Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 20.09.1966 – 5 StR 370/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Studienrat Horst-Wilm L EEE zu: On (RE) , geboren am EEE 1924 ir Du,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.September 1966, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmiät .. Bundesrichter . Siemer ..-Bundesrichter Schmitt „Bundesrichter . Kersting BE : als beisitzende. Richter, 2 — Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ie \ in der ‚Verhandlung, "Staatsanwalt a j bei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr Es = zus Tau
als. Verteidiger,
Justizangestellte EEE» als Urkundsdeanmtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staats- ‚anwaltschaft gegen das Urteil des. Landgerichts in Duisburg vom 3.Dezember 1965 werden verworfen,
‚. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
.Die Kosten der. Revision der Staatsanwaltschaft.
-
‚werden der Landeckazz: 3 auferlegt
= Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist durch eine Jugendschutzkammer des Landgerichts unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht (Verbrechen und Vergehen gegen §§ 176 Abs.1 Nr.3, 175, 73 StGB) und wegen Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht (Verbrechen und Vergehen gegen §§ 174 Nr.1, 175, 73 StGB) verurteilt worden. “> on
Der Angeklagte hat dieses Urteil in vollem Umfange angefochten, soweit er verurteilt worden ist; die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf das Strafmaß beschränkt.
Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schlußvortrage den Hilfsamtrag gestellt,
"das Gericht möge, falls es den Angeklagten ....: für schuldig halte, das Gutachten eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen einholen, wobei dieser Sachverständige Jugendpsychologe und Jugendpsychiater sein solle ....: ."
Die Jugendschutzkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil -
l. sie "aus ihrer Erfahrung als Spezialstrafkammer genügende Sachkunde" besitze, "um die Frage der Glaubwürdigkeit beantworten zu können", zumal die Zeugen Heb und KEle heute 17 und 15 Jahre alt, also "aus dem eigentlichen Kindesalter herausgewachsen! seien; —
2. ihre Sachkunde noch durch das Gutachten des
Medizinalrats Dr.La@"erweitert und untermauert" worden sei, "an dessen Sachkunde nicht zu zweifeln"
sei.
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An diese Vorgänge knüpft die Revision folgende Verfehrensbeschwerde.
Sie ‚beanstandet, daß die Jugenäschutzkamner als
NSpezialstrafkamner" sich die genügende Sachkunde zugetraut habe, um die Glaubwürdigkeit der jugendlichen.
_ Belastungszeugen beurteilen zu. können. Die Revision meint,
die Strafkammer hätte im einzelnen nachprüfen. müssen,
| wielange. jeder der Richter und Schöffen der Kammer angehört habe. Die Revision behauptet in dieser Beziehung, die Berufsrichter hätten erst seit 1965 der Jugendkammer an-
‘gehört, auch die "Schöffen seien ‚erstmalig für dieses Jahr ausgelost worden.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben,
- a&) Selbst wenn man von der Richtigkeit der Behauptungen der Revision ausgeht, würde sich aus ihnen noch nichts . dafür ergeben, daß die Richter der Jugenäkamner, die hier gemäß §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzkammer tätig geworden ist, nicht "erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind". Denn wenn die Revision den Mitgliedern der Kammer mit Rücksicht darauf, daß sie erst seit kürzerer Zeit der Jugendkammer angehörten, die nach § 37° J6G.für die Richter der Jugendgerichte vorausgesetzte Erfahrung in der Jugenderziehung absprechen will, so ist dem entgegenzuhalten, daß die betreffenden Richter die erforderlichen Erfahrungen auch entweder an anderer Stelle (z.B. als Vormunäschaftsrichter) oder bei früherer Zugehörigkeit zu einem Jugendgericht gesammelt haben können. Für die Jugenäschöffen bestimmt § 35. Abs.2 Satz 2 JGG zusdrürrtich, daß. die . Jugenäschöffen (schon vorher) "in der Jugenderziehung. erfahren" sein sollen. :
b) Im übrigen ist es nicht Sache des entscheidenden
Gerichts, also seiner richterlichen Mitglieder, die vom
Präsidium der Jugendscluutzkammer zugeteilt worden sind, 'und der Schöffen, die in dem gesetzlich geregelten Verfahren
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ausgewählt und ausgelost worden sind, selbst die fachliche Eignung Seiner Mitglieder zu prüfen. Auch im Revisionsverfahren ist trotz der großen Bedeutung des § 37 JGG, die ihm im Rahmen der Jugendstrafrechtspflege zukommt, nicht
zu prüfen, ob seine Voraussetzungen bei der Besetzung der
- Kammer mit den Berufsrichtern oder bei der Auswahl der Schöffen beachtet worden sind. Denn § 37 JGG ist eine bloße | Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision für sich allein nicht begründen kann (BGH IM I6G § 37 Nr.1).
