Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 08.03.1968 – 4 StR 634/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern
ee Dante
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2139 071
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 8. März 1968, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrät WW in der Verhandlung, Bundesanvalt 9 Hei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,
Justizangestellter gg
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten Josef Ai» gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Januar 1967 wird verworfen; jedoch entfällt die Einziehung eines Trommelrevolvers.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision des Angeklagten Johannes KO ira das Urteil
a) dahin geändert, daß dieser Angeklagte in den Fällen 21 und 82 wegen einfacher räuberischer Erpressung verurteilt wird,
III.
IV:
b) im Strafausspruch in äiesen Fällen und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
Auf die Revision des Angeklagten Helmut KEE vira das Urteil
a) dahin geändert,: daß. dieser Angeklagte in den Fällen 21, 82 und 91 wegen ein- : facher- räuberischer Erpressung verurteilt wird,
b) im Strafausspruch. in diesen Fällen und
im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, u
Auf die Revision des Angeklagten Erich
KB :irü gas Urteil
a) dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen einfacher räuberischer Erpressung in zwei Fällen (82 und 91) verurteilt wird,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revisionen der Angeklagten Johannes, Helmut und Erich KB vira das Urteil außerdem
a) dahin geändert, daß der Mitangeklagte Ko im Fall 82 wegen Beihilfe zur
en
Ka
einfachen räuberischen Erpressung verurteilt wird,
b) im Strafausspruch in diesem Falle und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
VI. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten der Rechtsmittel, an cine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.
VII. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Johannes, Helmut und Erich
KO vervorfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
nn
Das Landgericht hat verurteilt:
den Angeklagten Johannes KB als gefähriichen Gewohnheitsverbrecher wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Verabredung einer schweren rüuberischen Erpressung, schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen versuchten schveren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Zuchthausstrafe zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus;
. haus;
-5.-
den Angeklagten Josef KEEEEB vegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zucht-
"ir
‚, gen Angeklagten, Helmut Kubacki als gefährlichen Gewohnbeitsverbrecher wegen schwerer räuberischer Erpressung in £ünf Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus;
den Angeklagten Erich KB vegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von nieben Jahren Zuchthaus.
Es hat Johannes Kubacki die bürgerlichen Ehrenrechte auf. die Dauer von zebn Jahren, Helmut KW auf die Dauer
von acht Jahren, Erich und Josef KB auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem hat es bei Johannes xD die Sicherungsverwahrung angeordnet, bei den übrigen Angeklagten die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und einen Josef KB zchörenden Trommelrevolver eingezogen.
Die Angeklagten Jobannes, Helmut und Erich. KEEED haben mit ihren Revisionen teilweise Erfolg. Die Revision des Angeklagten Josef KB p1eibt erfolglos.
G
1. Josef Km
-—- 1 |. o nee eeeveorTrs | -[. . ..
sion Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sic macht geltend, das Landgericht habe nicht alle Möglichkeiten zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugen Franz Kogpund Eheleute Paul und Hannelorc Cn genutzt, Wenn es Franz KogBhabe folgen wollen, hätte
es bei seiner Arbeitgeberin nachfragen müssen, ob er tatsächlich vom 24, zum 25. November 1964 Nachtschicht gchabt habe und diese Tatsache wirklich ein Anhaltspunkt für ihn gewesen sei. Eine nach der Hauptverhandlung bctriebene Nachfrage habe ergeben, daß Franz Ko@B:eäcr am 24. noch am 25. November 1964 gearbeitet habe. Um die Glaubwürdigkeit der Eheleute CE !cstzustellen, hätte deren Sohn als Zeuge darüber vernommen werden müssen, ob und gegebenenfalls wann er einen zweifarbigen Opel Kapitän mit einer roten Überführungsnumnmer in der Gasse gcsehen habe. Der Hausarzt habe befragt werden müssen, ob Hannelore CE im November 1964 tatsächlich. zum ersten Mal in seiner Behandlung gewesen sei. Beim Gartenbauant
'habe nachgefragt werden müssen, ob es am Morgen des 25.
