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BGH Entscheidung vom 24.11.1964 – 1 StR 459/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volke
an
5 aAlSE © In der Strafsache
gegen
den Unternehmer (alter B EB aus Tun SW: dort geboren an. ED EB:
veogen fortgesetzter Steuerhinterziehung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr, Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanvalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Pcecht erkannt:
nn,
Die Revision des Angeklagten Walter Re gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Dezember 1963 wird verworfen:
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten Walter EEB vezen fTortgesetzter Hinterziehung von Einkommensstceuer in Tateinheit mit Hinterziehung von Gewerbesteuer und Notopfer Berlin zu drei Monaten Gefängnis und 8 0o0oo DM Geldstrafe, ferner wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 50oo DM verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet ser Angeklagte das Vorfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Verfahrensvoraussetzungen
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bs kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit durch die Verfügung des Finanzamts, daß von der Einleitung oder Durchführung einer Untersuchung abgesehen werde (8 477 !bs. 2 AbgO), die Strafklage verbraucht wird. Eine solche wirkung könnte jedenfalls nur bei den Personen eintreten, auf dic sich die Verfügung bezicht. Das Steuerstrafverfahren war in Dezember 1957, wie die Revision selbst vorträgt, nur gegen den früheren Nitangeklagten Eugen TED cingeleitet vorden
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und nur in bezug auf diesen wurde vom Finanzamt am 29. März
1958 verfügt, daß von der Durchführung des Strafverfahrens „bzeschen werde, Schon aus diesem Grunde konmt der Verbrauch jer Strafklage bei dem Angeklagten \alter BER :icht in Frage, seibst wenn damals gegen Eugen Becher zum Teil ähnliche cder die gleichen Vorwürfe erhoben wurden wie jetzt gegen \Walter Becher.
S 222 AbgO betrifft das Verfahren vor den Finanzbehörden. In Strafverfahren können Einwendungen aus dieser Bestimmung grundsätzlich nicht mehr beachtet werden, wenn ein rechtskräftiger Berichtigungsbescheid vorliegt. Die neu ergangenen urd rechtskräftig gewordenen Steuerbescheide sind im Strafverfahren im Rahmen des § 468 AbgO von Bedeutung. Das Landgericht konnte von ihnen also nicht ohne weiteres in allen Punkten abweichen, Es ist aber, auch soweit es den Bescheiden des Finanzamts gefolgt ist, auf Grund eigener Prüfung zu seinen Feststellungen gelangt.
Il. Die Verfahrensrügen
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Die Revision rügt als rechtsfehlerhaft die Ablehnung von Bevrecisamträgen, gibt aber im wesentlicher nur dic Beweisthemen an, was an sich den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Ss, 2 8StEFO nicht genügt. Da jedoch die hilfsweise gestellten Anträge erst im Urteil beschieden wurden und auch die Sachrüge „rhoben ist, können die Urteilsgründe mit herangezogen werden. Damit ist hier eine genügende Grundlage für die Prüfung gezeben, ob die Rügen im übrigen zulässig und begründet sind.
Im Ergebnis dringen sie nicht durch.
