Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 30.01.1968 – 1 StR 319/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters ist die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn das Rechtsmittel allein von einem erwachsenen Mitangeklagten eingelegt ist (gegen BGHSt 13, 157).

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

JG 8 41

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters ist die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn das Rechtsmittel allein von einem erwachsenen Mitangeklagten eingelegt ist (gegen BGHSt 13, 157).

BGH, Beschl. v. 30. Januar 1968 - 1 StR 319/67 -

AG Ulm LG Ulm OLG Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF

I_StR_319/67 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Lieselotte MW. zevorene mg aus U. schoren an EB 920 ::. vn ak a)

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 30. Januar 1968 beschlossen;

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters ist die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn das Rechtsmittel allcin von einem erwachsenen Mitangeklagten eingelegt ist (gegen BGHSt 13, 157)»

Gründe;

Der Jugendrichter hat die erwachsene Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt und einem zur Tatzeit jugendlichen Mitangeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung als besondere Pflicht eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung auferlegt. Dieses Urteil hat allcin die erwachsene Angeklagte mit der Berufung angefochten. Die Jugendkammer hat das Rechtsmittel verworfen. Gegen diese Entscheidung hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sic beanstandet - außer der Verletzung des sachlichen Rechts - das Verfahren: Über die Berufung habe statt der Jugendkammer die klcine Strafkammer entscheiden müssen,

I. Das Oberlandesgericht Stuttgart will die Revision verwerfen. Die Verfahrensrüge hält es für unbegründet. Nach seiner Meinung ist für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters nach § 41 Abs. 2 JGG die Jugendkamner auch dann zuständig, wenn sich das Be-

rufungsverfahren nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1959 (BGHSt 13, 157) gehindert, Dort hat der 4. Strafsenat nämlich ausgesprochen, daß für die Verhandlung und Entscheidung über die allein von einem erwachsenen Mitangeklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil eines Jugendschöffengerichts die ordentliche Berufungsstrafkamner (§ 74 Abs. 2 GVG) zuständig sei. Das Oberlandesgericht hat dem Bundesgerichtshof daher nach § 121 Abs, 2 GVG die Rechtsfrage vorgelegt, ob als Rechtsmittelgericht die Jugendkammer oder die allgemeine Strafkamner zuständig ist, wenn allein cin erwachsener Angeklagter das Urteil des Jugendrichters mit der Berufung anficht.,

II, Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Der

Beschluß des 4, Strafsenats BGHSt 13, 157 ist zwar durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 18, 79 insoweit überholt, als danach das Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu prüfen hat, ob der Jugenärichter oder der Amtsrichter und über die Berufung die Jugendkammer oder die kleine Strafkammer zu entscheiden hatte. Die jetzt gestellte, von dem 1. Strafsenat schon damals allgemein aufgeworfene Frage, welche Strafkammer als Rechtsmittelgericht zuständig ist, wenn allein der erwachsene Angeklagte das Urteil des Jugendrichters mit der Berufung anficht, hat der Große Senat für Strafsachen jedoch bewußt unbeschieden gelassen (BGHSt 18, 79, 84, 81).

III. In der Sache tritt der Senat, seiner bisherigen Rechtsansicht folgend (vgl. BGHSt 18, 79, 80), dem vorlegenden Oberlandesgericht bei.

Der Rechtsmittelzug im Strafverfahren bestimmt sich nicht nach den auf die Eingangsgserichte zugeschnittenen Zuständigkeitsvorschriften der Strafprozeßordnung (RGSt 48, 297). Er richtet sich nicht danach, welches Gericht in erster Instanz als zuständig hätte entscheiden müssen. Erst recht ist für ihn nicht die - von dem 4. Strafsenat in BGHSt 13, 157, 160 herangezogene - Erwägung bestimmend, welches Gericht unter Zugrundelegung einer erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils eingetretenen, veränderten Verfahrenslage als Eingangsgericht zur Entscheidung berufen gewesen wäre. Maßgebend für den Rechtsmittelzug ist vielmehr die Gerichtsverfassung. Sie knüpft für die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts allein daran an, welches Gericht - zuständig oder unzuständig - in der vorhergehenden Instanz tatsächlich entschieden hat. Der Rechtsmittelzug führt von diesem Gericht zu dem ihm durch die Gerichtsorganisation übergeordneten Gericht. Diese gerichtsverfassungsrechtliche Regelung ist unabänderlich. Die Rechtsprechung darf nicht in sie eingreifen. Der 2. Strafsenat hat das bereits für den Fall der örtlichen Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ausgesprochen (BGHSt 10, 177; 11, 56, 62; 18, 261; vgl. auch BGHSt 14, 179, 184 £; 19, 177, 179). Für den Fall der sachlichen Unzuständigkeit hat die Rechtsprechung nach diesem Grundsatz vornehmlich die Fälle der Verbindung solcher Strafsachen behandelt, die in die Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung fallen, z.B: einer erstinstanzlichen Strafkammersache mit einem in der Berufung schwebenden schöffengerichtlichen Verfahren. Dabei hat sie stets angenommen, daß der Rechtsmittelzug vom entscheidenden Gericht zu dem ihm übergeoräneten führt, gleichgültig, ob das Verfahren ursprünglich verschiedene Straf-

taten gegen einen oder gegen mehrere Angeklagte verband, un? gleichviel, in welcher der verbundenen Sachen das

