Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 11.05.1967 – 1 StR 107/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2049 097 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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wegen fahrlässiger Volltrunkenheit:
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter lLoesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Staatsanwalt pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ng aus ED
als Verteidiger,
Justizangesteliter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 4. Oktober 1966 wird verworfen. Der Urteilssatz wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen
einer Rauschtat!" verurteilt; nach den Feststeliungen hat er versucht, im Zustand der Volltrunkenheit seine Ehefrau zu erschießen. Die Vollstreckung der wegen | Vergehens gegen § 330 a StGB verhängten Gefängnisstrafe von neun. Monaten hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt: Die Revision des Angeklagten rügt erfolglos die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I. Verfahrensvoraussetzung:
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Wie sich die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft {Bd. V Bl. 504, 518 SA! zu der Vorschrift des § 330 a Abs. 3 StGB verhält, brauchte nur dann erörtert zu werden, wenn als sog. Rauschtat eine fahrlässige Körperverletzung anzunehmen wäre {§ 232 Abs. 1 StGB}. Das Landgericht ist jedoch von der Annahme versuchten Totschlags ausgegangen. Daß hiergegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen, wird bei Prüfung der Sachrüge dargelegt. |
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1. Die Revision führt an, bei den Akten befinde sich nicht die in der Hauptverhandlung aufgenommene Niederschrift, sondern ein Protokoll, das vermutlich vom Vorsitzenden oder Berichterstatter nachträglich diktiert worden sei. Diesen Ausführungen ist keine bestimmte Behauptung eines Verfahrensfehlers zu entnehmen. Soweit außerdem allgemein die Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift beanstandet wird, ist die Rüge unzulässig !BGHSt 7, 162}.
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2, Was die Revision zur Rüge einer Verletzung des § 267 StPO vorträgt, betrifft im wesentlichen sachlichrechtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung und ist deshalb im Rahmen der Sachbeschwerde zu erörtern. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Feststellungen des Landgerichts ständen in Widerspruch zum Inhalt der Sitzungsniederschrift, kann er damit im Revisionsrechtszug nicht gehört werden; die Neufassung des § 273 Abs. 2 StPO hat an diesem auf § 337 StPO beruhenden Grundsatz nichts geändert {BGH IM StPO § 273 Nr. 3 = NJW 1966, 63 Nr. 22). Wie der erkennende Senat bereits eptschieden hat, können die Urteilsfeststellungen über das Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht durch dienstliche Äußerungen der Verfahrensbeteiligten widerlegt werden ’BGHSt 21, 149, 151). |
3.. Die Rüge einer Verletzung des § 252 StPO greift nicht durch.
a) Die Ehefrau des Angeklagten wurde am 21. Juli 1965 vom Untersuchungsrichter als Zeugin vernommen; sie erklärte sich - im Beisein des Verteidigers — nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zur Aussage bereit /Bd. III Bl. 308, 309 SA). Über den Inhalt dieser Aussage durfte der Untersuchungsrichter vernommen werden, obwohl Frau Mgggpin der Hauptverhandlung ihr bJeugnis verweigert hatte. Das Landgericht folgte darin der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (|BGHSt 2, 99, 102, 109; 11, 338, 339; 13, 394, 396, 397), an der er auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 1964 und trotz der in der Rechtslehre zeäußerten Bedenken {NJW 1966, 2051! festgehalten
hat ‚vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 14. März 1967 - 5 StR 540/66 - sowie das Urteil des erkennenden Senats BGHSt 21, 149). Hiervon abzugehen, geben die Ausführungen der Revision keinen Anlaß.
b} Die Behauptung der Revision, die Strafkammer des Angeklagten verwertet, ist nicht erwiesen. Ihre Angaben über die Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols in der polizeilichen Vernehmung vom 19. Februar 1965 ’Bd. I Bl. 118 SA) hat sie im wesentlichen vor dem Untersuchungsrichter wiederholt (Bd. III B1.309|. Auch ihre Beobachtung, daß der Angeklagte nach der Rückkehr aus dem Schlafzimmer die Pistole in der Hand gehalten hat, ist in beiden Vernehmungen übereinstimmend wiedergegeben /Bd. I Bl. 118 R, Bd. III Bl. 309 SA}:
c: Die Aussage des Kriminalkommissars Hi hat das Landgericht insoweit nicht verwertet, als er über ein Ferngespräch mit Dr. Ip über die Schußverldtzungen der Frau Mg Bekundungen gemacht hat ‚UA S. 19). Die allgemeine Behauptung der Revision, gleichwohl sei eine Verwertung nicht sicher auszuschließen, genügt mangels genauer Angaben nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
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Das Urteil ist im Ergebnis sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage der Prüfung ist, wie angesichts des Vortrages der Revision hervorgehoben werden muß, nur der Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe, nicht aber der Sitzungsniederschrift oder der Beiakten.
