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BGH Urteil vom 28.03.1967 – 4 StR 340/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

un m tu iur Deu um ame Bu nn a Am Din [an Gun (en Inlp Geripp BR Bee Du Dein Über Am. GR Dune dm Die nen Gu> Bmden Datum ap Tme ine Damen Ans TS. StGB § 3°5 p Abs. ? Nr, 2 Wer im fließenden Verkehr mit seinen Kraftfahrzeug einen anderen Verkehrsteilnehmer absichtlich den Weg abschncidet, um ihm die Weiterfahrt unmöglich zu machen, berceitct auch nach der Neuregelung der §§ 315 ff StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs cin Hindernis (Anschluß an BGHSt 7, 379)»

2124 091

Nachschlagewerk; ja nur zu Ziffer 5 BGHSt: ja der Urteilsgründe

un m tu iur Deu um ame Bu nn a Am Din [an Gun (en Inlp Geripp BR Bee Du Dein Über Am. GR Dune dm Die nen Gu> Bmden Datum ap Tme ine Damen Ans TS.

StGB § 3°5 p Abs. ? Nr, 2

Wer im fließenden Verkehr mit seinen Kraftfahrzeug einen anderen Verkehrsteilnehmer absichtlich den Weg abschncidet, um ihm die Weiterfahrt unmöglich zu machen, berceitct auch nach der Neuregelung der §§ 315 ff StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs cin Hindernis (Anschluß an BGHSt 7, 379)»

BGH, Urt. v. 1. September ‘967 - 4 StR 340/67 - SchwG Bochun

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_340/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

‘den Hilfsarbeiter Peter ZU zu: C GE, geboren arı EEE 944 in si: zur 2cit in

Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes uU. &>»

Der A, Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von i. Scptember ?967, an der tcilgenomnen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanvolt EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter am als Urkundsbeamter der Geschäftssteilc,

für Recht erkannt:

Dic Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs Schwurgerichts beim Landgericht Bochum vom 28. März 1967 wird verworfen; jedoch entfällt der Ausspruch über die Anrechnung der bisher verbüßten Strafzeit. j

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

BTL TE Tre Lu

Gründe?

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten folgendermaßen schuldig befunden:

des gemeinschaftlichen Diebstahls in Tatcinhcit mit fahrlüssiger Tötung und mit Fahren ohne Führerschein,

des versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und mit Fahren ohne Führerschein,

des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkchr durch Hindernisbereitung (§ 335 b Abs, 1 Nr, 2, Abs. 3 i. V. m §§ 3:35 Abs. 53 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgevalt und mit Fahren ohne Führerschein.

Wegen dieser Taten hat es den Angeklagten unter Einlcziehung der durch Urteil dcs Schöffengcerichts Gelserkirchen vom 78, Oktober 1966 (6 Ms 19/66) verhängten Strafe von sechs Monaten Gefängnis zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Hierauf hat es die Untersuchungskaft und die auf Grund der einbezogenen Strafe bisher verLüßtce Strafzeit angerechnet, Außerdem hat es dem Angceklägten dic bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und angcordnet, daß ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis crtcilt werden darf,

Die Revision des Angeklagten erhebt gegen dieses Urteil die Sachrüge.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. 3. Zu Recht hat das Schwurgericht den Angeklagten des

gemeinschaftlich mit Schulte verübten Diebstahls schuldig befunden, Auch gegen die Auffassung, daß der Diebstall in

Tateinheit mit dem Vergehen gemäß § 24 Abs, * Mir. ° StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) steht, bestehen keine rechtlichen

Bedenken.

Den Feststellungen zufolge ist auch nicht zu bezweifeln, daß der Angeklagte den Unfall, der den Tod des Se :..: Folge hattc, durch Fahrlässigkeit verursacht und sich also acer fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit dem Vergehen rach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht hat»

Es braucht nicht erörtert zu werden, ob - wie das Schwurgericht meint - dic Daucerstraftat des § 24 Abs. * r, 1 StVG den Dicbotahl und die fahrlässige Tötung zur Tateinheit verbinden konntc. Durch die Annahme von Tateinheit ist der

Angcklagte nicht beschwert.

2. Auch der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Als dor Angeklagte unter dem bewußt hervorgeruflenen Anschein, cr wollc anhalten, den Wagen im zweiten Gang mit etwa 30 bis 25 km/st scharf an den rechten Fahrbahnrand heranlenkte (UA S. 9), dachte der Polizeibeante Hi» "nicht im entforntesten" an cinc böse Absicht des Angeklasten und war völlig arglos (UA S, 30). Nach der Überzeugung des Schwurgerichts ist diese Arglosiekeit HE: den Anzeklagten, der sic durch veinc vorgetäuschte Anhaltehereitschaft bewußt crwcckt hatte, nicht entgangen (UA S. 6). Erst als HE von dcm dicht am rechten Fahrbahnrand scheinbar ausrollenden Kraftwagen nur noch 12 bis ?3 m entfernt war, gab der Anscklagte plötzlich Gas und fuhr "unter größtmöglicher Beschleunigung ... direkt auf ..- HE zu", onwohl dieser gar nicht in der rechten Normalspur, sondern etwa ! a weit davon entfernt in der Überholopur stand und der Ange-

