Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 27.11.1951 – 1 StR 233/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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den Kaufmann Gustav _ V EEE aus sm» a.N.; geboren am EEE GE irn Str
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wegen Zollhinterziehung u.a.
hat der 1, Strafsenat des ‚Bundesgerichtshofs in der Sitzung.
vom 27. November 1951, an "der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Nantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Tübingen vom 1. Dezember 1950 (nicht 30.November) werden verworfen. Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
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Die Angeklagten waren im Frühjahr und Sommer 1949 an einen unfangreichen Schmuggel wertvoller Uhren aus der Schweiz nach Deutschland beteiligte .
Das Landgericht hat den Angeklagten Tüg> wesen fortgesetzten gewerbsmässigen Schmuggels und der Vorteilsbeihilfe hierzu, die Angeklagten Ve und Gustav TEE wegen Vorteilsveihilfe zum Schmuggel. die Angeklagten Werner TEE und Laria Van wegen Beihilfe zum Schmuggel verurteilt. -
Die Revision der Angeklagten Lüg. Ve; Verner und laria TED rüst Verletzung des sach lichen-und des Verfahrensrechts.
1. Die Rüge, des Landgericht in Tübingen sei örtlich unzuständig gewesen, kann nicht durchgreifen. Der Einwand war in der ersten Hauptverhandlung rechtzei.: tig erhoben worden; das Landgericht wies ihn durch Beschluss zurück, Das Revisionsgericht bejahte die
. örtliche Zuständigkeit, hob das Urteil aus einem
anderen Grunde auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
in Tübingen zurück.’ Jber den Einwand war damit ab-- schliessend entschieden (vgl auch die in R6$t 26. 340 und 43, 358 dargelegten Grundsätze). Es bedarf deshalb keiner Darlegung, dass der Senat auch sachlich der Beurteilung des früheren Revisionsgerichts beitritt.
2, Die Revision macht geltend, § 324 Abs 1 Satz 2 StPO sei dadurch verletzt, dass der Berichterstatter das Revisionsurteil nicht völlstindig verlesen habe.
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sondern nur den Urteilssatz. § 324 StPO bestimnt je- @och nur für Berufungsverhandlungen, dass das Urteil des ersten llechtszuges zu verlesen ist. üine Ver-- lesung des Revisionsurteils verlangt die Strafprozeßordnung nicht (RGSt 21, 435).
3, Die Enpfangsbescheinigung D1 206 dA wurde dem
Angeklagten nach der dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden vorgehalten, Ihre Verlesung wurde nicht beantragt, sie war zur Erforschung der Wahrheit auch nicht erforderlich, Die Urkunde brauchte daher nicht verlesen zu werden; § 245 St2O ist nicht verletzt
(BeNSt 1, 94). Sie durfte zum Gegenstand einer Augen-
scheinsceinnahme über ihr Vorhandensein und ihre Beschaffenleit gemacht werden (RGSt 69, 88).
4. Die Revision rügt ferner eine Verletzung der 3% 253, 254, 255 StPO. Dem Angeklagten Gustev TED. sowie den Zeugen ZB und La scien Vorhalte aus ?Protokollen der Zollfahndungsstelle gemacht worden. Vorgehalten dürften uber nur richterliche Protokolle werden .Die Vorhalte seien nicht äurch Gerichtsbeschluss angeordnet, ihr Grund nicht in das Sitzungsprotokoll aufsenommen worden.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Vorhalte setzen keinen Gerichtsbeschluss voraus, wenn die llassnahme des Vorsitzenden nicht beanstandet und kein Antrag auf Entscheidung des Gerichts gestellt wird, was hier nicht geschehen ist. Vorhalte können auch aus anderen als richterlichen ?rotokollen gemacht werden. Namentlich war es zulässig dem Angeklagten Gustav VEREEED eicene £rühere Aussagen und den beiden Zeu-- gen die von ihnen selbst aufgenommenen Vernehmungs-
‚protokolle vorzulalten (BGliSt 1. 4). \feder Vorhal'se
noch der Grund hierfür brauchen im Sitzungsprotukoll ervähnt zu werden. Überdies kenn die Revision nicht
auf die Rüge gegründet werden, ein Sitzungsprotokoll sei unrichtig geführt (RGSt 42, 1705 47, 235).
Das ?rotokoll über die richterliche Vernehmung der Angeklagten Ve@MB dur?te verlesen werden. Die Angeklagte hatte bei der Vornelmung jede lätwirkung an dem Uhrenschwuggel bestritten, Erklürungen eines Angeklagten, die in einem richterlichen Frotokoll enthalten sind, dürfen auch zum Beweise dafür verlesen werden. dass er nicht gestanden hat (R0St 45, 196). Lin Gerichtsveschluss war nicht Voraussetzung für die Verlesung.
