfolgenden Verhalten des Angeklagten bestimmte Rückschlüsse auf den Yorsatz ziehen. Sah die Straikammer die behauptete und unter Beweis gestellte Tatsache für bedeutungslos an, so brauchte sio also den Beweis nicht zu erheben (§ 244 Abs. 3 StPO).
Außerdem steht dic Behauptung, VB Habe vor vintritt_des_Zahlunesverzugs Hofpdie Rückgabe der Ware angeboten, im Widerspruch zu der Urteilsfeststellung, daß Tür die zwischen dem 3. und 8. Mai ?960 gelieferten Waren sofortige Barzahlung vereinbart worden sei. Hierüber war, wie sich aus dem Rovisionsvorbringen selbst ergibt, der Zeuge Hop bereits vernommen worden und das Landgericht war nicht nur wogen seiner Aussage, sondern auch auf Grund der eigenen Angabe der Angeklagten und der Bekundungen des Zeugen BB zu dieser Feststellung gelangt. Zu einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen zu diesem Punkt war es daher nicht genötigt. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Feststellüng selbst wendet, greift sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.
b) Die Revision rügt, daß weder der Zeuge Oskar ie] vereidigt wurde, noch von dem Vorsitzenden oder dem Gericht ein Beschluß erlassen worden sei, daß von
seiner “ YVereidigung aus einem bestimmten Grund abgeschen werde. Das ist an sich richtig. Der Zeuge Hgg: ar vor dem österreichischen Bezirksgericht Dornbirn vernommen worden. Seine Vernehmung wurde
mit Zustimmung aller Beteiligten verlesen. Dabei
wurde festgestellt, daß sich im Protokoll kcin Vermerk über seine Vereidigung befindet, woraus zu schlioßen ist, daß er nicht vereidigt wurde. kine Entscheidung über seine Vereidigung ist auch im Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung nicht vermerkt. Hiernach ist davon auszugehen, daß der Zeuge nicht vereidigt wurde und ein Beschluß über den Grund seiner Nichtvereidigung nicht verkündet worden ist {§§ 64, 274 StPO).
Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, aus welchem Grund die Verceidigung unterblicben ist. Das Landgericht hat cinen Teil der Zeugen kommissarisch vernehmen lassen und ihre Aussagen in der Hauptverhandlung vorlesen. Soweit sic Verletzte waren, hatten die ersuchten Richter sic gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen. In allen diesen Fällen hat das Landgericht es bci der Feststellung bewenden lassen, daß die Zeugen aus jenem Grund unvereidigt geblicben seien und keinen weiteren Beschluß über die Nichtvereidigung erlassen. Es konnte jedoch nach Sachlage keinem Zweifel unterliegen, daß die Strafkamner es bei der Nichtvereidigung der Verletzten belassen wollte. Dasselbe gilt auch für den Zeugen Hafp der ebenfalls Verletzter war. Darüber bestanden offenbar unter den Beteiligten auch keine Unklarheiten. Die Verteidigung hat wohl auch aus diesem Grund keinen Antrag hinsichtlich der Vereidigung gestellt.
u
- 17 -
Auf den an sich vorliegenden Gesctzesverstoß kann daher die Revision nicht gestützt werden, da das Urteil auf ihm nicht beruht.
3. Die Sachrüge
a; Die Verurteilung aus § 240 Nr. 3 und 4 KO läßt an sich keinen die Angeklagte beschwercnden Rechtsfehler erkennen. Die mangelhafte Buchführung und die fehlende Bilanz für das Jahr 1958 haben noch bis zur Konkurseröffnung fortgewirkt, da ihretwegen auch für die foigenden Jahre keinc ordentliche Buchführung und keine Bilanz erstellt werden konften und - wie das Landgericht feststellt - cin versierter Buchhalter mindestens 2 bis 3 Monate hätte arbeiten müssen, um allein die Buchhaltung für das Jahr 1958 abschlußreif zu machen. Daß die Angeklagte hinsichtlich der unterlassenen Bilanzziehung nur wegen fahrlässiger und nicht wegen vorsätzlicher Vergehen verurtcilt wurde, würde ihr, für sich gesehen, zwar nicht nachteilig sein. Es ist Jedoch möglich, daß insofern eine fortgesetzte Handlung vorliegt, in die auch das Vergehen aus } 240 Nr. 3 KO einzubeziehen ist ‚vgl. hierzu die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft unter II i}. Deshalb ist die Verurteilung wegen der Konkursvergehen auch auf die Revision der Angeklagten aufzuheben.