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klagte lcicht hätte davonfahren können, ohne Hilscher zu gefährden (UA S. 10). Der Angeklagte fuhr "gezielt", also

mit voller Absicht, auf HÜMEEB zu (va S. 15). Er var sich nach der Überzeugung des Schiiurgerichts der "hohen Cefaetr

für Leib und Leben" (VA S. 37), der "erheblichen Lebersgefahr" (UA S. 16), der "unmittelbaren, höchsten Leites- urd Lebensgefahr" (UA S. 19), bewußt, in dic cr Hl :racıte. ur der "sehr schnellen Reaktionsfähigkceit und äußersten Geschicklichkeit des durch den Angriff zunächst völlig üterraschten" Polizcibeanten war es zu verdanken, und für den Angeklagten stellte es cinen "reinen Zufall" dar, daß HE sich "in letzter Sekunde" durch einen Sprung zur Seite vor dem Überfahrenwerden retten konnte (UA S., 19/20). Dabei spielt co keine Rolle, daß die Auffassung des Schwurgerichts kaum zutreffen kann, IB habc noch so lange vor dem heranfahrenden Wagen gestanden, bis dieser auf Arrlänge an ihn herangekommen war und habe erst dann zum Sprung angesetzt (UA S, 10). Denn jedenfalls kann der zunächst ungefährdete und völlig arglose Beante den Sprung erst ausgcführt haben, nachdem er bemerkt hatte, daß der in einer Fnt-Ternung von höchstens 13 m mit mindestens 25 kn/st fahrende Wagen jetzt "unter größtmöglicher Beschleunigung" auf ihn zukam, und nachdem daraufhin cinc, wenn auch schr kurz bemessene, Reaktionszeit verstrichen war. In der Tat ist cs unter diesen Umständen .gar nicht anders möglich, als daß das Beiscitespringen HB: , wie er. und scin Kollese I -

für das Schwurgericht glaubhaft - bekundet haben (UA S.15/16), "im letzten Augenblick" geschah und das Gelingen. des Sprurges für den Angeklagten einen "reinen Zufall" darstelltc. Yach all diesen Feststellungen ist die Überzeugung des Schvwurgerichts geradezu zwingend, der Angeklagte - ein nahczu ütcerdurchschnittlich intolligenter Mensch (UA S. 25), der durch das Auftauchen des Polizciposteno nicht überrascht wurde, sondern sich Schon aus einer Entfernung von 200. m darauf einstellen konnte und sich sogleich zum "Durchbrechen der Kontrollstelle" entschloß (UA S. 9) - habe mit den Überfakren

des Beamten und mit dessen Tod nicht nur rechnen müssen, sondern auch tatsächlich damit gercchnet und disse etvaige Folge seines Verhaltens billigend in Kauf genommen, veil es ihn auf seine "unbedingt gewollte Flucht" ankam (UA S. 2?).

Der Zusammenhang der nirgends zueinander in Widerspruch stehenden Urteilssteilen 1äßt daher klar erkennen, daß das Schwurgericht die Frage ernsthaft gcprüft hat, ob der Angeklagte nicht etwa nur mit bewußter Faehrlässigkeit gehandelt hat. Die Feststcellung des bedingten Tötungsvorsatzes ist weder bloß formclhaft noch sonst fehlerhaft getroffen.

Auch die Auffassung, daß der Angeklagte den Tötungsversuch mit bedingten Vorsatz deswegen begangen hat, um andere Straftaten (dcn Diebstahl des Kraftwagens und das Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu verdecken, hält der rechtlichen !achprüfung stand. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes ist aaher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, daß das Schwurgericht den Angeklagten in Tateinheit mit dem versuchten Mord auch des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig befunden hat.

3. Auch soweit das Verhalten des Angeklagten gegenüber den ihn auf dem Kraftrad verfolgenden Polizeibeamten I@ in Frage stcht, kann das Urteil des Schwurgerichts rechtlich nicht mißbilligt werden.

Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Eingriffe, die von einem Kraiitfahrzeugführer im fließenden Verkehr vorgenommen werden, grundsätzlich nicht von § 3:5 b, sondern von § 315 c StGB erfaßt werden. Wer mit scinen in flicßenden Verkehr befindlichen Fahrzeug einen anderen, wern auch noch so schwerwiegend und gefährlich, behindert, ist nach der Neufassung verschiedener Vorschriften des Strafge-

setzbuches durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkchrs von 26, November ?964 (BGBl I 92%) grundsätzlich nicht gemäß § 315 b, sondern gemäß § 3°5 ce StGB zu bestrafen. Durch diese gesetzliche Neuregelung ist die zu § 315 a af StGB ergangene Entscheidung BGHSt 15, 28 überholt; das Wenden auf der Autobahn ist jetzt nach § 3:5 c Abs. ?! Nr, 2 { strafbar, sofern die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. |