50 Wegen der Rüge, das Protokoll enthalte nicht die Begründung, die der Verteidiger für die Zuriücknahne seines Antrages scgeben habe, Gustav Li als Zeugen zu vernehnen, wird auf Ziffer 4 verwiesen.
6. Die Revision bringt Zerner vor, Rechtsamwelt i®- EB have beantraz;t, die Gegen die liitbeteiligten iI@- WED una sie ersengenen "llattbefehle" des Antsse- ' richts in Tübingen vom 21. Dezember 1949 zu verlesen. Daraufhin seien die "Strafbefehle" verlesen worden. Es seien also Urkunden verlesen worden, deren Verlesung nicht beantragt gewesen sei, während beantragte Verlesungen unterblieben seien. Ausserdem habe nicht das Gericht:über den Antrag entschieden, wie das § 246 Abs 4 St?O verlange. Es kann dnhingestellt bleiben, ob der Antrag Strafbeichle oder, wie im Sitzungsprotokoll vernerkt, Eafibefehle zum Gegenstand hatte. oder ob nicht das Vort "Haftbefehl" im Protokoll offensichtlich auf einem blossen Schreibversehen beruht. Veft-
befehle von 21. Dezenber 1949 gesen Til und 11@> konnten nicht verlesen werden, da an diesen Tage sol-
che richt ergangen sind. Die Strafbeichle konnten nach % 249 StPO verlesen werden, ohne dass es dazu eines Antrasr oder eines Rerichtsbeschlusses bedur”;c.
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7. ‘Die Revision rügt, dass auf ihren Antrag, die Strafbefehle gezen ICE und ip zu verlesen,
nur die Strafen aus den Beiakten festgestellt, nicht aber die Gründe verlesen worden seien. Ihre Verlesung sei jedoch für die Urtceilsbegrünäung wesentlich, Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Zun®.chst wurden die Strafen bekannt gegeben, und snüter die Strafbefehle im vollen Umfang verlesen. Das ergibt das Sitzungsvrotokoll und überdies auch die Begründung, die die Revision zu der unter Ziffer 6 behandelten Rüge 5egeben hat.
8. Dice Revision bezeichaet § 57 $t20 als verletzt, weil der Zeuge, Oberzollinsvektor Ze zwar zur Wahrheit ermahnt, aber nicht über seine Zidesnflicht belehrt worden sei. % 57 St20 ist eine Ordnungsvorschrift, auf ihre Verletzung kann die Revicion nicht gestützt werden (u.a. RGSt 56. 66). 9. Die Revision betrachtet den 9 136 a StPO als verletzt, Der vernchnende Beante ZU habe den Anszeklagten IB bei ciner Vernchnung bedroht.
üös braucht nicht gepräft zu werden, ob das zutreffend ist. Denn das Gericht hat die Verurtcilung nicht auf die Angaben gestützt, Gie LU vei dieser Yernehmung semacht hat, sondern auf seine Einlassungen in der lauptverhandlung. Dass diese noch unter den Ein?luss einer Drohung gestanden hätten, behauptet die Revision nicht,
Die Revision bringt ferner vor, der Angelilagte Verner Mn ) habe bei der Gegenüberstellung mit
SED von diesem eine Ohrfeige erhalten und nur unter dem zwinäruck dieser bedrohlichen Lage ein
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unrichtiges Geständnis abgelegt. Der Angeklagte hatte sich in der üauptvorhandlung in derselben Veise verteidigt. Das Landgericht hat dieses Vor- ‘bringen geprürt, aber die Überzeugung gevronnen, er habe sein Geständnis schon abgelegt, bevor er
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einflusst von ihr oder einer sonstigen Eedrohung. a üs handelte sich allein um Fragen der Deweiswürdi- u gung. Mit 9 136 a StZO hat der Vorfall zwischen den B: beiden iiitbeschuldigten nichts zu tun. u;
10. Den Antrag, den liitbeteiligten KrD als Zeugen durch einen ersuchten Richter in der Schweiz
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. vernehnen zu lassen, hat das Gericht mit der Degrün- - Cung abgelehnt, er sei als Beweismittel völlig unge-- “ Mi . eignet, er sei nach REM der ieuptbeteiligte am in u R Schmuggel. Es ist zulüssig, von der Vernehmung E 3 cines Zeugen abzusehen, dessen persönliche Verhält- Be} nisse seiner Aussage jeden Wert für dic Teststel- BR; N
. lung des Sachverhalts entziehen (?6$t 46, 383). Ob. ‚retiiger als Beweisnittel wertlos war, havve das Lends; ‚ericht nach seinen Ernessen zu entscheiden
Bu . (Rast 51, 69). Den.§ 244 ‚Abs 3 St70 hat es nicht ver- “ letzt.