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1. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch den Genuß geistiger Getränke schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt.
a) Die Strafkammer geht im Anschluß an die Gutachten der drei Sachverständigen davon aus, daß der Angeklagte infolge einer partiellen Hirnschädigung und eines Leberschadens alkoholempfindlich, in nüchternem Zustand aber voll zurechnungsfähig ist "UA S. 4, 13, 143. Er hat sich, wie die eingehenden Ausführungen des Urteils im Rahmen der Beweiswürdigung {UA S. 13) und der rechtlichen Wertung UA S. 22 mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, am 1. Februar 1965 - während einer am 29. Januar 1965 begonnenen Trinkperiode :UA 5. 81 - in einem sog. pathologischen Rauschzustand befunden. Das ermöglicht die Anwendung des § 330 a StGB ıBGHSt 1, 196!. Das Landgericht hat nicht verkannt {UA S. 22}, daß in einem solchen Fall die innere Tatseite besonders sorefältig geprüft werden muß (BGH aaO $S. 1995. Nach den Feststellungen hat der Ängeklagte seine Alkoholempfindlichkeit gekannt {UA S. 4) und gewußt, daß er bei Genuß alkoholischer Getränke schneller als andere Menschen in einen Rauschzustand gerät und dann "die Kontrolle über sich selbst verliert" [UA S. 4, 223; &leichwohl hat er in erheblichen Mengen Alkohol getrunken. Bei dieser Sachlage wäre die Annahme \bedingt)} vorsätzlicher Volltrunkenheit gerechtfertigt gewesen; es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer nur eine fahrlässige Verfehlung gegen § 330 a StGB angenommen hat /UA S. 23}.
Angesichts dieser Darlegungen, die keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten enthalten, vermögen einige neben der Sache liegenden Bemerkungen des Urteils seinen Bestand nicht zu gefährden. Die Strafkammer führt an, der Angeklagte sei "ohne Rücksicht" auf die Folgen seiner organischen Schäden so stark betrunken gewesen, daß Vollrausch festzustelien sei
"UA S: 15) Da diese Schäden und damit die Überempfindlichkeit für Alkohol vorhanden waren, mußte das Landgericht bei Erörterung der Voliltrunkenheit hiervon und nicht von dem nur gedachten Fall ausgehen, der Angeklagte habe als völlig Gesunder eine erhebliche Menge Alkohol getrunken. Wie die oben angeführten Darlegungen über den pathologischen Rausch zeigen, ist der Tatrichter sich aber auch der individuellen Lage des Angeklagten bewußt gewesen. Die mißverständliche Wendung sol}, wie sich aus anderen Stelien des Urteils ergibt {UA 8.8, 21), nur besagen, daß die Menge des genossenen Alkohols auch einen Gesunden in den Zustand der Volltrunkenheit hätte versetzen können. Wenn die Strafkammer in diesen Zusammenhang bemerkt, "im Zweifel" müsse $. 330 a StGB angewandt werden {UA 3. 21), so will sie damit nicht eigene Zweifel am Fehlen der Zurechnungsfähigkeit erkennen lassen; die Wendung bezieht sich lediglich auf
die allgemeine — nach dem obengesagten hier unerheb-
liche - Frage, ob die Menge des genossenen Alkohols auch
einen Gesunden zurechnungsunfähig gemacht hätte.