November 1964 geregnet habe, was Paul CW. vie dic nachträgliche Auskunft des Gartenbauamts bevieise, zu
Unrecht verneint babe. Schließlich habe sich das Iand-
gericht durch eine Ortsbesichtigung davon überzeugen müssen, ob Paul CB: vie er angegeben habe, mit seinen Moped "zügig" in die Gasse habe einbiegen können; tatsächlich sei das wegen einer 20 cm hohen Bordsteinkante nicht möglich gewesen. Die Rügen gehen fehl.
Allerdings kam den Aussagen der Zeugen Franz Ki
-. und Eheleute CE rür die Überführung des Beschverde-
b
- 71-
führers Josef KB uni seiner Brüder Johannes und Helmut als Täter in den Fällen 36 bis 39 entscheidende Bedeutung zu. Wegen mannigfaltiger, in der Person des Mitangeklagten Hubert Ko@p liegender Bedenken ist das Landgericht dessen die Brüder KW vyelastenden Angaben in diesem Verfahren deshalb auch nur dort gefolgt, wo diese Angaben durch andere Beweisumstände ‚hinreichend erhärtet wurden (UA 53, 54). In den vorliegenden Fällen hat das Landgericht diese Bestätigung u.a. in den Aussagen der drei angegriffenen Zeugen gefunden. Diese haben zu seiner Überzeugung beigetragen, daß der von den Tätern benutzte gestohlene Kraftwagen am Morgen des 25. November 1964 zwischen 7.00 und 7.30 Uhr in der erwähnten Gasse in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Brüder KOEEEEED gestanden hat und zur Tatzeit im Besitz dieser Angeklagten gewesen ist. Allein deswegen mußte sich den Landgericht indessen noch nicht die von der Revision vermißte Überprüfung der Angaben dieser Zeugen aufdrängen. Es war von ihrer Glaubwürdigkeit überzeugt und hat dies im Urteil eingehend dargelegt. Die Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Hat der Tatrichter aber einmal die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt, so ist eine Pflicht zur weiteren Nachforschung nur dann zu bejahen, wenn dargetan wird, daß ihm noch. Umstände oder Möglichkeiten bekannt waren, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Überzeugung hätten wecken müssen (BGH NJW 1951, 283; BGHSt 3, 169, 175). Solche Umstände sind bier nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere auch in Ansehung der "widerstreitenden" Angaben der Eheleute CW. Die Tatsache, daß sie ursprünglich im Sinne der Beschwerdeführer ausgesagt und dann Wochen später von sich aus ihre Angaben berichtigt und danit
ihre erste Aussage in aller Öffentlichkeit als Lüge hingestellt haben, konnte das Landgericht zur Bejahung ihrer Glaubwürdigkeit heranzichen. Ihr Verhalten hat
das Landgericht mit der Angst vor Gewalttätigkeiten von seiten der Brüder KB überzeugend erklärt. Eine weitere Nachforschung in dem von der Revision gewünschten Sinne mußte sich ihm umsoweniger aufdrängen, als nicht einmal die Angeklagten selbst oder einer ihrer Verteidiger im Laufe der über zuci Monate dauernden Hauptverhandlung es für notwendig befunden haben, Beweisamträge in dieser Richtung zu stellen oder wenigstens eine weitere Aufklärung anzuregen. Die Behauptung der Revision, das sei deshalb nicht geschehen, weil nicht damit hätte gerechnet werden können, daß das Gericht den Zeugen Glauben schenken würde, ist nach dem aus der Verhandlungsniederschrift und den Urteilsgründen ersichtlichen Verfahrensgang unrichtig.
In diesem Zusammenhang sei noch folgendes bemerkt:
Die von der Revision mitgeteilten Ablichtungen von Auskunftsschreiben kann der Senat nicht berücksichtigen. Nach den in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Aussagen der Eheleute Ci (Ba. XIV Bil. 167 R £f) hat deren noch schulpflichtiger Sohn den fraglichen Kraftwagen selbst nicht gesehen; es ist nur in seiner Gegenwart von ihm gesprochen worden. Die Einholung einer Auskunft des Gartenbauamts erübrigte sich auch deshalb, weil der Hitangeklagte Hubert Ko anläßlich des Ortstermins vom 6. Januar 1967 erklärt hat, daß es am Morgen des 25. November 1964 geregnet habe (Bd. XIV Bl. 149) und das Landgericht ihm ersichtlich geglaubt hat. Bei dieser Gelegenheit hat der beauftragte Richter in Gegen-
b
wart der Angeklagten auch die fragliche Gasse in Augenschein genommen und Feststellungen über deren lage und Ausmaße getroffen, ohne eine ins Gevicht fallende Erhöhung der Borästeinkante zu erwähnen (Bd. XIV Bl. 151).