1l. Dice Revisionen rigen, die Verteidigung sei da-
Gurch in unsulüssiger Veise beschränlit worden, dass
die abgeurteilten Ip und ip. die in der
“ Schweiz leben, nicht als Zeugen in der Tauptverhand-Jung vernomzen worden scien. Ihre Vernelmung Var nicht beantragt worden. Lin Gerichtsbeschluss, auf den allein die Rüge der unzsulässigen Beschränliung der Verteidigung gestützt werden kann (§ 338 Er 8 St?O), ist nicht ersangen. Dine Verletzung der Aufl-lärungspflicht, die nit den Vorbringen gerügt sein kann, ist nicht ersicht-
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Es bedeutet auch lieinen Verstoss Gezen 4 250 StPO, dass der Zcuge ZW, der einen Srossen Teil der Lrwittlungen seführt hat, über seine Vahruchnmunsen hierbei ausgesagt hat. Es war zulüssig, dass er debei
a euch Angaben vortrug, lic TB iln ;e;crüber scmacht hatte, Er ver unmittelbarer scusc der Gegenüberstellung des Eollinger nit den Zngelilasten VVerner VOEEED vn‘ hatte üsher auch darüber auszusagen, was, heide bei aieser Gelegenlieit erklürt haben, ob Verner VB :invendun;en erhoben und wie cr sich sonst: verhalten hat.
12. Soweit die Revisionen die Beweiswürdigung angreifen, kenn die Revisionsinstanz das Vorbringen nicht berücksichtigen. Die Deweiswürdigung ist dem Teatrichter vorbehalten. Sie enthält keinen Rechtsfehler und lieine Widersprüche,
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13. Die Revision der :laria VB rüs;t ferner, das Lendgericht habe Gen 3egriff der Deihilfe verkannt,
die eine nennenswerte Förderung des Laupttäters verlange. „ine solche könne in der Tätickeit der Ange-
klagten nicht erblickt werden.
Das Tandgericht hat festgestellt, sie habe gewußt, dess ie liitangeklagte Vo wertvolle, unverzollte Waren zu ihren ikunn brinsc, der sie dann weiterlcite. In Zewusstsein und nit den willen, durch ihr Verhalten die Defürderung von Schnmuggelgut zu unterstützen und zu sichern, habe sie einnal für üle Ve cin Zimmer bestellt, sie an Bahnhof abgeholt und dadurch zur sicheren Beförderung mindestens eines Feketes nit Geschmuggelten Uhren beigetragen. Derin hat das Iondczericht:-nit Recht eine Beihilfehandlung Gesehen, \ 14, Das Urteil, das auf die allgemein erhobene Sechrüge im vollen Umfang 'zu prüfen war, ist im
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übrigen im Schuldspruch nur insoweit rechtlich nicht bedenlienfrei, els des Landgericht bei den Angelilagten LÜEEB Tortsctzungszusarmenhang zwischen den gewerbsrüssigen Schmuggel und der Vorteilsbeihilfe hierzu ansenoimen hat. Jedoch ist der Anseklagte dadurch nicht belastet, dass er nicht wesen nchrerer selbstänciger Landlungen verurteilt worden ist,
.15. Der Grundsatz der Gleichheit aller vor den (e-
setz ist nicht verletzt. Seinc Verletzung will die Revision derin erblicken, dcess Tip ana ige milder bestraft worden seien, Beide cind durch ein endercs Gericht und wegen der jedem von ihnen nachgewiesenen »ersünlichen Schuld bestraft worden. Wie das Lanägericht Curch diese üntscheidung in der Deurteilung der Straiwürdigkeit der von ihm abzuwurteilenden chuldisen gebunden sein sollte, ist unerfindlich.
