Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 24.05.1966 – 5 StR 206/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 206/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Molid S u , ohne festen Wohnsitz, geboren ar ie 1926 in Saum (Palästina),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter beabsichtigter schwerer id Körperverletzung in Tateinheit mit vollendeter gefährlicher Körperverletzung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter _ Kersting . . als beisitzende Richter, _ Bundesanwalt Dr. U) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Baus Dem als Verteidiger,
Justizangestellte me
‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die’ Revision des Angeklagten gegen das. Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 27. September 1965 _ ‘wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 27.September 1965 'erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen - -
Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten gehen fehl.
1. Das Schwurgericht brauchte nicht von Amts wegen einen zweiten medizinischen Sachverständigen herbeizuziehen. Denn der Sachverständige Dr Ve der den Beschwerdeführer auch. während dessen Krankenhausaufenthalt beobachtet und untersucht hatte, hat bei seinem Gutachten die "anfallartigen Zustände" des Angeklagten berücksichtigt und ist ohne Verletzung wissenschaftlicher Grundsätze zu dem Ergebnis gelangt, die Tat sei nicht in einem "hysterischen Dämmerzustand" begangen worden (UA S.12). Mit seinem tatsächlichen Vorbringen hierzu kann der Angeklagte im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden.
2. Das gilt auch für den Einwand, das Schwurgericht hätte die früheren Aussagen des Angeklagten. vor der Polizei und dem Haftrichter nicht verwerten dürfen, weil der Beschwerdeführer nicht über "ausreichende Englisch- und Deutschkenntnisse" verfüge. Zu dieser Frage sind Zeugen, u.a. der englische Dolmetscher Ham vernommen worden. Auf Grund deren Bekundungen und des eigenen Eindrucks in der Hauptverhandlung hat der Tatrichter die Überzeugung gewonnen, daß die Englischkenntnisse ‚des Beschwerdeführers "zu einer Verständigung durchaus. ausreichen", dieser sich auch "in gebrochenen Deutsch" verständlich machen kann (UA 8.13/14 und 5, 9). Diese Feststellung (es handelt sich nicht nur um eine "Vermutung", wie der Beschwerdeführer meint) ist rechtlich unanfechtbar. Sie wird übrigens durch den Umstand bestätigt, daß sich der Angeklagte monatelang mit der Verletzten hat unterhalten und verständigen können, obwohl das nur in deutscher oder englischer Sprache möglich
gewesen sein kann.
3. Mit Unrecht findet die Revision einen Verfahrens. mangel darin, daß die Zeugenaussagen "nur sinngemäß und nicht wörtlich übersetzt" worden seien. Schon das Reichsgericht hat die Übertragung des "wesentlichen Inhältes" von Zeugenbekundungen als ausreichend angesehen (RGSt 43,441,443),. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß der Beschwerdeführer "der deutsch geführten Verhandlung in ihren wesentlichen Zügen durchaus folgen konnte" (VA 8.14).
4. Nach der zwingenden Vorschrift des § 345 Abs.2 StPo darf das Revisionsgericht die handschriftlichen Eingaben des Angeklagten nicht berücksichtigen.
II.
In sachlichrechtlicher Hinsicht macht die Revision ohne nähere Begründung geltend, zwischen § 223a und § 224 StcB bestehe Gesetzeskonkurrenz.
Das mag dahinstehen. Jedenfalls wird der minder-Schwere Tatbestand des § 223a StGB nicht durch ein versuchtes Verbrechen gemäß §§ 224, 225 Steg aufgezehrt. Denn ein SOlcher Versuch kann einerseits schon dann vorliegen, wenn die Tat noch nicht bis zur Vollendung einer Körperverletzung vorgeschritten war,andererseits kann er mit einer vollendeten lebensgefährlichen Körperverletzung in einer Weise zusammentreffen, daß auf dieser das Schwergewicht liegt.
-5.
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war seine Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange zu verwerfen..
‚Sarstedt „Schmidt Siemer Börker Kersting |