Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 12.09.1967 – 1 StR 370/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern

RUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 1_StR 370/67 | i

AL]9, E URTEIL

in der Strafsache gegen

den Bergmann Reinhold H CE zu: NEE (ED , sort geboren on w 930, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Tb -2. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 12. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter, Staatsanwalt I)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB | |

T

3 Ri Fi € E £ “

als für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Strafausspruch an cine andere Strafkammer ües Landgerichts zurückverwiesen. |

: Von Rechts wegen

Te

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen vier Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen jeweils in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Auf seine Revision hatte der Senat das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und drei - Monaten verurteilt. Die von ihm hiergegen eingelegte Revision ist begründet.

I: Die Verfahrensrügen

a) Einer ausdrücklichen Entscheidung des Gerichts über die Vereidigung eines Sachverständigen bedarf es nicht, wenn er, wie hier, unvereidigt bleiben soll und auch kein Aritrag auf Vereidigung. gestellt ist; denn die Nichtvereidigung eines Sachverständigen ist die gesetzliche Regel (§ 79 StPO; BGH NIW 1967, 1520 Nr. 13).

.b) Der Revisionsbegründung ist die Rüge zu entnehnen, daß die Strafkammer einen Sachverständigen über dic Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommen habe, der den Angeklagten nicht selbst untersucht, vielmehr das Ergebnis der Untersuchung eines anderen Sachverständigen vorgetragen hat. In der Tat ergibt sich aus den Akten, daß nicht der vernommene Sachverständige Dr.: Luthe, sondern Prof. Dr. Witter den Angeklagten untersucht hat. Da nach den Urteils-

- A -

gründen der Sachverständige Dr. Luthe seine Auffassung auch auf das u.a. "in der Untersuchung" gewonnene Persönlichkeitsbild des Angeklagten gestützt hat, muß angenommen werden, daß er das Ergebnis der Untersuchung von. Prof. Dr. Witter, also auch die von diesem erhobenen Befundtatsachen dem Gericht vorgetragen hat. Damit ist gegen das Gebot der unmittelbaren Beweiserhebung verstoßen worden (§ 250 StPO; "vgl. BGH Urteil-vom 18. Juli .1967 -. 1 StR 222/67 -).

: Auf diesem Verstoß beruht indessen das Urteil nicht. Denn: das Landgericht ist dem Sachverständigen, der die verminderte Zurechnungsfähigkeit verneint hatte, nicht gefolgt, sondern hat es nicht für ausgeschlossen erachtet,

iowaile

ERLITT LI EN 4 2 O JERTLLD

daß bei dem Angeklagten infolge Alkohölgenusse die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben waren.

c) Die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten und "des verletzten Kindes war zur weiteren Aufklärung nicht erforderlich, da die Verhandlung und Entscheidung nur noch den Strafausspruch betraf.

II. Die Sachrüge

a) Das Landgericht erörtert zunächst, welcher Strafrahmen nach § 73 StGB auf die Straftaten des Angeklagten anzuwenden sei und kommt zu dem Schluß, daß .die Strafe dem § 174 StGB entnommen werden müsse. In diesem Zusammenhang führt es, ebenfalls zutreffend, aus, daß die Strafe nicht unter der in der milderen Strafbestimmung angearohter Mindeststrafe liegen dürfe. Da bei dem Angeklagten milderne Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kämen,

-5.

müsse es demnach bei der Zuchthausstrafe verbleiben.

Erst im Anschluß daran prüft das Landgericht, ob bei

dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2

StGB vorlagen. Dabei kommt es zu dem Ergebnis, daß

dies nicht auszuschließen sei. Auf die Frage der mildernden Umstände geht es dabei nicht weiter ein.

Nach diesen Urteilsausführungen hat die Strafkamner möglicherweise rechtsirrig nicht erwogen, daß verminderte Zurechnungsfähigkeit allein oder im Zusammenhang mit anderen Tatsachen die Annahme mildernder Umstände rechtfertigen kann, daß insbesondere statt oder neben der Strafmilderung nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB die Anwendung des bei Vorliegen mildernder Umstände gegebenen Strafrahmens in Betracht kommen kann (vgl. BEHSt 16, _ 360; 21, 57):

b) Das Landgericht hält eine Ermäßigung der Strafe nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB nur im ersten Falle für angemessen und führt hierzu aus, daß nur in diesen Falle "auf’ die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus zu erkennen war." Die gesetzliche Mindeststrafe des § 176 Abs. 1 StGB würde aber bei Anwendung der genannten Vorschräften auf drei Monate Zuchthaus ermäßigt werden, die nach Maßgabe des § 21 StGB in Gefängnis umzuwandeln wären. Es ist auch hier nicht ganz auszuschließen, daß die Strafkammer dies verkannt und deshalb ‚geglaubt hat, auf eine Zuchthausstrafe von mindestens einem Jahr erkennen zu müssen.

-6 -

c) Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen

' Bestand haben.

Für das neue Urteil wird darauf hingewiesen, daß in jedem Fall über die Anrechnung der gesamten - nicht nur der weiteren - Untersuchungshaft zu entscheiden .ist, da die Aufhebung des Strafausspruches auch den Ausspruch

über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit umfaßt.

"Auch über die Kosten der Revision hat das Landgericht mitzuentscheiden.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Haftbefehls durch das Revisionsgericht sind nicht gegeben (§§ 120 Abs. 1, 126 Abs. 3 StPO).

Hübner | Seibert Fischer

Loesdu Pfeiffer