Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 26.09.1967 – 1 StR 213/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Tr URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Walter St TE": ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1939 in KB:
zur Zeit in Untersuchungshaft,
s ohne festen
den Maler Hans Günter IL Wohnsitz, geboren am 738 in vB. zur Zeit
in Unterauchungshaft,. ru
den: kaufma geboren am zur ‚zeit in Untersuchungshaft,
den kaufmännischen Angeste Iten. Jürgen — dort, geboren © am 2 ar.
wegen Bandendiebstahls u.a.
mann Horst Dieter a aus GERD '929 in | Kreis Le R
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer
| als beisitzende Richter, Staatsanwalt
Rechtsanwalt D
Justizangestellter mw als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juli 1966 werden ver-
worfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts-.
mittels,
Ihnen wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit. dem 27. Juli 1966, soweit sie drei Monate übersteigt,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus I] als Torteidiger des Angeklagten D c
‚als Verteidiger des Angeklagten va.
Rechtsanwalt Dr. EEE 2. id ze
als Vanteidiger der Angeklagten m
und
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auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Te
Das Landgericht hat den Angeklagten St wesen schweren Diebstahls im Rückfall in 24 Fällen, wegen Betrugs und wegen Urkundenfälschung in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus, den Angeklagten Is wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 21 Fällen, wegen Betrugs und wegen Urkundenfälschung in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, den Angeklagten SER “egen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie den Angeklagten Ew unter Freisprechung im übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen sämtliche Angeklagte ist auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Den Angeklagten.
St; EEE una SCHE ist die Fahrerlaubnis auf
Lebenszeit entzogen und ihre Führerscheine wurden eingezogen.
Alle Angeklägten haben Revision Angetegti Sie rügen die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die E Rechtsmittel. sind | unbegründet.
Revision des Angeklagten HR
Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte bringt vor, er sei nur unzureichend auf seine Verantwortlichkeit untersucht worden. Das Gericht hätte sich nicht mit einer sachverständigen Äußerung auf Grund kurzer Durchsicht einiger Akten und einer Exploration ohne Teilnahme des Sachverständigen an der Hauptverhandlung be-
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gnügen dürfen. Diese Rüge greift nicht durch. An der Sachkunde des Sachverständigen, eines Facharztes für Neurologie und
' Psychiatrie, besteht kein Zweifel. Welcher Unterlagen er
.zur Erstattung seines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens bedurfte, mußte seinem vernünftigen Ermessen überlassen bleiben (RGSt 68, 327, 329; BGH Urteil vom |
23. Juli 1953 - 2 StR 196/53 -), zumal er es nach einer eingehenden neurologisch-psychiatrischen Untersuchung und Abgabe einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme erstattet
hat (Bl. 288 ff der Sachakten Bd X mit Protokoll S. 36). Der Verteidiger vermochte auch in der Hauptverhandlung keine Tatsachen zu behaupten, die Zweifel an der (vollen) Verantwortung des Angeklagten für seine Taten erregen konnten. Solche Tatsachen trägt auch die Revision nicht vor.
2. Der Angeklagte macht geltend, er sei durch verbotene Vernehmungsmittel, insbesondere durch Drohungen, Versprechungen sowie durch Gewährung von Vergünstigungen, zu seinem Geständnis veranlaßt worden (§ 136 a StPO). Die Revision trägt aber selbst vor, der Verteidiger habe dem Angeklagten alsbald im Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt, daß er trotz aller (angeblichen) Ankündigungen die Aussage verweigern Gürfe und daß weder Polizei noch Staats-
' anwaltschaft unzulässige Versprechungen über Ablauf und Ausgang des Strafverfahrens halten könnten. Der Staatsanwalt habe vielmehr nach dem Legalitätsprinzip anzuklagen und gas. Gericht. müsse nach dem Gesetz entscheiden und die Strafe
" verhängen. Die dienstlichen ‚Äußerungen: des Ersten Staatsanwalts Dr. en des Oberstaatsanwalts 7 ergeben, daß sie den Angeklagten ebenfalls in diesem Sinn aufgeklärt haben und daß die. Belehrungen auch verstanden‘ worden sind. Die Bekundungen und das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung sind ‚also nicht, durch Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit zustande gekommen; sie durfte der Tatrichter verwerten (val. § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO; BGHSt 135: 60).