b) Hinsichtlich der beiden Betrugsfälle \Nr. III 5 ab der Urteilsgründe) ist die Sachrüge offensichtlich. unbegründet. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte im Jahre 1960 von Bareuther und Hagen in großen Umfange Waren bezogen, obwohl sie weder fähig noch willens war, sie ihren Versprechungen gemäß zu bezahlen. Sie hat durch den Abschluß der durch ihre Täuschung zustandegekommenen Kaufverträge die Lieferanten erheblich geschädigt.
c; Die Veräußerung der für die Firma Jung & Simons gepfändeten Sachen war ein Arrestbruch nach § 137 StGB. Auch gegen äie Annahme eines damit tatcinheitlich zusammentreflenden Vergehens der Untreue bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Pfandgläubigerin hat aus Entgegenkommen davon abgeschen, dic gepfändeten Sachen. versteigern zu lassen. Sie hat der Angeklagten die Möglichkeit gegeben, die Waren freihändig zu verkaufen, allerdings mit der Verpflichtung, den Kaufpreis alsbald an die Gläubigerin abzuführen. Zu diesem Zweck sollte der Kaufpreis jeweils zunächst bei den Rechtsvertretern der
iäubigerin hinterlegt werden, bis die entsprechenden Waren von der Beschlagnahme freigegeben waren. Damit hatte die Angeklagte die Verpflichtung übernommen, die Vermögensinteressen der Gläubigerin in Bezug auf diese Pfandstücke wahrzunehmen. Diese Pflicht hat sie verleizt, indem sie die Waren ohne Rücksicht auf das Pfandrecht und die getroffenen Vereinbarungen veräußerte und den Erlös für sich verbrauchte.
a} In den beiden anderen Untreuefällen {III 4 und 6 der Urteilsgründe) hatte die Angeklagte ihren Giäubigern sicherungsweise Waren übereignet, über die sie dann unbefugt zu ihren ägenen Gunsten verfügte. Die Revision wendet hier ein, daß mangels eines wirksamen Besitzkonstituts kein Sicherungseigentum für die Gläubiger entstanden sei. Der Einwand ist unbegründet. Ta die Waren im Besitz der Angeklagten verblieben, erforderte zwar die Übereignung die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses, kraft dessen der Sicherungsnehmer den mittelbaren Besitz erlangte (§§ 930, 868 BGB). Ein solches Rechtsverhältnis ist aber auch in beiden Fällen vereinbart worden. Denn zum Eigentumsübergang nach § 930 BGB ist nicht er-Yorderlich, daß eines der in § 868 genannten Verhältnisse ausdrücklich im Vertrag vereinbart und genannt wird. Es
genügt ein "ähnliches Verhältnis", vermöge dessen der bisherige Figentüner dem krwerber gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist 'RGZ ?32, 182, 186).
Im Fall Nr. 4 § 1 SW) wurde anstclle der Übergabe vereinkart, daß dic Ware in einem besonderen Lager innerhalb der Geschäftsräume aufbewahrt und als KEigentun der Erwerberin kenntlich gemacht wird. Die Angeklagte hatte Einwirkungen Dritter (Pfändung) auf des übereignete Gut abzuwehren. Sie durfte mit Genehmigung der Erwerberin die Waren verkaufen, mußte aber die Erlöse an sie abführen. Wenn die Angeklagte ihren Zahiungsverpflichtungen nicht nachkam, konnte die &rwerberin die Ware in unmittelbaren Besitz nehmen und selbst verwerten. Hiernach kann kein Zweifel bestehen, aaß cin Rechtsverhältnis vereinbart wurde, das die Angeklagte auf Zeit zum Besitz der Waren berechtigte und verpflichtete. Man wird dieses Verhältnis am besten als treuhänderischen Verwahrungsvertrag bezeichnen können ivgl. BGH IM BGB § 929 Nr. 13 a). Die Behauptung der Revision, daß dic übercignceten 800 Damenjacken nicht ausgesondert und verzeichr*t worden scien, widerspricht den Feststellungen.
Das gleiche gilt für den Fall 6 ‘Van Kempen und Müller). Nach den Feststellungen waren die übereigneten Warenstücke ausgesondert, sic wurden in besonders gekennzeichneten Kisten der Angeklagten gelagert und durch angebrachte Zettel als Eigentum der Erwerberin bezeichnet. Die Angeklagte sollte befugt sein, die Waren unter Verständigung der FErwerberin und unter sofortiger Abführung des Erlöses an sie oder unter Abtretung der Kaufpreisforderung zu verkaufen. Auch hier ist cin treuhände-
rischer Verwahrungsvertrag oder ein ihm ähnliches Verhnältnis begründet worden.
