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BGH Entscheidung vom 26.11.1958 – 2 StR 413/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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iR 413/58 2264 089
Im Namen des Volkes,
In der Strafsache gegen
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wegen Verabredung sines Raubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1958,ar der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
"als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangest elltez GB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. April 1958
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte vegen Verabredung eines Raubes — Verbrechen nach § 49 a Abs. 2 StGB in Verbindung mit, § 249 StGB - verurteilt wird,
bp) im Strafausspruch mit den dözu ıgehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an Gas Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
"tündes
Die Strafkamer hat den Angeklagten nach § 49 a StGB wegen Verabredung eines schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Ie Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
le § 55 Abs. 2 StPN ist nicht verletzt. Der Zeuge GEB ist ausweisiich der Sitzungsniederschrift über sein Recht zur Auskunftsverweigerung belehrt worden. Im übrigen könnte auch die Revision auf eine Verletzung dieser Vorschrift nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).
2. Auch die Aufklärungsrüge geht fehl. Soweit beanstandet wird, daß die Strafkammer den Sachverhalt nicht durch weitere Befragung der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen geklärt habe, ist die Rüge unzulässigs das Revisionsgericht kann nicht feststellen, welche Fragen bereits an diese Personen gerichtei worden sind (BGHSt 4, 126). Der Vorwurf, die Strafkammer hätte trotz Zustimmung aller Beteiligten nicht auf die Vernehmung der weiteren bei Gericht anwesenden Zeugen verzichten dürfen, ist unbegründet, Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind lediglich Margarete WED und Elisanetn gg nicht vernommen worden, Ihre Vernehmung wäre zwecklos gewesen, weil sie als Angestellte der Lotto-Annahmestelle über das strafbare Verhalten des Angeklagten nichts aussagen konnten. Hiernach kann die Behauptung der Revision auf sich beruhen, die Verteidigung habe sich nur deshalb mit der Beendigung der Beweisaufnahme einverstanden erklärt, weil die Strafkammer im Anschluß an die Vernehmung des zeugen BD habe durchblicken lassen,. sie werde auf dessen Bekundungen keinen entscheidenden Wert le-
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TI. Die Sachrüge ist dagegen teilweise begründet.
Was die Revision dazu vorbringt, geht allerdings fehl. Die Beweiswürdigung der Strafkammer 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ihre Darlegungen sind frei von Widersprüchen. Die aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Folgerungen sind wöglich, Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor.
Dennoch führt die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Feststellungen schlug aD dem Angeklagten vor, sich mit weiteren, bereits entschlossenen Bekannten an einem Raubüberfall auf die Lotto-Annahnestelle zu beteiligen; die beiden weiblichen Angestellten der Annahmestelle würden durch Bedrohung mit einer noch anzuschaffenden Gaspistole voraussichtlich so in Schrecken versetzt, daß man die Kasse widerstandslos wegnehmen könnte; evil. müßte zu körperlicher Gewalt gegriffen werden, was bei den Frauen keine großen Schwierigkeiten bereiten würde. Als der Angeklagte zu bedenken gab, daß er in Brühl und im Hause 0) bekannt sei und auch wegen seiner Körpergröße auffallen könnte, entgegnete dl». für ihn wäre die Sache gefahrlos; seine Aufgabe bestünde darin, einen Wettschein in der Annahmestelle abzugeben, auf diese Weise zu erkunden, ob "die Luft rein sei",und das zrgebnis dann den übrigen Komplizen mitzuteilens ‚ dafür würde ihm ein Teil der Beute überlassen. Nunmehr erklärte sich der Angeklagte zur Mitwirkung bereit. Über den Zeitpunkt der Tat wollten sich beide noch verständigen. Entsprechend der ihm von WE zugesanäten Nachricht begab sich der Angeklagte am Tattage zum Treffpunkt. Während die anderen nach
Rücksprache mit ihm vor der Tat noch eine Wirtschaft aufsuchten, entfernte er sich jedoch. Der Überfall ist später ohne seine Mitwirkung versucht worden.