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Im übrigen ergeben die staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen der Polizeibeanten Egg CHEND, WEHR. Fi iD, EEE, SCHEED, VCH und des Kraftfahrers ID, der Ehefrau des Mitangeklagten Tem der Freundin des Angeklagten Rita Hi sowie die dienstlichen Äußerungen der Staatsanwälte Dr. MEMEb und va die Hältlosigkeit der Behauptung unzulässiger Vernehmungsweise. Richtig ist allein, daß der Angeklagte kurz nach seiner . Festnahme der Ehefrau ICE auf Veranlassung des Polizeibeamten I 2e3enübergesteilt worden ist und der Anschein erweckt wurde, diese sei nicht (mehr) verhaftet, Damit ist aber keine Täuschung dargetan, daß Frau IiiiWwauf Grund eines Geständnisses auf freien Fuß gesetzt worden sei. Ebensowenig ist ein Versprechen nachgewiesen, der Angeklagte. werde
ebenfalls frei gelassen, wenn er ein Geständni
[ad Ze Eee a Döy2 waaas Ds Ad
ge ablege.
Diese Ermittlungen haben auch keine Bestätigung dafür er- D bracht, daß der Verkehr des Angeklagten mit seinen Verteidiger bis zu seinem Geständnis im Ermittlungsverfahren unzulässig beschränkt worden ist.
3. Es ist der Revision zuzugeben, daß die Strafkammer die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Dambacher. ‚entgegen § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ohne begründeten Gerichtebeschluß verlesen hat. Das Urteil ist aber hierdure nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt. Denn das Gericht hat den Grund für die kommissarische Vernehmung des Zeugen bekanntgegeben (Protokoll S. 35). Nach Lage der Sache konnten bei keinem der Verfahrensbeteiligten Zweifel über das Vorliegen der sachlichen. Voraussetzungen der 88. 223, 251 Abs. 1 und 2 StPO obwalten (BEH Urteil ‘vom 18. Juni 1953 - 4 StR 145/52 -). Niemand hat auch der Verlesung widersprochen (Protokoll S. 35; vgl. auch BGHSt 1, 284).
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‘4. Auch die Rüge, daß hinsichtlich des Zeugen Ds die "Beschlußfassung über die Beeidigungsfrage unterblieben" sei, ist unbegründet; denn er ist bei seiner kommissarischen Vernehmung vereidigt worden (Bl 287 R der Sachakten Bd X). 0.5. Die Rüge, daß der Tatrichter den Wert der Beute der Angeklagten sowie die Höhe des angerichteten Schadens ungenügend aufgeklärt habe, ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden und daher unbeachtlich (BCHSt 2, 1). ae
Sachrüge
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Fali II A i2. Der Angeklagte hat dem Pförtner der Auto-Werksvertretung durch Vorzeigen des von dem Mitangeklagten IP erschiichenen Passierscheines vorgetäuscht, er sei berechtigt, mit dem ihn nicht gehörenden Pkw das Firmengelände zu verlassen. Nur deshalb hat der Pförtner die Ausfahrt freigegeben. Es liegt also Betrug und nicht Diebstahl vor (BGHSt 18, 221, 223).
In den Fällen II A 16 und IT A 18 haben sich der Angeklagte und der Mitangeklagte IWW edenfails einen Passierschein angeeignet. Aus dem Urteil ist aber nicht ersichtlich, daß ein Pförtner bei dem Wegbringen dieser Auto mittels der unrichtigen Passierscheine getäuscht wurde. Der Angeklagte fuhr vielmehr jeweils "unbehindert".weg. Das Landgericht konnte daher schweren Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr, 6, 244 StGB) annehmen. Übrigens ist schon die Wegnahme der Passierscheine schwerer Diebstahl, der mit einen etwaigen Be-
trug in Tateinheit stehen würde. | |
Die Angriffe gegen die Schuldsprüche im übrigen sind offensichtlich unbegründet.
ad
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2. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen den Strafausspruch. Die zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogenen Einzelstrafen. sind nicht nur Rechnungsgrößen, sondern auf Grund eines selbständigen Richterspruches erkannte Strafen. Es sind daher nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern auch für die Einzelstrafen, jeweils die maßgebenden Strafzumessungsgründe anzuführen (BGH IM § 74 StGB Nr. 43 BGHSt 1, 252, 254; BGH IM § 74 StGB Nr. 36 a). Diese Grundsätze hat der Tatrichter hier nicht außer acht gelassen. Er hat zwar : bei der Bemessung der Einzelstrafen eintelne Strafzumessungs- - gründe besonders hervorgehoben. Aber mit dem Hinweis, daß sich "das Gericht in erster Linie" hiernach richte (UVA S. 62), hat es zum Ausdruck gebracht, daß es auch die anderweitig und vor allem im Zusammenhang mit der Bildung der Gesamtstrafe R angeführten Gründe berücksichtigt.