16. Die Revision rügt ferner, das Landgericht hätte eine Vertfeststellung treffen dürfen, da nur mangelhafte Unterlagen hierfür zur Verfügung gestenden hätten, Die ausgesprochenen Wertersatzstrafen stünden in keinen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhält-. nissen üer Angeklagten, sie seien für sie untragbar. Auch Ciese Rügen sind unbegründet, Eine Zinziehung der Veren war nicht durchführber. Es war daher nach § 401 Abs 2 RAbgO in erster Linie auf die Erlegung ihres \Verves zu erkemmen und zur, wenn dieser nicht zu ermitteln, gewesen würe, auf cine Geldsumme. Das Landgericht hat den ilindestwert eines Poketes zugrunde gelegt und ihn nit zwölftausend Di ermittelt. Dass diese Feststellung, die zur Deweiowürdigung ;ehört und eine genügend sichere Überzengeng des Gerichts zum Ausdruck bringt, auf einem Rechtsirrtun beruht, lessen die Urtoilsgründe nicht erkennen. üs ist von einer Zortgesetzten Iandlung zusgesenger. und hat die einzelnen Argeklagten nur für tie
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Teile der Taten als Gesamtsckuldner zum Wertersatz herangerogen, an denen sic beteiligt geviesen sind. TDei der Demessung des Wertersatses köniaen die persönlichen Verhältnisse eines Ancclilagten nicht berücksichtis;t werden, seine Lühe richtet sich ausschlisslich nach dem Wert der zsollpflichtisen Weren, hinsichtlich derer
die Linterziehung begangen worden ist.
17. Die Revisionen dieser Angelilagten sind daher zu verwerfen. Jeder Angeklagte hat naclı § 473 StPO die Eosten seines Rechtsnittels zu tragen.
Die Revision des Angelilagten Gustav VB rüst die Verletzung dcs sachlichen und dos Verfahrensrechts, lo Dass ic Rüge der örtlichen Zustüändiskeit unbesründet ist, ist unter II 1 ausgeführt. 20 Die Revision rügt, os sei in dio Kcuptverkandlung eingevreten worden, che der Verteidiger des Angelilagten Gustev VB envesenü scwesen sei.. !ierin liege ein Verstoss gegen die §§ 226, 140 $t70. Aus den Sitzungsprotokoll ergibt sich, .dass der Verteidiger des Angeklagten Gustav VD zurächst nicht erschienen var. ör gehörte aber nicht zu den Tersonen, Ceren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Er ver nicht nach § 141 St20 bestellt, sondern Vahlverteidiger, cs lag auch kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Rechisamvalt Dr. EB hatte übercies die Lriilärung adgegeben, dass er den Angeklagten wührend der Abwesenheit des Lechtsenvsolts Dr. Vi nitvertcidise. Tach Cem Sitzungsprotokoll erlilärte er das vor der Vernchmung der Angeiilagten zur Ferson.
3. Die Revision rügt, dass Obersollinspnchtor Ze» als Scuge vornomion wurdoz; als Vertretor des iIebenklögers könne er nicht Zcuge rein. ?es ist jedoch +.
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nach der ständigen Rechtsprechung zulässig. lit dem Vorbring gen, der Zeuge sei nicht von der Pflicht zur Ants verschyiegenhceit entbunden gewesen, kann die
Nevision keinen Erfolg haben, da § 54 St?O nur das staatliche Interesse an der Wahrung des Dienstgeheimnisses schützt. Dass die Rüge, der Zeuge sei unzureichend belehrt worden, nicht durchgreifen konn, ist schon ausgeführt.
Die Revision macht ferner geltend, Zeile sei nicht
als Zeuge über Tatsachen vernormnen worden, sondern über Dinge, die zu klären fufgabe eines Sachverstündigen sei. Die ganze Berechnung des lrertes der angeblich geschmuggelten Uhren beruhe auf seinen Angaben, die ihrem Inhalt nach ein Sachverständisengutechten seien. Als Vertreter des Üichenklägers sei er aber als Sachverstündiger abzulehnen,
Zeile wurde nach dem Sitzungsprotokoll als Zeuge vernomnen. Seine urklärungen wurden vom Gericht als Teugenaussage gewertet (UA S 11 £) und als Unterlage
ür die vom Gericht vor; genonmene =, Verternitilung herangezogen. Die Rüge ist somit unbe; gründet,
4. Soweit die Revision im übrigen dieselben Ver-
fahrensrügen erhebt wie die der Litangeklagten, ist auf sie schon im Abschnitt II eingegangen worden, Ergänzend sei bemerkt, dass der Angeklagte seine Nevision nicht auf die Behauptung stützen kann, Cer Zeuge ind sei über das ihm nach: § 55 StPO zustehende Aussageverweig ;erungsrecht nicht belehrt worden (EGliSt 1, 39; OGIISt 2, 98).
50 Die rechtliche Würdigung der strafberen iandlung und die Strafzunessungsgründe enthalten keinen Nechtsirrtum, Für Cie Rügen geren fie Festsetzung des
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Wertersatzes gilt des unter II Zusgceführte.
kuch die Revision dos Gustav VB ist Acıcr zu verwerfen,
Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
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