Gegen die Verurteilung wegen Untreue bestechen auch im übrigen keinc rechtlichen Bedenken ;vgl. BGHSt 5,
63).
Wenn sich die Strafkammer zum Stralausspruch nit der Frage befaßt, ob die Gesamtstrafe auf nur neun Monate festgesetzt und der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden Könne, so hat sie damit nur zu dem Antrag der Verteidigerin Stellung genommen, nicht aber die - ohnehin milde - Gesamtstrafe von zehn Monaten nur deshalb ausgesprochen, um keine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung treifen zu müssen.
Ein Rechtsfehler liegt allerdings darin, daß die Strafkammer sich nicht dazu geäußert hat, ob der Angeklagten hinsichtlich der ausgesprochenen Geldstrafen Ratenzahlungen zu bewilligen seien, obwohl die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 StGB gegeben erscheinen (BGH Urt. vom 75. April 1955 - 1 StR 354/55). Die neu erkennende Strafkammer hat diese Entscheidung nachzuholen.
Il. Dic Revision der Staatsanwaltschaft.
Die erhobenen Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig - die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß an einen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt worden scien {BGHSt 4A, 125, 126) - ; teils hängen sie so eng mit der Sachrügc zusammen, daß eine gesonderte Erörterung nicht zweckmäßig erscheint.
“. Die Vergehen des einfachen Bankrotts. Während die Strafkammer hinsichtlich des Vergehens
gegen § 240 Nr. 3 KO {unordentliche Buchführung) bedingt vorsätzliches Handeln der Angelllagten für nachgewiesen
T\
erachtet,hat sie zu § 240 Nr. 4 KO angenommen, daß
die Angexlagte "zumindest aus grober Fahrlässigkeit"
es unterlassen habe, die Bilanzen für die Jahre 19583
und 1959 zu ziehen. Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft. daß damit die tatsächlichen Feststellungen
nicht im Einklang stehen. Die Angeklagte kannte ihre Verpflichtung, sie wurde "laufend an sie erinnert."
Sie wußte auch, daß die Bilanzen nicht erstellt waren und wußte spätestens seit dem Sommer *959, daß die Buchführung es unmöglich machte, die Bilanz für das Jahr 958 zu erstellen {S. 4% UA). Sie hat nicht dafür gesorgt, daß dieser Hinderungsgrund beseitigt wurde. Damit war
es sber such unmöglich, für die weiteren Jahre ordnungsgemäß Bilanz zu. ziehen. Die Angeklagte ist von ihrem Steuerberater Dr. Hi imner wieder vergeblich gedrängt worden, fehlende Buchhaltungsunterlagen nachzubringen. Er hat im März ?960 die Vertretung der Angeklagten niedergelegt, weil sie ihm keinen Einblick in ihre Handelsbücher gewährt hatte ({S. 40 UA). Es ist nicht ersichtlich, daß sie ernstlich damit rechnete, ihre Buchhalter, die nicent einmal mit der laufenden Buchführung zurechtkamen, könnten das zustande bringen, was Dr. Hi rich: gelang. Das alles spricht dafür, daß sie auch die Bilanzziehung zunindest bedingt vorsätzlich unterlassen hat.
Zu Recht rügt die Staatsanwaltschait ferner, daß die Angeklagte nicht auch hinsichtlich der Eilanz für ?960 verurteilt worden ist. Das Landgericht hält die Angeklagte in diesem Punkt nicht für schuldig, weil die Bilanzen für die Jahre 1951 bis 1957 erst 8 bis 20 Monate nach dem Pilanzstichtag von ihrem Steuerberater erstellt wurden und sie der Meinung gewesen sein könnte, daß sie für die Bilanz für das Jahr 1960 mindestens 6 Monate brauchen durfte. Mit der Konkurseröffnung am 7. Apri,. 196° sei sie dazu nicht mehr im Stande gewesen. Diese Ausführungen sind: nicht frei von Rechtsirrtum.