c) Denkbar wäre es allerdings, daß in besonders gelagerten Fällen bei Nichteinhaltung der Bestimmung des § 37 JGG eine Verfahrensrüge in anderer Richtung erhöhte Aussicht auf Erfolg hätte, etwa die Rüge, daß das Gericht mangels eigener genügender Erfahrung sich eines Sachverständigen hätte bedienen müssen (vgl. BGH aa0). Eine solche Rüge ist im vorliegenden Falle jedoch unbegründet, . weil das Landgericht über die Glaubwürdigkeit der beiden jugendlichen Opfer des Angeklagten einen Sachverständigen ‚gehört hat. nn
2. a) Die Revision meint allerdings, daß der vernommene Sachverständige Dr.LeWals Psychiater kein psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Jugendlichen hätte erstatten dürfen. Auch das vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Entscheidung, ob er zur "Untersuchung eines Jugendlichen Zeugen auf seine Glaub-
würdigkeit einen psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen will, muß grundsätzlich dem Ermessen des Tatrichters überlassen werden (5 StR 156/60 vom 10.Juni 1960 in Verbindung mit 3CH NJW 1959,2315). Daß die Jugendkammer ihr Ermessen hier fehlerhaft angewendet hat,
ist nicht dargetan. vb) Was die Revision über däs Verhälten des Sachverständige Dr.Leu in anderen Strafverfahren behauptet hat, um darzutun,
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er sei als Sachverständiger ungeeignet, ist unbeachtlich.
'. Es findet weder in den Urteilsgründen noch in den Sach-
'akten eine Stütze. Die Revision trägt auch selbst vor, daß ihr die vorgetragenen Umstände in der Hauptverhandlung dieses Verfahrens noch nicht bekannt waren.
e) Nach alleden hat daher das Landgericht, den Hilfsamtrag auf. Vernemuiung eines weiteren Sachverständigen in den Urteilsgründen mit Recht abgelehnt. Im übrigen ist es für die Frage, ob sich der Tatrichter die erforderliche Sachkunde - sei es ohne oder mit Hilfe eines Sachverständigen - etwa zu Unrecht zugetraut hat, von entscheidender Bedeutung, ob die Urteilsgründe Ausführungen enthalten, aus denen sich die Sachkunde des Gerichts ergibt (BGH IM StPO § 244 Abs,4 Nr.11 zu d).. Im Hinblick hierauf ist zu ‚betonen, daß die Urteilsgründe ausführliche und nicht zu beanstandende Ausführungen zur Frage der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen enthalten. |
Daß es nicht (wie die Revision meint) einen auf die Sachrüge zu beachtenden Verstoß gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung bedeutet, wenn. die Jugendschutzkamnmer trotz eigener Sachkunde noch einen Sachverständigen hört, bedarf angesichts der Tatsache, daß gerade auch Richter mit großer entsprechender Erfahrung sehr häufig die Hilfe. eines Sachverständigen in Anspruch nehmen, keiner. näheren Begründung..
3. Einer Verletzung der ihm durch § 244 Abs.2 StPO. . auferlegten Aufklärungspflicht hat sich das Landgericht ‚auch nicht dadurch schuldig gemacht, daß es unterlassen hat,
den Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachverständigen
auf eine etwaige gleichgeschlechtliche Veranlagung. unter- -- Suchen zu lassen.: Eine derartige Me°nahme drängte sich der Jugendschutzkammer nicht auf, zumal auch der Verteidiger einen Beweisamtrag in dieser Hinsicht nicht gestellt hat.