— | | mn
schwerde erschöpfen sich in unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und seine Beweiswürdigung. Diese ist allein Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann sie nur auf Rechtsfehler nachprüfen. Solche sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die behaupteten Verstöße gegen allgemeine Erfabrungssätze nicht vor. Die Revision verkennt, daß die tatrichterliche Überzeugung nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse zu sein braucht; sie ist schon dann nicht mit diesem Rechtsmittel angreifbar, wenn die Folgerungen möglich sind (BGH NIW 1951,-.325).. In Wahrheit versucht die Revision nur, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, indem sie den
im Urteil festgestellten Beweisumständen anderen viert beimißt oder ihren Erwägungen Tatsachen. mit zugrunde legt, die nicht im Urteil festgestellt sind. Das angehliche, nach der Urteilsverkündung vom Mitangeklagten KOEB verfaßte Widerrufsschreiben sowie den Bescheid
des Leitenden Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht Essen vom 22. Dezember 1967 darf der Senat nicht berücksichtigen.
b) Die sachliche Nachprüfung des Urteils bat bei Josef KOEEEB zuch im übrigen weder zum Schuldspruch. noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler ergeben. Nur in folgendem besteht Anlaß zur Erörterung: _
Das Landgericht hat Josef Kl und seine Brüder
nt
- 10 -
Johannes und Helmut in den Fällen 7 bis 39 vosen Verrischen Erpressung (§ 49 a Abs. 2 StGB) und wegen Vollendung einer solchen Erpressung im Sinne der §§ 255,
250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. verurteilt, weil Josef KEN eine Pistole 08 mitführte und die Angeklagten den oder die Kassenbeamten durch Drohung mit dieser vorgehaltenen
Waffe - in den Fällen 37 und 38. zwingen wollten, im
Fall 39 tatsächlich gezwungen haben - das Geld herauszugeben. Eine Waffe führt der häter aber nur dann Vbei
sich", venn er das Bewußtsein. bat, daß ‚die Waffe zum
Gebrauch bereit ist."Dazu gehört bei einer Pistole - so-
weit diese, vas nach den festgestellten Sachverhalt aus-
zuschließen ist, nicht als Schlagverkzeug vervendet werden soll (vgl. BGHSt 3, 229, 255) -— zuar nicht notwendig, daß sie geladen oder gar durchgeladen ist. Mindestens muß der Täter oder ein anderer aber die dazu gehörende Munition so greifbar nahe haben, daß er die Pistole in kurzer Zeit ibrer Bestimmung gemäß zur Verwendung fertig machen Kann, Von einem Gebrauch der Waffe kann dagegen nicht schon die Rede sein, wenn eine Pistolc, da Munition nicht nitgeführt wird, nur zu einer leeren Drohung verwendbar ist. Denn das Mitführen einer Waffe wirkt nach
§ 250 Abs. 1 Nr, 1 $t6B straferschwerend nur wegen der besonderen Gefährlichkeit im Sinne der Gewalttätigkeit, nicht im Sinne der List (BGHSt 3, 229, 232; BGH Urteil vom 26. November 1958 - 2 StR 413/58 -).