Tie Angeklagte hat sich strafbar gemacht, wenn sie die Jahresbilanz nicht in der vorgeschriebenen Zeit gezogen hat :§ 240 Nr. 4 KO}. Möglicherweise hat sie schon hinsichtlich der verspäteten Bilanzziehung in früheren Jahren schuldhaft gehandelt, falls sie etwa den Auftrag an ihren Steuerberater zu spät erteilt oder die Buchführungsunterlagen verspätet geliefert hat. Der Hinweis auf die verspätete Bilanzziehung in früheren Jahren kann ihr daher nicht ohne weiteres zur Entschuldigung dienen. Der Kaufmann hat alles zu tun, um die Bilanzziehung "in der vorgeschricbenen Zeit", d.h. innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit .§ 539 Abs. 2 HGB) zu ermöglichen. Nach den Verhältnissen der Firma der Angeklagten wäre ihr hierfür allenfalls cine Frist von drei Monaten cinzuräumen ‚vgl. BGH Urteil vom 31. 1. 1961 - 1 StR 463/60 - ). Sie mußte also rechtzeitig ihre Vorbereitungen treffen. Aus den reststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß sie bis zur Konkurseröffnung irgendwelche Vorbereitungen für die Bilanz 1980 getroffen hat, daß sic insbesondere einen Aultrag zu ihrer Herstullung erteilt hat. Darin schon kann eine Verfehlung nach § 240 Nr. 4 KO liegen (vgl. BGH bei Herlan GA 1956, 348 und 1961, 356).
Die Verurteilung wegen zweier sachlich zusamnmentreffender - fahrlässiger - Vergehen nach § 240 Nr. 4 KO ist hiernach aufzuheben. Die Aufhebung ergreift auch dic Entscheidung zur Bilanzzichung für das Jahr 1960, die einer Freisprechung gleichkommt, wenngleich die Strafkammer insoweit nicht ausdrücklich freigesprochen hat, wie es entsprechend ihrer Auflassung geboten gewesen wäre.
Der Tatrichter wird, wenn er in der neuen Verhandlung Vorsatz bejaht, prüfen müssen, ob eine fortgesetzte Handlung vorliegt, zumal die Unterlassung der Bilanzziehung
von 1958 bis 1960 auch auf der bis 1958 zurückreichenäien unordentlichen Buchlfünrung beruht. Da möglicherveise auch das Vergehen nach § 240 Nr. 3 KO in den Fortsetzungszusamnenhang einzubeziehen ist, muß das Urteil auch insoweit aufgehoben werden {vgl. BGH IM KO § 240 Nr. 5).
nz
Die Betrugsfälle in Nr. VII der Urteilsgründe = Nr. III der Anklageschrift
In den Fälicen VII ?, 4, 6 bis 11, 313 und 14 handelt es sich jeweils um warenlicferungen zum Kaufpreis von meist einigen hundert bis zu 2.500 DM (Nr. 4). Das Landgericht hält in diesen Fällen die Behauptung der Angeklagten nicht für widerlegt, daß sic geglautt habe, die Lieferungen bezahlen zu können. Es hält daher eine "Betrugsabsicht" nicht für nachweisbar. Dic Staatsanwaltschaft wendet sich hiergegen mit dem Hinwcis, daß diese Warenforderungen insgesamt 10.000 DM ausmachen, so daß die Angeklagte nicht habe davon überzeugt sein können, sie werde die Gegenleistung erbringen können.
Indessen ist nicht anzunehmen, daß die Strafkamner diesen Umstand überschen hat. Die \laren wurden nicht auf eiumal bestellt, sondern die Bestellungen verteilten sich auf sechs Monate. Da die Angeklagte in dieser Zeit immer wieder kleinere Forderungen beglichen hat, kann trotz ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage die Schlußfolgerung der Strafkammer nicht als abwegig bezeichnet werden, daß die Angeklagte bei den einzelnen Bestellungen der Meinung var, sie werde die verhältnismäßig kleinen Rechnungsbeträge bezahlen können, es werde den Lieferanten also kein Schaden entstehen. Immerhin lief der Betrieb weiter und mit den Großgläubigern wurde über ein Moratorium verhandelt. Der Revision ist zuzugeben, daß es unwahrscheinlich
ist, daß die Angeklagte in keinem Falle damit gerech-
net hat, sie werde möglicherweise nicht zahlen Können.
Zur Verurteilung bedurftc es aber in jedem Finzelfall
der volien Überzeugung des Tatrichters vom Betrugsvorsatz der Angeklagten. Da er diese nicht gewonnen hat, mußte er die Angcklagte insoweit freisprechen. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gehen daher fehl.
Auch in den anderen Fällen, in denen es sich zun Teil um größere Beträge handelt, ist die Fevision nicht begründet.
Im Fall VII 2 konnte das Landgericht nicht klären, wer für die Bestellung verantvortlich war. Der Zeuge VB uräc hierüber vernommen, andere Bevreismittel standen nicht zur Verfügung und werden von der Revision auch nicht angegeben. Ein Rechtsfe&ler ist nicht ersichtlich.