Den Beweisamtrag, einen Buchsachverständigen darüber zu vernehmen, daß dem Beschwerdeführer die Mindestkenntnisse fehlen, um cine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung hinsicht- !ich ihrer steuerlichen Auswirkung verstehen zu können, hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, daß das Gericht
dio schuldiähigkeit der beiden Angeklagten auf Grund der zwei zönnve dauernden Hsuptverhandlung insoweit selbst beurteilen zönne. Die Ablehnung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanswanden. Der Antrag betraf den inneren Tatbestand, nämlich ülc Frage, ob die beiden Angeklagten bei der Einreichung der Stcucrerklärungen, insbesonderc der unrichtigen Bilanzen und dcr Gewinn- und Verlustrechnungen in bezug auf die sich daraus ergebenden Steuerverkürzungen schuldhaft, also mit Vorsatz oder auch nur fahrlässig gehandelt haben könnten, Das hat di stratfkammer auch richtig erkannt; denn mit der Bemerkung, da! sie die "Schuldfähigkeit!" selbst beurteilen könne, wollte sie ersichtlich nur sagen, daß sie auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung selbst beurteilen könne, ob die Angeklagten schuldhaft gehandelt hätten. Dazu bedurfte sie in der Tat keines Sachverständigen. Denn ob die Angeklagten, insbesonders der jetzige Beschwerdeführer, wußten, daß es sich steuerverkürzend auswirken würde, wenn einerseits erhebliche Binnahmen oder Vermögenswerte nicht gebucht und andererseits Ausgaben gebucht vurden, die nicht Geschäftsausgaben waren, durfte dis Strafkammer auf Grund des Beweisergebnisses ohne die Zuzienung
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cincs Sachverständigen selbst beurteilen. Für die weitere Fragc, ob der Beschwerdeführer mit Täter- oder Gehilfenvortz gehandelt haben könnte, war vollends — selbst nach dem
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Die hilfsweise gestellten Beweisamträge zu IV 1 - 10 vom 23.12.1963 betrafen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ku £s sollten hiernach insbesondere Zeugen darüber vernommen werden, daß gewisse Angaben des Zeugen “EB nicht zutreffend seien. Die Strafkammer hat den Anträgen nicht stattgegeben. Dazu hat sie auf S. 79 UA ausgeführt, daß der Zeuge KW die ihm in den Beweisamträgen unter Nr. IV 1, 2, 3, 4, 5, 8, in den Tiund gelegten Aussagen nicht oder nicht in dem
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ihm unterlegten Sinn gemacht habe. Ist das rich revision hat nicht aufgezeigt, daß im Urteil die Auz-GEB ir dem ihm in jenen Beweisamträgen unter-
ıten Sinne gewürdigt und der Entscheidung zugrunde
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gelegt wurde - dann gingen allerdings die Beweisamträge insoweit ins Leere und die Beweise waren nicht zu erheben, soweit nicht etwa die Pflicht zur Erforschung der \Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) die Beweiserhebung erforderte. Iierfür gibt die Revision keine Anhaltspunkte.
Die übrigen unter IV gestellten Beweisamträge hat die Strafkammer, wenn sie das auch zum Teil nicht ausärücklich hervorhebt, als für die Entscheidung unerheblich abgelehnt. Auch das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ob Hilfstatsachen - um solche handelte es sich hier, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen nur die Glaubwürdigkeit eines Zeugen betrafen - für die Entscheidung von Bedeutung sind, ist Sache der Bevweiswürdigung, die allein dem {atrichter zusteht, Die Ablehnung eines Beweisamtrages, weil die behauptete Tatsache unerheblich sei, kann daher regelmäßig nicht mit der Behauptung gerügt werden, das sei doch der Fall (§ 337 StPO; 2GSt 29, 368; 63, 329, 330). gilt hier insbesondere für die Beweisamträge unter IV 9 und 10. Denn ob "etwaigem Gerede" des Zeuger KB 'zu:srhalb des Gerichtssaals" Bedeutung für seine G.aubwürdigkeit als Zeuge beizumessen sei, hatte allein die Strafkammer zu ts
entscheiden.
Rechtsfehlerhaft wäre die Ablehnung allerdings dann, | wenn die Strafkammer entgegen dem angegebenen Ablehnungsgrund der Beweistatsache doch Bedeutung beigemessen hätte.