| b} Nach Meinung der Revision darf § 330 a StGB nur dann angewandt werden, wenn sich die Fahrlässigkeit des Täters auch darauf bezieht, daß er im Rausch Aus-
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hat jedoch. das Tandgericht {UA S. 21) die Entscheidung
dieser Frage offengelassen {vgl> dazu BGHSt 1, 124, 1265;-
9, 390, 396; 10, 247, 251; 16, 124, 125j. Denn nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststeliungen wußte der Angeklagte, daß er nach Alkoholgenuß "die Kontrolle über sich selbst verliert, in einem solchen Zustand erregt, ausfällig, ja gewalttätig werden kann und schnell verärgert ist" /UA S. 4). Aus einer Reihe von Vorfällen, insbesondere aus dem Verhalten gegenüber seiner Mutter am 15. Oktober 1955 {UA S. 6, hat die Strafkammer rechtsfchlerfrei die Neigung des Angeklagten zu Ausschreitungen und sein Wissen darüber entnonmenoe Obwohl dieser Vorfall sich schon vor Beginn des periodischen Trinkens iEnde 1963, WA $S. 6) und etwa zehn Jahre vor der abgeurteilten Straftat ereignete, durfte das Landgericht ihn entgegen der Meinung der Revision für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob der Angeklagte wußte, wozu er im Alkoholrausch fähig
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ce} Was die Revision sonst gegen die Annahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit vorbringt, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des !atrichters. Im übrigen hat der Verteidiger namens des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer selbst vorgetragen, der Angeklagte sei zur Tatzeit stark betrunken gewesen (UA S. 12), |
2. Auch die Darlegungen des Landgerichts zu der im Zustand des Vollrauschs begangenen mit Strafe bedrohten Handlung unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Mit der allerdings nicht unmißverständlichen Wendung {UA S. 8), der Angeklagte habe nicht mehr gewußt, was er tat {vgl. BGH NJW 1952, 193 Nr. 20; Urteile
vom 15. März 1955 - 5 StR 18/55 - und vom 10. Ja-
nuar 1961 - 5 StR 496/60 -\, hat die Strafkammer nicht sagen wollen, daß er überhaupt nicht mehr handlungsfähig var; denn ihre Feststeltungen lassen insgesamt erkennen, daß der Angeklagte imstande var, auf Grund der aus der Außenwelt empfangenen Vorstellungen seine körperliche Kraft für bestimmte Zwecke einzusetzen "BGHSt 1, 124, 126): Was der Angeklagte tat {das Holen der Waffe, das Entsichern und Spannen des Hahns, die Abgabe der Schüsse, UA S. 8, 10}, waren nicht Reflexbewegungen eines Bewußtlosen, sondern mit sog. natürlichem Vorsatz begangene Handlungen {BGH aaO 5. 126,
127::
b) Zum Inhalt dieses Vorsatzes stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe in einer plötzlich aufkommenden‘Aversion seine Frau erschießen wollen (UA richter daraus gewonnen, daß der Angeklagte mit der herbeigeholten Pistole aus großer Nähe fünf Schüsse abgegeben und seine Frau mehrfach in den Oberkörper getroffen hat ‚UA S. 8, 16, 17); die weiteren Möglichkeiten, daß sich die Schüsse zufällig gelöst hätten oder daß der Angeklagte seine Frau habe erschrecken oder nur verletzen wollen, hat das Landgericht in Betracht ge2zogen, jedoch nicht für gegeben gehalten \UA S. 17. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Aus der Lage der Einschüsse /UA S. 9) durfte die Strafkammer entnehmen, daß der Angeklagte nicht auf die Zimmerlamven habe schießen wollen {UA S. 17); andererseits brauchte sie daraus nicht zu schließen, daß er auf die Beine seiner Frau gezielt habe; denn bei Durchschüssen können die Projektile abgelenkt worden sein.
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Vergeblich greift die Revision auch die Feststellung an, der Angeklagte habe aus plötzlich aufkommender Abneigung gegen seine Frau geschossen. Das Landgericht hält andere Tatmotive nicht für feststellbar |/UA S. 9). Daraus 1äßt sich indessen nicht entnehmen, daß der Tatrichter nur deshalb, weil er sonstige Gründe nicht ermitteln konnte, willkürlich eine plötzliche Abneigung des Angeklagten gegen seine Ehefrau angenommen hat. Nach den Feststellungen hat dieser bei anderer Gelegenheit nach Alkoholgenuß in Gegenwart Dritter sciner Frau ehewidrige Beziehungen vorgeworfen \UA S. A}. Hieraus durfte «die Strafkammer auf Grund alıgemeiner Lebenserfahrung das eabgentelite Tatangenommen hat, kam es für den Schuldspruch auf diesen.
- auch in den Strafzumessungserwägungen nicht berücksichtigten — Beweggrund im übrigen nicht an
ce, Der Schuläspruch wegen Vergehens gegen N 330 a SteB ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Der unrichtige Urteilssatz \"wegen einer Rauschtat") kann vom Senat entsprechend er rechtlichen Würdigung des Landgerichts dahin berichtigt werden, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist.
53. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision war daher zu verwerten.
Hübner Fischer Loesdau Pikart Pfeiffer
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