Nach Angaben der Angeklagten sollte in Fall rgB- aD Nr. II 3) dic Firma Wi, für deren Lohnauftrag die Verc bestimnt war, selbst bestellt haben. Die Strafkammer hält das nicht für widerlegbar, da Beweismittel nicht vorhanden seien. Dice Staatsanwaltschaft meint zwar, die Stralkammer hätte die "Verantwortlichen" der Firmen Pe und Witt hierüber vernehmen sollen. Warum die Strafkammer dazu gedrängt sein sollte, wird nicht aufgezeigt. Mit dem Wort "Verantwortliche" ist das nach Meinung der Revision zu verwendende Beweismittel auch nicht hinreichend bezeichnet.
Tas gleiche gilt für die Aufklärungsrüge im Fall vIIl 5. Im übrigen greift die Revision hier nur die Beweiswürdigung der Strafkammer an.
Die - allerdings schr knappen - Ausführungen der Strafkammer im Fall VII 12 geben keinen Anhalt für ein betrügerisches Handeln der Angeklagten. Der "Striwa" wer die wirtschaftliche Lage der Angeklagten bekannt. Dice volle Durchführung der Lohnarbeiten wurde offenbar durch den völligen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Angeklagten verhindert. Für das Vorliegen einer Untreuehandlung (§ 266 StGB) bicten weder die Urteilsfeststollungen noch dic Anklageschrift einen Anhalt. Auch die Staatsanwaltschaft hat hier nur wegen Betrugs Anklage erhoben.
53. Freispruch im Fall VII 16 der Urteilsgründe = vı der Anklageschrift.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Kaufpreis aus den Lieferungen der Firma von Km : "up erst nach und nach - je nach kingang der Erlöse aus dem Verkauf der mittels der gelieferten Stoffe hergestellten Kleider - bezahlt werden sollte und daß die Finhaltung dieser Vereinbarung bei Kaufabschiuß möglich war. Die Strafkammer hält es nicht für erweislich, daß die Angeklagte schon bei Abschluß des Vertrags die Absicht hatte, diesen Verpflichtungen nicht nachzukommen. Sie hat deher ohne ersichtlichen Rechtsirrtum das Vorliegen des Betrugsvorsatzcs verncint. Aus der Nichteinhaltung der Vereinbarung mußte die Strafkemmer nicht den Schluß ziehen, daß die Angeklagte von vornherein zur Nichterfüllung entschlossen war. Dice Freisprechung vom Vorwurf des Betrugs kann daher nach den bisherigen Feststellungen rechtlich nicht beanstandet werden.
Das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob das Verhalten der Angeklagten nicht den Tatbestand des § 266 StGB erfüllt. Dice Lieferfirma wollte sich in diesem Falle besonders sichern. Deshalb mußte sich die Angeklagte verpflichten, beim Verkauf von Kleidern, die aus den - sicher-
ich unter Eigerntumsvorbehnlt - gelieferten Stofien her A gestollt waren, einen Veil dor Kaufpreislorderungen an
die Lieferfirma still akzuireten. Dice Angeklagte war befugt, aucen diese Foräcrungsteile einzuziehen, mußto aber
den darauf eimeehenden 2 Betrag jeweils sofort an die Firma von Kun :: YEB :t führen. Damit nattce sie kraft Rechtsgeschäflts Vermögensinteressen dieser Firma wahrzunchnen. Die Verpflichtung der Angeklagten w war Oetenssientlien. cine wesentliche Vertragspllicht, ohne dic der Lieiervertrag kaum zustande gekommen wärc. Hat die Angeklagte diesc Pflicht vorsätzlich verletzt, inden sic nicht einmal die Abtretungen vorgenommen, sondern bewußt die Erlöse aus dem Verkauf der Waren in voller Höhc für sich vingezogen und verbraucht hat, so hat sie sich der Untreuc schuldig genacht ;vgl. BGHSt 5, 61, 65, 66). Die Freisprechung kann hiernach nicht bestehen bleiben.
4. Tie Strafzunessungsgründe hinsichtlich dar ausgesprochenen Freiheiisstraien lassen keinen Rechtsirrtun ersehen. Dice Strafkammer hat sich bei der Festsetzung der
Finzelstrafen und der Bildung der Gesamtstrafe im Rahnen des Gesetzes und ihres KErmessensspiclraums gehalten.
Hiernach ist das Urteil nur hinsichtlich der Konkursvorgehen und zuu Freispruch im Fall VII ?6 der Urteilsgründe aufzuheben; im übrigen ist auch die Revision der Staatssnualtschaft zu verwerfen.
Hübner Seibert rischer
Locsdau Pikart