Hiernach begegnet zwar die Annahme einer Verbrechensabrede im Sinne des § 49 a Abs. 2 StGB keinen rechtlichen Bedenken, Der Angeklagte und 7 haben sich ernsthaft entschlossen, mit weiteren Komplizen einen Rauübüberfall zu begehen; sie haben hierbei wesentliche Einzelheiten der Tatausführung besprochen, Das genügt (BGH NJW 1954, 1257, 1258). Den Darlegungen des Urteils ist auch als Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß der Angeklagte den für ihn vorgesehenen Tatbeitrag als Mittäter leisten sollte und wollte. Ihm fiel gegen Beteiligung an der Beute die Aufgabe zu, die Verhältnisse am Tatort unmittelbar vor dem Überfall zu erkunden und seine Wahrnehmungen den anderen Beteiligten mitzuteilen, Er hätte also den Geschehensablauf weitgehend beeinflussen können, wenn er auch mit Rücksicht auf seine Besorgnis, leichter als die anderen erkannt zu weräen, bei dem Überfall selbst nicht in Erscheinung treten sollte.
Sein Beitrag war somit nicht als Förderung fremder Tat, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller Komplizen gedacht. Wenn die Strafkammer daher bei der rechtlichen Würdigung abschließend ausführt, der Angeklagte habe mit aa verabredet, gemeinschaftlich mit ihm undden übrigen Beteiligten den Raub zu begehen, so kommt darin
mit hinreichender Deutlichkeit ihre Überzeugung zum Ausdruck, der Angeklagte habe als Täter an dem Raubüberfall mitwirken sollen und wollen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob töglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung geboten sein könnte, wenn die Verabredung dahin gegangen wäre, daß der Angeklagie lediglich Hilfe zu einem nur von den anderen Beteiligten beabsichtigten Raube zu leisten hätte.
im.
Rechtlich fehlerhaft ist indessen die Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. i StGB. Zwar kann auch eine Gaspistole, mit deren Hilfe hier der Überfall durchgeführt werden sollte, eine Waffe im Sinne dieser Vorschrift sein, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körporlich zu verletzen (BGHSt 4, 125). Der Täter oder Teilnehmer führt eine Waffe aber nur dann "bei sich", wenn er das Bewußtsein hat, daß die Waffe gebrauchsfertig ist (BEHSt 3, 229, 232). Dazu gehört bei einer Pistole, daß er oder ein anderer die dazu gehörende Munition mindestens so greifbar nahe hat, daß er die Pistole in kurzer Zeit ihrer Bestimmung gemäß zur Verwendung fertigmachen kann (BGH Urt. ? StR 212/56 vom 10. Juli 1956 in IM Nr. 2 u
§ 243 Abs. 1 Nr, 5 StGB).
Daß ein "Bei-sich-Führen" der Gaspistole in diesem Sinne bei der Verabredung des Raubüberfalls zwischen dem Angeklagten und a vorgesehen war, ist im Urteil nicht dargetan, «DB ® hat zwar erwähnt, daß eine Gaspistole angeschafft werden müsse, hat aber nicht gesagt, daß auch Munition dazu gekauft | werden sollte. Auch seine sonstigen Äußerungen geben keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte bei seiner Zusage das Bewußtsein gehabt hat, einer seiner Komplizen werde bei dem geplanten Überfall eine gebrauchsfertige Waffe "bei sich führen". Daß die Gaspistole auf andere Weise eine Verwendung als Waffe hätte finden sollen, beispielsweise als Schlagwerkzeug, ist nach dem Sachverhalt auszuschließen. -
Die Derlegungen der Sirafkammer lassen sonach eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung zum schweren Raub nicht zu. Dennoch bedarf es zum Schuldspruch keiner Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da auszuschließen ist, daß insoweit noch weitere Feststelluugen wer-
den getroffen werden können. Der Schuldspruch kann vielmehr von hier aus dahin geändert werden, daß der Angeklagte wegen Verabredung eines - einfachen - Raubes nach § 249 StGB verurteilt wird.
Über die 'Strafe wird jedoch die Strafkamner von neuem befinden müssen, da für ihre Bemessung ein milderer Strafrahmen in Betracht kommt.
Baldus Dr. Dotterweich Schorpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha ist erkrankt und deshalb ver- Menges hindert zu unterschreiben. &
Baldus
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