Daß vorliegend die Pistole geladen war oder jedenfalls die dazu gehörende Munition mitgeführt wurde, ist zwar im Urteil bei der Sachverhaltsschilderung der Fälle 37 bis 39 selbst nicht ausdrücklich erwähnt. Das ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang mit den zum Fall 36
- 11 -
getroffenen Feststellungen, einen versuchten schweren Diebstahl, den dieselben Angeklagten unmittelbar vor
der Ausführung der versuchten räuberischen Erpressung (Fall 37) begangen haben, Danach hat Josef KB vor dem gemeinsamen Einstieg in den Kassenraum der Spar-
und Darlehenskasse in HP in der Nacht zum 25. November 1964 die Pistole "durchgeladen“ und auf die Frage den Mitangeklagten Ko: "Wenn nun jemand kommt, schießt Du dann?" entgegnet: "Ich werde mal in den Putz schießen, dann geht der andere schon" (UA 137). Weil die Angeklagten den Tresor im Kassenraum nicht öffnen konnten, stiegen gie in die darüberliegende vermeintliche Wohnung des Kassenleiters ein, um ihn zur Herausgabe des Geldes zu zwingen, und durchsuchten sie, Josef KB ni: vorgehaltener Pistole (Fall 57). Nachdem sie ein 11-jähriges Mädchen aufgeweckt und ihren Irrtum erkannt hatten, fuhren sie nach Gladbeck zurück, trennten sich von dem Mitangeklagten Ko und fuhren eine gute halbe Stunde spä-. ter zwischen 7.30 und 8.00 Uhr am Morgen des 25. Noven- ‘ber 1964 nach KO; um die Kreissparkassenzweigstelle auszurauben (Fall 38). Weil sie sich vor dem Kassengebäude beobachtet fühlten, fuhren sie nach Alt-Schermbeck weiter und führten schließlich dort, gegen 9.00 Uhr, den Überfall auf die Zweigstelle der Kreissparkasse RB zus; wobei Josef den Kassenangestellten abredegemäß mit der (selben) Pistole bedrohte (Fall 39). Danach muß aber davon ausgegangen werden, daß das Tandgericht die zu Beginn der Verbrechensserie zum Fall 36 festgestellte Gebrauchsbereitschaft der Pistole für sämtliche Straftaten der Angeklagten in der Nacht und am Morgen des 25. November 1964 für eruiesen angesehen und eine ausdrückliche Wiederholung dieser Feststellung bei der Schilderung der wei-
un am Le
- 12 —
teren Fälle für überflüssig angesehen hat. Daß etwa die Angeklagten unterwegs dic Pistole unbrauchbar gemacht oder die Munition weggeworfen oder verloren hätten, ist nach Iage der Sache auszuschließen. Die Verurteilung des Angeklagten Josef KB aus § 250 Ans. 1 Nr. 1 StGB ist mithin in allen Fällen zu Recht erfolgt.
Nur die Einziehung des Trommelrevolvers kann nicht bestehen bleiben. § 40 StGB setzt voraus, daß der Täter
. wegen der Tat, für die der betreffende Gegenstand ver-
wendcot wurde ,, auch verurteilt worden ist (BGH NJW 1955, 1327. = IM Nr. 5 zu § 40 StGB). In allen Fällen, in denen
.. der ihm gehörende Trommelrevolver benutzt wurde, ist
Josck "> 7 freigesprochen worden, Seine Revision war daher mit der Maßgabe zu verwerfen, daß die angeordnete
| Einziehung dieser Waffe entfällt.
u. Tobannes_ Tamm
Die Nachprüfung des Urteils hat bei diesem Angeklagten - bie e auf die noch zu erörternde verurbeilung viegen keinen Rechtsfehler ergeben. Mit seinen Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Hubert Ko und dessen Bruder Franz versucht er in Wahrheit nur, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch seine eigene zu ersetzen; das ist unzulässig.
