Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 28.09.1966 – 1 StR 640/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
a) Versuch der schweren Körperverletzung ist begrifflich möglich. b} Gefähriiche Körperverletzung und versuchte schwere Körperverletzung können tateinheitlich zusammentrefifen.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
StGB 88 2233, 224, 43, 73
a) Versuch der schweren Körperverletzung ist begrifflich möglich.
b} Gefähriiche Körperverletzung und versuchte
schwere Körperverletzung können tateinheitlich zusammentrefifen.
BGH, Urt. v. 7. Februar 1967 - 1 StR 640.66 - LG Ulm/ u“ ER Br = ei E . u nn | Donau
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Elektromechaniker August H EB, ohne festen
Wohnsitz, geboren an EP 1305 in 7
Zeit in Untersuchungshalt,
wegen versuchter schwerer Körperverletzung u.a:
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 7. Februar 1967. an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Fischer
Mai
Fikart
Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter on,
für Recht erkarint:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 28. September 1966 nit den Feststellungen aufgehoben a) soweit er wegen Bedrohung ‘in zwei Fällen veru urteilt worden ist, . | 0b) zur Gesamtstrafe; jedoch bleibt die Rinziehung nn aufrecht erhalten.
0 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never _ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen. versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen zweier Vergehen der Bedrohung ı$$ .223a, 224, 43, 241, 73, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung. des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
1. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, daß eine versuchte schwere Körperverletzung begrifflich nicht möglich sei. Die schweren Folgen des § 224 StGB können
durch eine vorsätzliche Körperverletzung sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich herbeigeführt werden vgl:
§ 56 StGB). Im letzten Falle tritt allerdings, wenn
die Folgen "beabsichtigt" sind, d.h. mit direktem Vorsatz herbeigeführt werden, § 225 StGB ein. Das Lendgericht hat aber bei dem Angeklagten nur bedingten Vorsatz festgestellt. Der Angeklagte hat bei seinem Schuß auf den Geschlechtsteil der Verletzten damit gerechnet und es billigend. in Kauf genommen, daß sie die "Zeugungsfähigkeit", d.h. hier die Empfängnisfähigkeit verlieren
| weräüß. Er hat mit unbedingtem Verletzungsvorsatz und nit
bedingten Vorsatz hinsichtlich. der schweren Folge gehandelt. Es ist daher § 224 StGB anwendbar. Da die schwere Körperverletzung des § 224 StGB ein Verbrechen ist, ist
auch der Versuch strafbar |§§ 1, 45 StGB). Das ist im neueren Schrifttum zum mindesten für den Fall überwiegend anerkannt, daß, wie hier, das Grunddelikt, nämlich die Körperverletzung nach § 223 oder § 223a StGB, vollendet ist iso insbesondere Schwarz/Dreher 28. Aufl» StGB § 224 Anm. 3; Schönke.Schröder 12% 5; Aufl. StGB $- 224 Ann.: Rn. 75 Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes: Teil, ko Aufl. 8 9 im Gegensatz zu früheren Auflagen; Schmitt 92 1962;
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389, 392; Stree GA 1960, 289, 295; Ulsenheimer GA 1966, 257, 276‘. Die abweichenden früheren Entscheidungen des Reichsgerichts {RGSt 9, 67; 61, 179, 180) sind wegen der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung {§ 56 StGB) überholt, soweit sie § 224 StGB betreffen.
2. Wenn die Revision einwendet, daß zwischen schwerer Körperverletzung \§ 224 StGB} und gefährlicher Körperverletzung :.§ 223a StGB) keine Tateinheit, sondern Gesetzes- 'einheit bestehe, kann sie sich allerdings auf die Rechtsprechung berufen, die Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung und vollendeter schwerer Körperverletzung verneint {RGSt 26, 312, 313; 63, 423, 424; OGHSt 1, 113; Urteil des Senats vom 8. November 1966 - 1 StR 450.66 = NIW 1967, 297 Nr. 5): An dieser Rechtsprechung hält der. Senat fest.
Bine andere Frage ist jedoch, ob zwischen gefährlicher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung Tateinheit möglich ist. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Prage in seinem Urteil vom 24. Mai 1966 - 5 StR 206/66 bejaht. Der erkennende Senat tritt ihm bei. Im allgemeinen wird zwar die Frage, ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit zwischen zwei Straftatbeständen gegeben ist, Tür Ver&uch und Vollendung der Tat gleich zu beantworten sein (iso auch Geeräs, Zur Lehre
von der Konkurrenz im Strafrecht S. 171). Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Unrechtsgehalt der Tat nicht erschöpft wäre, wenn der Täter nur wegen des versuchten qualifizierten Delikts bestraft würde, der vollendete einfachere Tatbestand im Schuldspruch also nicht zum Ausdruck kommt. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung tateinheitliches Zusammentreffen bejaht, So insbesondere bei dem versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB und dem Vergehen gegen § 175 StGB, obwohl dieses zu dem vollendeten Verbrechen in Gesetzeskon-
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kurrenz steht {RG HRR 1937 Nr. 485, 487; BGH IM StGB % 73 Nr. 10). Auch in anderen Fällen ist das geschehen /{vgel. BGHSt 10, 230; RGSt 68, 197; BGH NJW 1958, 1243). Für das rechtliche Verhältnis von § 224 und § 223a StGB kommt hinzu, daß der letztere als strafschärfende Merkmale mehrere gefährliche Ausführungsarten der Körperverletzung anführt, die auch nebeneinander gegeben sein können. Es ist denkbar, daß der Versuch der schweren Körperverletzung als solcher untauglich war, dennoch aber eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zugefügt wurde. Jedenfalls kann der Unrechtsgehalt des § 223a StGB gegenüber einer nur versuchten schweren Körperverletzung nach § 224 StGB mehr Gewicht haben äls gegenüber dem vollendeten Verbrechen. Die Verurteilung auch wegen gefährlicher Körperverletzung kann daher im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden: Auch die Strafzumessung läßt insoweit keinen Rechtsirr-
tum erkennen.
3, Nicht bestehen bleiben kann jedoch die Verurteilung wegen Bedrohung. Nach § 241 StGB wird bestraft, wer einen anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht. Das Landgericht stellt hierzu nur fest, daß der Angeklagte, als er auf Gerhard und Berta Se mit seinem Kieinkalibergewehr zielte und über sie hinvegschoß, die beiden habe "erschrecken" wollen. Was
dies im Hinblick auf den Tatbestand des § 241 StGB bedeuten soll, bleibt unklar. Es wäre zwar möglich, daß er durch sein Verhalten Gerhard und Berta Sl IE dem Erschießen, also mit Mord oder Totschlag, demnach mit einem Verbrechen bedrohen wolite und. daß jene es auch so aufgefaßt haben. Darüber fehlen jedoch nähere Ausführungen. Die bisherigen Feststellungen tragen al-
so die Verurteilung wegen zweier Vergehen der Bedrohung nicht. Insoweit ist also das Urteil aufzuheben, was auch
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den Wegfali der Gesamtstrafe zur Folge hat :§ 76 StGB). Die Einziehung des Gewehrs bleibt davon unberührt.
In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte statt der Bedrohung nicht der Nötigung 1§ 240 StGB! schuldig gemacht: hat:
Hübner . 0 Fischer '- Bundesrichter Mai ist urlaubsabwesend und daher verhindert; zu unterschreiben.
Pikart Pfeiffer Hübner