Das 1&ßt sich jedoch den Urteilsgründen nicht entnehmen,
Nach Nr. IV 6 der Beweisenträge war Gegenbeveis angeboten für die Darstellung des Zeugen KB: "ss sei im Büro ein offenes Geheimnis gewesen, daß die Inventurlisten
n". Das konnte sinngenä
wurden, daß nicht jeder im Büro der von ä&iosenm "offenen Geheimnis" gewußt habe, Nach den !'c5 steilungen (5. 59 UA) hat KB 215 Zeuge bekundet, daR
der Angeklagte Walter BEP von den Manipulationen Kenntnis
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schubt habe, wie jeder Büroangestelltc. Auch die Zeugen
und RB Hiitten die "Offenkundigkeit der Unterschleife'" bestätigt und über Gespräche darüber berichtet. Aber die Stral-
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kummer geht trotzdem nicht davon aus, daß alle Büroangestel. von den falschen \arenlisten Xenntnis genommen haben. Sie hat jedenfalls den Zeugen JB davon ausgenommen. Es ist hiernach offensichtlich, daß es die Strafkammer für unerheblich hiclt, ob der einc oder der andere Angestellte ebenfalls im Bilde war oder nicht, Sie brauchte daher den Beweis nichv zu erheben (§ 244 Abs. 3 StPO).
Das gleiche gilt für den Beweisamtrag Nr. IV 7. Die Behauptung, daß KB in allen entscheidenden Fragen der
Firma DEE, soweit sie das Büro angingen, völlig selbstän-
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dig handelte und man auf seine selbständige Entscheidungsbe-
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usnis allenthalben vertraute, steht mit den Teststellungen des Landgerichts nicht in Widerspruch. Denn venn Ku» nach außen hin geradezu wie der Chef des Unternehmens aufrat, so schließt das nicht aus, daß die Inhaber der Firma ihm in steucrlichen Angelegenheiten Anweisungen gaben, insbesondere bei der Errichtung der Bilanz. Die Strafkammer konnte daher auch diese Beweisbehauptung als ohne Bedeutung für die untscheidung ansehen.
Da die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hatte, daß der Beschwerdeführer und sein Bruder vorceätzlich gehandelv haben, konnte sie auch die Behauptung für bedeutungslos halten, daß das Finanzamt eine zeitlang keine Einwendungen gegen die Arbeitsweise KB erhoben habe (Beweisamtrag Y 3):
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Das Landgericht hat es mit Recht für die Trage dar stounrhintersiehung allein für maßgebend gehalten, ob die Spzzen in der angegebenen Höhe entstanden waren, und nicht, nach der Größe des Unternehmens etwa "angemessen" gewesen wären. Daß der Beschwerdeführer und sein Mitgesellschafter reine Privatausgaben als Betriebsausgaben haben buchen lassen und damit steuerunehrlich gehandelt haben, kann nicht durch ein Gutachten aus der Welt geschafft werden, das darauf hinauslaufen würde, beide Steuerpflichtige hätten aus anderen Gründen Absetzungen machen können. Dem würde schon § 396 Abs. 3 AbgO entgegenstehen. Die Ablehnung des äÄntrages auf Vernehmung eines Sachverständigen darüber, daß die verbuchten Spesenbeträge als angemessene Betriebsausgaben anzusehen seien (Nr. I 1) ist daher nicht zu beanstanden.
Den Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen darüber, daß Eugen Becher während des gesamten Fahndungs- und Ermittlungsverlahrens nicht "verhandlungsfähig" gewesen sci (Nr. III 1), hat das Jandgericht, wie seinen husführungen
5. 48 und $. 79 UA) zu entnehmen ist, deshalb abgelehnt, weil es sich selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung zutraute. Darin liegt kein Rechtsfehler, weil die Strafkammer nach der monatelangen Verhandlung, für die Eugen BB: venn auch zeitlich beschränkt, durch einen ärztlichen Sachverständigen für verhandlungsfähig erklärt vorden war, die "Verhandlungsfähigkeit" auch für jenes Verfahren in der Tat selbst beurteilen konnte (§ 244 Abs. 4 3. 1 StEFO).