Auch bei ihm hat das Landgericht in den Fällen 37 bis 39 mit Recht die strafschärfende Bestimmung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewendet. Der Mittäter Josef Kubacki führte eine gebrauchsbereite Pistole mit (vgl. I2b). Das wußte er nach. dem Urteilszusammenhang. Er
- 13 -
hat mitberaten, war dabei, als Josef KW die Pistole
durchlud und hat auch dessen Wortwechsel mit dem Mitangeklagten Kogg@ über einen möglichen Gebrauch der Waffe angehört. Bei einer solchen Sachlage erübrigten sich nähere Erörterungen. | |
In den Fällen 21 und 82 bleibt dagegen nach den
Urteilsgründen zweifelhaft, ob die von den Tätern - Jo-
hannes, Helmut und vermutlich Josef KB im Fall 21; Johannes, Helmut und Erich K9 sowie Hubert Kogg im Fall 82 - mitgeführten Waffen gebrauchsbereit waren. Manches spricht zwar dafür, besonders im Fall 21, in
dem dieselbe Pistole wie in den Fällen 36 bis 39 benutzt Worden ist (UA 137) und zu dem das Landgericht enführt, daß der Hittäter (vermutlich Josef Kw) "bewaffnet! gewesen sei, dies allerdings nur dahin erläutert, daß er "eine O8-Pistole bei sich" geführt babe (UA 114). Andererseits ist dieser Fall die erste von den Angeklagten KB bpegangene räuberische Erpressung; für das Landgericht bestand deshalb besonderer Anlaß zur Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Pistole geladen var oder wenigstens die dazu gehörende Munition mitgeführt wurde. Insoweit fehlen indessen jegliche Feststellungen und Ausführungen im Urteil. Das gleiche gilt für den Fall 82; dort sind zudem andere Waffen benutzt worden. Es läßt sich danach nicht einmal ausschließen, daß sich das Landgericht der rechtlichen Bedeutung solcher Feststellungen nicht voll bewußt gewesen ist. Auch aus der Persönlichkeit der Angeklagten und ihrem sonstigen Verhalten läßt sich ein sicherer Schluß auf die Gebrauchs- ‚bereitschaft der benutzten Waffen nicht ziehen. _
Der festgestellte Sachverhalt 1äßt sonach in den
- 14 -
Fällen 21 und 82 cine Verurteilung des Beschvuerdefühsung nicht zu. Dennoch bedarf es zum Schuldspruch keiner Zurückverweisung der Sache, da auszuschließen ist, daß insoweit noch weitere Feststellungen werden getroffen werden können. Der Senat kann das Urteil vielmchr von sich aus dahin ändern, daß Johannes KB in üicsen beiden Fällen wegen - einfacher - räuberischer Erpressung (§§ 255, 249 StGB) verurteilt wird.
Über die Strafen in diesen Fällen muß das Landgericht jedoch neu befinden, da für ihre Bemessung ein milderer Strafrahmen in Betracht kommt. Das nötigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe mit den ihr nachgeordncten Nebenentscheidungen nach den 8§ 32, 42 e und 79 StGB (§ 76 StGB; BGHSt 14, 381, 382). Die rechtlich nicht zu beanstandende Strafzumessung in den übrigen Fällen cin-
‚schließlich der Beurteilung des Angeklagten als gefähr-
licher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB ist von der Bemessung der beiden aufgehobenen Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflußt worden.
III. Helmut Ku»
1. Die, jedenfalls innerhalb der Frist des § 345
-— | | nm om
| ne |r nr nr te re
a) Was die Revision selbst vorbringt, geht aller-
dings fehl. Sie wendet sich im wesentlichen gegen die
Feststellungen des Urteils und seine Beweiswürdigung.
- 15 -
Diese 1äßt jedoch Rechtsfcehler nicht erkennen, Insbesondere sind die Folgerungen des Landgerichts denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung; zwingend brauchen sie nicht zu sein. .Das verkennt die Revision letzten Endes auch bei der Behauptung, daß bei der Beurteilung der Aussagen der Eheleute CB naheliegende Möglichkeiten unberücksichtigt geblieben seien. Es ist unmöglich, den gesamten Inhalt einer mehrwöchigen Verhandlung im Urteil vollständig darzustellen und sich dabei ausdrücklich mit allen gedanklichen Möglichkeiten auseinanderzusetzen. Der Tatrichter muß sich auf die Erörterung des Wesentlichen beschränken; das hat das Landgericht hier getan. Daß es bessere Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts gegeben hätte, kann die Revision nur durch eine Verfahrensrüge geltend machen, die hier nicht erhoben ist. Die Auffassung, durch die Einholung einer Auskunft an Stelle der Vernehmung eines Zeugen habe das Landgericht gegen einen Erfahrungssatz verstoßen, ist abwegig.