- einheitliche - Urteil angefochten wird. Selbst dann hat die Rechtsprechung dieses übergeoränete Gericht als das zuständige Rechtsmittelgericht angesehen, wenn die Anfechtung allein eine Sache betraf, die sonst - ohne die Verbindung - einen anderen Rechtsmittelweg genommen hätte oder für die - allein - ein Rechtsmittel überhaupt ausgeschlossen wäre (RGSt 22, 113; 31, 125; 48, 93; 59, 363, 364; 62, 63; 63, 421, 423; 68, 414; R& DJ 1941, 349; RG G:1 45, 295 RGZ 166, 360, 363; BGHSt 4, 207; BGH MDR 1955, 155 Nr. 722; 1956, 146 zu § 24 GVG; 1957, 370 Nr. 42; BGH IM GVG § 135 Nr. 3).

Diese Grundsätze gelten auch im Jugendstrafverfahren. Allerdings beziehen sie sich unmittelbar auf die Frage, welches von mehreren - örtlich, im Rang oder im Aufbau - verschiedenen Gerichten als Rechtsmittelgericht berufen ist. Darum geht es hier nicht. Denn von der nach der EIntscheidung BGHSt 13, 157 zugrundeliegenden Auffassung, daß die Jugendgerichte anderer Ordnung seien als die allgemeinen Strafgerichte, ist der Große Senat für Strafsachen in dem erwähnten Beschluß BGHSt 18, 79 zugunsten der früheren Rechtsprechung abgegangen, wonach die Jugendgerichte Spruchabteilungen der ordentlichen Gerichte sind. Wie in dem Beschluß weiter ausgeführt ist, hat das Jugendgerichtsgesetz den Rechtsmittelzug des Gerichtsverfassungsgesetzes übernommen, der vom Amtsgericht an das übergeordnete Landgericht geht (§ 74 Abs. 2 GVG, § 33 Abs. 2 und 3 JGG). Somit handelt es sich hier darum, ob die dargelegten Grundsätze über die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts Auf das Verhältnis der Jugendkammer zu den allgemeinen Strafkammern desselben Landgerichts übertragen werden können, Das bejaht

der Senat. Der § 41 Abs. 2 JGG weist nämlich aie Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts ausdrücklich der Jugendkammer zu. Dabei nimmt die Vorschrift keine Rücksicht darauf, ob das Jugendgericht nach der Verfahrenslage, wie sie vor ihm -— von Anfang an oder doch beim Urteil - bestand, über den ihm unterbreiteten Sachverhalt hätte entscheiden dürfen. Ebensowenig faßt sie für den Rechtsnmittelzug ins Auge, ob eine vor dem allgemeinen Amtsrichter verhandelte Strafsache vor das Jugendgericht gehört hätte oder ob eine Strafsache gar erst infolge

einer nach Urteilserlaß eintretenden Verfahrensänderung, etwa infolge Trennung ursprünglich verbundener Verfahren; - jetzt -— vor den Jugendrichter oder einen anderen Strafrichter gehören würde. Sie befaßt sich überhaupt nicht mit der sachlichen Zuständigkeit des ersten Richters und der Art der von ihm verhandelten Sache. Vielmehr bezeichnet

sie den Rechtsmittelweg allein nach dem Gericht, das entschieden hat, und eröffnet ihn, falls dies ein (amtsgerichtliches) Jugendgericht war, zur Jugendkammer. Indem das Jugendgerichtsgesetz ferner, abweichend von § 76 Abs. 2 GVG alle Berufungen gegen Urteile der Jugendgerichte amtsgerichtlicher Ordnung bei der Jugendkammer zusammenfaßt, schließt es die allgemeinen Strafkammern von der Entscheidung über Rechtsmittel gegen jene Jugendgerichte aus und bestimmt allein die Jugendkammer zum gesetzlichen Rechtsmittelrichter. Demzufolge ist für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn das Rechtsmittel allein von einem erwachsenen Mitangeklagten eingelegt ist.

Diese Rechtsansicht entspricht dem Gebot der Verfahrensklarheit. Sie ermöglicht es den Beteiligten, das zuständige Rechtsmittelgericht festzustellen, ohne weiter nachforschen zu müssen, 2.B. ob ein Mitangeklagter an dem Verfahren weiterhin teilnimmt oder nicht. Die Entscheidungen des 4. Strafsenats BGHSt 13, 157 und des 5. Strafsenats IM JGG § 103 Nr. 3 hindern den Senat nicht, diese ' Rechtsauffassung auszusprechen. Der 4. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an seiner in dem Beschluß BGHSt 13, 157 Leitsatz 1 wiedergegebenen Meinung nicht festhält, Der 5. Strafsenat hat auf die Anfrage geantwortet, er habe keine gegentceilige Entscheidung erlassen, Der 2, und der 3. Strafsenat haben sich mit der behandelten Zuständigkeitsfrage bisher nicht befaßt.

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahne des Generalbundesanwalts.

Hübner Fischer Loesdau Mai Pfeiffer