Im übrigen hat sich die Strafkammer nicht darauf beschrünkt, dic Feststellungen jenes Ermittiungsverfahrens cinfach zu übernehmen. Sie hat vielmehr eigene T'reststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer selbst war zudem vwcder im finanzamtlichen noch im gerichtlichen Verfahren gesundheitlich in sciner Verteidigung behindert.
ıii, Zur Sachrüge
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Das angefochtene Urteil ist zwar schr unübersichtlich, d§ 14 EEE BE Pa er
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Urteilsgründe erhebiich von dem üblichen Aufbau von o
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urteilen abweichen, In sachlicher Hinsicht ist es jedech i
Srgebnis nicht zu beanstanden,
Die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen den Schuldspruch, insbesondere die Verurteilung des Angeklagten alter Be als Mi%- täter ,. Es ist unrichtig, daß das Landgericht bei ihn schon das Kennen und Wollen oder die Billigung der Taten für ausreichend erachtet hat, Die Revision übersieht, daß Mit-
titer auch derjenige sein kann, der an einer Vorbereitungshandlung teilnimmt. Der Angeklagte hat seibst dazu beigetragen, daß Einkünfte der Gesellschaft nicht bei dieser verbucht wurden, sondern unmittelbar unter den Gesellschaftern aufgeteilt und auf deren private Konten vder „auf Konten ihrer Angchörigen überwiesen wurden (Schrottverkäufe, Buderus); er h2t Spesenbelege zur Buchung als Geschäftsausgaben vorgelegt, dic rcine Privatausgaben betrafen. Im übrigen rt mı bemerlen daß der Angeklagte ebenso wie sein Mitgesellschafter zur Abgabe richtiger Steuererklärungen verpflichtet war (§ 105 ibs0):» Jecnn er es wissentlich zuließ, daß unrichtige Steuercerklärungen abgegeben, insbesondere Bilanzen mit unrichtigen Bilanzwerten vorgelegt wurden, so verletzte er schon hierdurch vorsätzlich dic ihm durch Gesetz auferlegten Pflichten und bewirkte auch seinerseits die Steuerverkürzung. Das gilt besonders für die Angabe unrichtiger ‘larenwerte in den jährlichen Bilanzen, deren Unrichtigkeit, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, such ihm bekannt war. Die eigenen Steuererklöürungen, die auf der unrichtigen Gewinnfeststellung beruhten, hatte er ohnehin selbst zu unterzeichnen. Die V”oststellungen des Tandgerichtcr über die strafroecht-
liche Beteiligung des Beschwerdeführers widertvrechen nicht
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der Lebenserlahrung. "Lebensfremd!" wäre es vielmehr, wenn das Landgericht aus der Tatsache, daß der Angeklagte Walter BD mit der Buchführung persönlich nicht befaßt war, den Schluß gezogen hätte, daß ihm die steucrrechtlichen Auswirkungen seiner Handlungsweise nicht bekannt waren. Da ihm, cbenso wie seinen ilitgesellschafter, die unberechtigten Steuervorteile zur Hälfte zugute kamen und die ganzen Manipulationen nur zum Zwecke der Steuerverkürzungen vorgenommen sein konnten, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Täterwillen bei ihm angenommen und ihn als Mittäter verurteilt.
Keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers 1Aßt auch die Annahme zweier fortgesetzter Handlungen erkennen. Die zu Steucerverkürzungen führenden Handlungen des Beschwerdeführers und seiner Mittäter betrafen bestimmte gleichartige und öfter wiederkehrende Geschäftsvorgänge. Daß die Strafkammer hieraus auf einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 1, 313, 315) geschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Teilweise Verjährung kommt daher nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Berechnung der hinterzogenen Steuern ist cbenfalls kein Rechtsirrtum ersichtlich; die Revision hat
insoweit auch keine Einwendungen erhoben:
Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsichler ersehen 14%
mus die Revision verworfen werden.
Selbert Willms Fischer
Mai Sanders