Auch die umfangreichen Ausführungen der Revision zur Frage des "Wiedererkennens" decken keinen Rechtsfehler auf. Wie das Urteil zeigt, sind die Polizceibceanmten bei der Gegenüberstellung mit außerordentlicher Gründlichkeit vorgegangen. Abgesehen von dem Zeugen Vo; sen immerhin zwei Gruppen mit je acht Per- - sonen nacheinander vorgestellt worden sind, haben alle in Betracht kommenden Tatzeugen den oder die jeweiligen Täter aus vier Gruppen mit je acht Personen wiedererkann Daß dabei die von der Revision erörterten psychologische Erkenntnisse unbeachtet geblieben wären, ist nicht ersichtlich. Einen bestimmten Fehler zeigt die Revision ‚auch nicht auf. Sie folgert Verstöße gegen diese Erkennt
1 > Gr
[1
r
- 16 -
nisse ausschließlich aus dem Umstand, daß sich das Landgericht nicht mit allen theoretisch möglichen Fehlerquellen im Urteil auscinandergesetzt, beispielsweise nicht dargelegt habe, daß sich unter den zusammen mit Helmut KB ecgenüberecstcellten Personen auch solche mit ebenfalls großer Nasc (UA 191) befunden hätten. Erörterungen solcher Art wären jedoch nur dann erforderlich gewesen, wenn besondere. Umstände dazu gedrängt hätten; etwa Einwendungen in dieser Richtung erhoben worden wären oder sonstige Gründe die Befürchtung nahegelegt hätten, daß bei der Gegenüberstellung wesentliche Erkenntnisse nicht beachtet worden sein könnten, Solche besonderen Umstände lagen nach. den Urteilsgründen nicht vor. Insbesondere konnte das Lanäügericht bei insgesamt
:32 vorgestellten Personen, darunter auch seine Brüder
von der für cine Gegenüberstellung selbstverständlichen Tatsache ausgehen, daß nicht ausschließlich solche Personen ausgewählt worden waren, die sich auf den ersten
‚Blick schon durch ihre Nase von Helmut Ki unter-
schieden. Dice demgegenüber von der Revision verlangte umfassende Erörterungspflicht hinsichtlich aller erdenklichen Fehlermöglichkeiten im Urteil kann der Senat nicht anerkennen. Eine solche Pflicht 1äßt sich weder aus der "Tondenz der Gesamtrechtsprechung des Bundesgerichtshofs" noch aus einem Vergleich mit der von ihm entwickelten Rechtsprechung zur Darlegung des Inhalts von Sachverständigengutachten herleiten (vgl. insbesondere BGHSt
7, 238, 240; 12, 311).
Auch die übrigen Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang gehen fehl. Zutreffend hat das Landgericht jeweils dem ersten Wiedererkennen entscheidende Bedeutung beigemessen und das "wiederholte" Wieder-
PAR
I... 2.0.
erkennen, insbesondere in der Hauptverhandlung, mur
als Bestätigung gewertet. Soweit es im Fall 62 stärker darauf abgestellt hat, ist nichts dagegen einzuvenden, weil dort die Gegenüberstellung unter wesentlich erschuerten Bedingungen durchgeführt worden ist (UA 192). Jedenfalls spricht auch in diesem Falle nichts dafür,
daß das Landgericht das wiederholte Wiedererkennen in
dcr Hauptverhbandlung überbewertet hätte oder sich seiner Schwächen nicht bewußt gewesen wäre. Die Behauptung der Revision, das folge schon daraus, daß es das (wiederholte) Wicdererkennen in der Hauptverhandlung jeweils
an den Anfang seiner Erörterungen gestellt habe, ist abwegig. So ist das Landgericht überdies auch im Fall 91 verfahren, obwohl der Zeuge VE iic Angeklagten auf Grund der Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung allein nicht mit Sicherheit als die Täter bezeichnen zu können glaubte, Auch soweit die Revision sonst aus der Fassung des Urteils eine fehlerhafte Rechtsauffassung
des Landgerichts herzuleiten versucht, ist ihr Vorbringen unbegründet. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 16, 204 beruft sie sich zu Unrecht. Dort hat
der Tatrichter ohne Erläuterung der näheren Umstände den wiederholten Wiedererkennen in der Hauptverhandlung durch zwei Kinder entscheidende Bedeutung beigemessen, obwohl - vorher keine regelrechte Gegenüberstellung stattgefunden hatte, Jener Fall ist mit dem vorliegenden Verfahren
nicht vergleichbar.
Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung im Fall 37 sind offensichtlich unbegründet.
b) Die sachliche Nachprüfung des Urteils im übrigen führt jedoch bei Helmut Ki zu folgenden Bedenken:
- 18 —
Wie bereits ausgeführt (I 2 b), setzt eine Verurdaß dic mitgeführte Waffe gebrauchsbereit ist, daß also mindestens die dazu gehörende Munition mitgeführt wird. Ausrcichende Feststellungen hat das Landgericht insoweit nur in den Fällen 37 bis 39 (vgl. I 2b) sovie im Fall 62 getroffen, bei dessen Ausführung sich aus der Pistole des zweiten Täters (vermutlich Erich Te ein Schuß gelöst hat (UA 189). Dem Urteilszusammenhang ist auch zu cntnebmen, daß Helmut Kup dic Gebrauchsbereitschaft der in diesen Fällen jeweils von einem Mittäter mitgeführten Waffe gekannt hat. Insoweit ist er daher zu Recht :aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden.
Dagegen fehlen im Urteil in den Fällen 21, 82 und 91 ausreichende Feststellungen über die Gebrauchsbereitschaft der mitgeführten Waffen. Für die Fälle 21 und 82 ist das bereits dargelegt (IT). Im Fall 91 gelten die gleichen Erwägungen. Auch hier hat das Landgericht die Frage, ob der von Helmut KB nitzeführte Trommelrevolver und die von seinem Bruder Erich mitgeführte Pistole 08 bei der Ausführung der Tat geladen waren oder ob die Täter wenigstens die dazu gehörende Munition greifbar hatten, nicht geprüft. Da auszuschließen ist, daß insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat das Urteil von sich aus dahin
. geändert, daß Helmut KB in diesen ärei Fällen we-
gen — einfacher - räuberischer Erpressung verurteilt wird.
- 19 -
Landgericht jedoch neu befinden. Einer Erörterung der überdies auch unbegründeten Angriffe der Revision gegen die Bemessung der Gesamtstrafe bedarf es danach
— nicht. Dice rechtlich einwandfreie Strafzumessung in den übrigen Fällen einschließlich der Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist von der Höhe der aufgehobenen Einzelstrafen ersichtlich
nicht beeinflußt.
| | IV. Erich Kun
|
Ä Auch bei diesem. Angeklagten fübrt die nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde zur Änderung des Urteilsspruchs dahin, daß er in den Fällen 82 und 91 (nur) wegen - einfacher - räuberischer Erpressung verurteilt wird. Auf die Ausführungen unter I 2 b) (am Anfang);
II {dritter Absatz) und III 2 b) (zweiter Absatz) wird Bezug genommen. Da der Angeklagte nur in diesen beiden Fällen verurteilt worden ist, war danach bei ihm der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen u Rechtsfehler ergeben. \
4 V. Derselbe Rechtsfehler, der bei den Angeklagten | Johannes, ‚Helmut und Erich Kg in Fall 82 zu einer | Änderung des Urteils nötigt, betrifft auch den Mitange- | klagten Hubert_Kogp der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Gemäß § 357 StPO muß das Urteil daher in diesem | Fall auch zu seinen Gunsten dahin geändert werden, daß
u er wegen Beihilfe (nur) zur einfachen räuberischen -
Erpressung verurteilt wird. Auch bei ihm waren deshalb
der Einzelstrafausspruch in diesem Fall und der Gesamt-
- 20 -
strafausspruch aufzuheben. Eine Erstreckung der Aufhebung auf den Strafausspruch im übrigen - einschließlich der Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher - kommt nicht in Betracht. Über die Nebenentscheidungen nach den §§ 32, 38, 40 und 79 StGB muß das Landgericht jedoch neu befinden (§ 76 StGB).
Rotberg | Faller Mayr
Sanders Hürxthal