Revision des Angeklagten 7
| Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte macht ebenfalls geltend, er sei neben dem Angeklagten Sn durch Versprechungen und Drohungen zu seinem Geständnis veranlaßt worden, Diese Behauptung. ist durch die. Ermittlungen widerlegt.
2, Die Behauptung der Revision, nunmehr könne nachgewiesen werden, daß der Angeklagte und der Mitangeklagte u 3 aie Straftaten in den Fällen ITA 6, 10, 14, 16, 18, 20 und 22 nicht begangen hätten, nachdem ein gewisser Evern und andere 'im Zusammenhang mit dem Einbruch in die Kunstgalerie in Be | festgenommen worden seien, enthält keine zulässige Verfahrensrüge. Denn sie ist aufeinen nach der Urteilsverkündung bekannt gewordenen Sachverhalt gestützt. |
3. Die Rüge, das Gericht hätte die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Stil umfassender nachprüfen müssen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es fehlt die Angabe des Beweisweges (§§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Sachrüge
Gegen den Schuldspruch ist rechtlich nichts einzuwenden. Hinsichtlich des Strafausspruchs kann auf die entsprechenden Ausführungen bei der Revision St Bezug genommen werden. Rechtlich ist auch nicht zu beanstanden, daß der Tlatrichter gegen den Angeklagten auf eine höhere Gesamtstrafe erkannt hat, obwohl. der Mitangoklagte SCHERE oo
Revision des Angeklagten en
Verfahrensrügen
. Die Beschränkung der Revision des Verteidigers (in der Revisionsbegründung). in den Fällen B. 1.c und Bid auf die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ist unzulässig. und daher unwirksam (RGSt 62, 13, 14). Der Angeklagte hat auch selbst mit seiner rechtswirksamen Revisionsbegründung das
Urteil insgesamt: angegriffen.
1. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist unbe- ‚gründet. Der Angeklagte wer im Termin vom 15. Juli 1966, der von 9°° pis 127° Uhr gedauert hat, verhandlungsfähig. Er hat zwar zunächst eine Teilnahme mit der Behauptung abgelehnt, er habe nachts eine Kolik erlisten. Der stellvertretende Anstaltsarzt hat aber die Verhandlungsfähigkeit festgestellt. - zu Beginn der Hauptverhandlung ist sodann der Angeklagte von Vorsitzenden nach seinem Befinden befragt und darauf hinge-
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wiesen worden, daß er sich melden solle, wenn er der Verhandlung nicht. folgen könne. Am Nachmittag ist der Angeklagte nochmals untersucht worden, wobei Anzeichen einer ‚Harnleitersteinkolik mit Harnsperre festgestellt wurden. Da Harnleitersteinkoliken intensive Schmerzen auslösen können, hat der stellvertretende Anstaltsarzt nunmehr den Angeklagten für verhandlungsünfähig erklärt. Dies ist aber für
die Verhandlungsfähigkeit am Vormittag ohne Bedeutung, zu- - mal der Angeklagte sich trotz der Belehrung durch den Vorsitzenden mit keinerlei Beschwerden in der Hauptverhandlung gemeldet hat. |
2. Entgegen der Behauptung der Revision: lagen die sachlichen Voraussetzungen für die Verlesung der Nieder-
schrift der richterlichen Vernehmung des Zeugen 38 vor, Dieser ist nicht am 22. Juli 1966 (dem "vorgesehenen Vernehmungstag"), sondern am 18. Juli 1966 nach Österreich abgereist (Bl. 284 der Sachakten Bd X).
3. Da der Angeklagte una der Verteidiger der Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen EEE nicht widersprochen haben, kann die Revision nicht auf die Verletzung des § 224 StPO gestützt werden (BGHSt 9, 24, e). | |
we. ‚Die Aufklärungsrüge, das Gericht habe die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten StR nicht genügend überprüft, ist unbeachtlich; ‘denn sie ist nicht entsprechend
der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz. 2 StPO begründet. Zur
. Rüge einer unzulässigen Vernehmungsweise, insbesondere durch. ' Gegenüberstellung des Mitangeklagten SC nit Frau IB vwira auf die entsprechenden Ausführungen bei der
Revision St verwiesen.
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Sachrüge
Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Für den Strafausspruch gilt das bei der Revision St Ausseführte.
Revision des Angeklagten EB
'- Die Revision, die einen Deil der Rügen des Rechtsmittels | u icäernoit, ist unbegründet. .
Hübner i u - . Seibert a Mai
| Pikart. = u . RER . \ Pfeiffer ..