Für das .absichtliche Bereiten eines Hindernisses gilt jedoch auch im fließenden Verkehr nach wie vor eine Ausnahnoe. Zur alten Genetzesfassung hatte der Bundesgerichtshof zunächst ausgesprochen, daß nicht nach § 5':5 a Abs. ? Nr. 1, sondern nach § 53°?5 a Abs. ?' Nr. 4 StGB strafbar sei, wer durch seine Fährweise - falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an besonders gefährlichen

vellen - die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtige und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführe, daß also durch

die in Nr. 4 aufgeführten Fahrverstöße kein Hindernis im Sinnc der Nr, ? bereitet werde (BGHS+ 5, 393). In EGESt 7, 379 hat er dann entschieden, durch andere als die in Ir. 4 gekennzeichneten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, beispielsweise durch ungerechtfertigte Benutzung der lini:en Fahrbahnseitce (§ 8 Abs, 2 S. 1 StVO), könne jedoch auch in flicßenden Verkehr dann ein Hindernis bereitet werden, wenn der Täter vom Verhalten eines normalen Verkehr steilnehners dadurch abwciche, daß er durch die Zuwiderhandlung die Schaffung dcs Hindernisses beabsichtige, wenn die Behinderung also nicht dic bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweisc sci., Diese seitdem ständig vertretene Rechtsauffassung iot durch die Neuregelung der §§ 375 ff StGB nicht überholt. Sic findet vielmehr ihre Bestätigung in der Antlichen Begründung zum Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkchrs (wiedergegeben bei Floegel-Hartung 16. Auflage § 315 b StGB Rn 7). Danach sind "dem § 3?5 c alle Handlungen zugcoränct, die sich in der Verletzung einer für den Verkehr

geltenden Verhaltensregel erschöpfen, während der § 3°5 b vornehmlich Eingriffe in die Verkehrssicherheit von außen abwehren und_ir £ließenrder_ Verkehr, beganzene_nur_ insoveit geriesser. soll,_als_sile_richt_nur_ fehlerhafte, Verkehrsteilrorns_sird". Danach ist nach § 375 p Abs, ? Nr. 2 StGB auch der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Faehrzeuges zu bestrafen, wenn er mit seinem Fahrzcug, ohne durch dic Verkchrslage irgendvie veranlaßt zu sein, einen anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die ungehinderte Weiterfahrt unmöglich zu machen, insbesondere auch, wenn er einen Polizeibeanten, der ihn wegen eines vorausgegangenen Verkehrsverstoßes stellen will, um dies zu vereiteln, am Überholen hindert, Diese Auffassung vertreten auch die Oberlandesgerichte Hamm (VRS 30, 356) und Oldenburg (VRS 32,274), sowie Flocgel/Hartung (aa0), Schwarz/Dreher (29. Auflage

§ 325 b Anm. 4 B), Krumme (Straßenverkehrsgefährdung durch Hindernisbereiten, KVR-Sonderdruck BL 3) und wohl auch Schönkeo/Schröder (13, Auflage § 315 b Rn 11 aE). Die gegenteilige Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt (DAR “967, 223) wird nicht geteilt,

Mit Recht hat das Schwurgericht danach den Angeklagten dcs vorsätzlichen fortgesctzten Bereitens von Hindernissen schuldig befunden und ihn gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 Nr, 2 StGB, deren übrige Voraussetzungen es ebenfalls zutreffend dargetan hat, verurteilt.

Dagegen, daß der Angeklagte in Tateinheit mit dies Straftat auch des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und dcs Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen worden ist, kann aus Rechtsgründen ebenfalls nichts eingewendet werden.

4. Zutreffend ist ferner die Auffassung dos Schwurgerichts, daß dic Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als minderschwere Straftat den Diebstahl und die fahrlässigc

Tötung einerseits, den Mordversuch und den Widerstand andererseits und das Verbrechen gemäß § 5:5 b Abs. " und 3 St und den Widerstand nicht zur Tateinheit verbinden kann (BGHSt ?, 67; 2, 246; ?8, 66, 69).

5. Gegen die Bemessung der drei Einzelstrafen für die drei Tatbereiche bestehen Senfalls keine rechtlichen Bedenken:

Auch die Gesamtstrafe ist unter Einbeziehung der in den rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts Gelsenkirchen vom °8, Oktober ?966 verhängten Gefängnisstrafe rechtlich einwandfrei gebildet worden. Nur der Ausspruch darüber, daß die Strafzeit, die der Angeklagte auf Grund der einbezogenen Gefängnisstrafe bisher verbüßt hat, auf dic Gesamtstrafe anzurechnen sei, muß entfallen; diese Anrechnung gehört zur Strafzeitberechnung, für die allein die Vollstreckungsbehörde zuständig ist (BGHSt 2°, ”86),

6. Schließlich kann aus Rechtsgründen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren ebensowenig beanstandet werden wie der Ausspruch, daß dem Angeklagten auf Lebenszeit keinc Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Rotberg Dic Bundesrichter Mayr und Mai Dr. Dr. Spiegel sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben,

Rotberg Hürxthal