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BGH Urteil vom 18.07.1967 – 1 StR 222/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

+R_ 222/67

Bu URTEIL

in der Strafsache

gegen

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den Schniedemeister Hernaenn G gummi aus EEE (0>:.), dort geboren arı EB 1905,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

67

wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.

LER

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1967; an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert : Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE

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| | als Vertreter der Bundesamwaltschaft, "Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

, des Landgerichts Weiden von 6. Februar 1967 im Fall der Verurteilung wegen versuchter Frendabtreibung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer dos Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrerer Sittlichkeitsverbrechen an seinen Töchtern Anni, Marga und Edith und gegen die deshalb festgesetzten Einzelstrafen richtet. Nit Recht beanstandet der Beschwerdeführer jedoch das Verfahren insoweit, als er wegen fortgesetzter versuchter Frendabtreibung bei seiner Tochter Anni verurteilt worden _ ist

Der Tatrichter hat die Überzeugung, daß der Angeklagte die von dieser Tochter geschilderten Abtreibungshandlungen bei ihr vorgenommen hat, unter anderem auch deshalb gewonnen, weil bei dem Beschwerdeführer gefundene Geräte und Stoffe mit bestiunten Spuren behaftet waren (UA 18, 19). Diese Spuren hat das’Landgericht mit sachverständiger Hilfe ermittelt. Die dazu notwendigen Untersuchungen hatte das Bayerische landeskrininalamt vorgenommen, und zwar in der Hauptsache durch Oberregierungsmedizinalrat Dr. Thoma. ‘und Oberregierungsrat Dr. Röhm, zu einen kleinen Teil auch durch‘ Oberregierungschenierat Dr. Koll. In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer neben Dr. Koll Regierungsmedizinalrat Dr. Willner als Sachverständigen vernommen, der zwar ebenfalls dem Bayerischen Landeskriuinalamt angehörte, aber an den Untersuchungen der Werkzeuge und Stoffe des Angeklagten nicht mitgewirkt hatte. Darin sieht die Revision mit Recht einen Verstoß des Tatrichters gegen

das Gebot der unmittelbaren Beweiserhebung (§ 250 StPO) Die von Dr. Thoma und Dr. Röhm ermittelten Untersuchung ergebnisse waren ein kraft besonderer Fachkunde ermittelter und vom Tatrichter zur Überführung des Angeklagten mitverwerteter Befund; bei seiner Feststellun hätte die Strafkammer entweder ebenso verfahren müssen wie bei dem Cheniker Dr. Koll, also Dr. Thoma oder

Dr. Röhm (sofern sie die anderen Untersuchungen ge-

meinsam vorgenonmen haben) oder beide (jeden über die von ihm etwa allein durchgeführten Prüfungen) als Sachverständigen vernehmen müssen oder sie hätte ihr namens des Bayerischen Landeskriminalauts erstatte schriftliches Gutachten gemäß § 256 Abs. 1 StPO verlesen müssen (BGH Beschluß von 23. August 1966 - 5 StR 383/66; dem Urteil vom 18. Dezember 1964 - 4 StR 437/64 entnimmt der Senat keine gegenteilige Ansicht). Die Aussage Dr. Willners konnte der Strafkammer Sachkunde nur darüber vermitteln, welche Bedeutung der Befund

für die Abtreibungsanschuldigung. hatte; sie war aber kein verfahrensrechtlich zulässiges Beweismittel für die Feststellung der von Dr. Thoma und Dr. Röhm gewonnenen Untersuchungsergebnisse, weil dieser Sachverständige an der Spurenprüfung nicht mitgewirkt

und die dabei gemachten Beobachtungen nicht selbst wahrgenommen hatte. Sein Vortrag fremder Wahrnehmungen und Untersuchungsergebnisse war auch nicht etwa nach

§ 256 Abs. 2 StPO statthaft; diese Sonderbestimmung

- auf deren sonstige Voraussetzungen nicht näher eingegangen zu werden braucht (vgl. dazu RGSt 39, 140;

44, 400; ferner 64, 78, 80)-war hier nämlich schon deshalb nicht anwendbar, weil das Bayerische Landes-

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krininalamt nicht kollegial organisiert und besetzt ist (Bay. Polizeiorganisationsgesetz vom 20. Oktober 1954 Art. 48 ff - BayBS I S. 450, 456 f)e

Der Verstoß gegen das Gebot der unmittelbaren Beweiserhebung nötigt dazu, die Verurteilung wegen fortgesetzter Fremdabtreibung und den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen. Dieser wird dabei auch zu beachten haben, daß das durch § 218 StGB geschützte Rechtsgut die jeweilige Leidesfrucht ist und daß demzufolge mehrere Abtreibungshandlungen eine fortgesetzte Tat nur insoweit bilden können, als sie sich gegen eine und dieselbe Leibesfrucht richten (vgl. RGSt 59, 98; BGH bei Dallinger „DR 1966, 125, 727; vgl. ferner § 358 Abs. 2 StPO). Wegen des ährverlustes wird außerdem auf BGHSt 14, 381 aufmerksan gemacht.

Hübner Bundesrichter Dr. Seibert Loosdau befindet sich im Urlaub

und kann deshalb nicht unterschreiben.

Hübner Hai Pikart