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Daß die. Kammer der Überzeugung war, der Angeklagte habe gegen die Gelegenheiten zur Ausübung gleichgeschlechtlicher Unzuchtshandlungen angekämpft, deutete noch nicht auf eine krankhafte Veranlagung des Angeklagten hin. Daß der Angeklagte "in der Ehe seine volle geschlechtliche Be-. friedigung gefunden habe", ist im Gegensatz zum Vortrag der Revision nicht festgestellt worden. So hat sich vielmehr der Angeklagte eingelassen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, der Angeklagte habe regelmäßig mit seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr gehabt, hätte das nichts besagt, weil "es auch bisexuell Veranlagte gibt.
‚II. Die Sachrüge
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinen gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich auch unter besonderer Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Revision keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
"1. Im Falle KR ist der Revision, die insoweit zutreffend auf BGHSt 1,293 verweist, allerdings zuzugeben, daß es noch nicht unter den Tatbestand des § 175 StGB fällt, .wenn der Angeklagte den Geschlechtsteil des Schülers Klein mit der Hand oder dem Arm beim Aufheben berührt 'hat. Dieses Verhalten erfüllt aber den Tatbestand des § 174 Nr.1 StGB, bei dem es auf eine gewisse Stärke und Dauer nicht ankommt. Andererseits ist jedoch ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB in dem weiteren Tun des Angeklagten (Gegeneinanderdrücken der Geschlerhüsteile, Wühlen in den Schanhaaren des Jungen) zu sehen. Das Landgericht hat daher mit ‚Recht eine fortgesetzte Tat nach §§ 174 Nr.1, 175, 73 StGB angenommen.
2. Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Arigeklagten auf. Das Landgericht hat.nicht - wie die Revision wohl dartun will - ein
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Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwendet, wenn es davon spricht, "daß gerade bei Straftaten von Lehrern xx Schülern
auf sittlichen Gebiet" dem Sühnegedanken ein besonderes
- Gewicht zukomne . ‚Unter § 174 Nr.1 StGB fallen nicht nur Obhutsverhältnisse zwischen Dehrern und Schülern. Es ist daher nicht unzulässig, das Lehrer- Schüler-Verhältnis
strafschärfend zu berücksichtigen.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Den Ausführungen der Revision der Staatsanwaltschaft zum.Strafmaß vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Die: Strafzumessungsgründe lassen auch keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erkennen. Der. Generalbundesanwalt, der die auf das Strafmaß: beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft vertreten hat, ist. zwar. der. Auffassung, daß den Vortrage der Staatsanwaltschaft insoweit zu folgen sei, als dieser geltend macht, das Urteil enthalte in Bezug auf die Strafzumessung unlösbare Widersprüche. ‚Nur insoweit bedarf es näherer "Ausführungen.
.1l. Die Jugendschutzkamner geht (8. UA S.26) davon aus, "daß der Angeklagte innerlich stets gegen die sich während des Turnunterrichts bietenden Gelegenheiten zur Ausübung gleichgeschlechtlicher Unzucht angekämpft habe". Die ‚Revision meint, diese Ausführungen ‚seien unvereinbar z.B. nit der Feststellung, der Angeklagte "habe die körperliche Nähe ‚von Jungen gesucht" (UA S.9 oben), er habe "sich ' entschlossen, sich dem Zougen (KW) zur Ausführung un-: züchtiger Handlungen zu nähern" (UA 3.12) und er habe dann KB mit dem Ziel zum Sportordner bestimmt, "ihn öfter allein bei sich in der Lehrerumkleidekabine haben zu können! (UA 8.12).
Der Revision und dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß an den angeführten Urteilsstellen mit Ausnahme der zunächst wiedergegetenen Ausführungen auf UA S.9 nichts
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. darüber: gesagt ist, daß der Angeklagte gegen die Versuchung zu den später ausgeführten Straftaten angekämpft hat. Das steht aber der allgemeinen Feststellung nicht entgegen, der Angeklagte habe innerlich stets gegen seine Wünsche und geschlechtliche Erregung angekämpft, wie dies für den. Beginn der unsittlichen Beziehungen zu dem Schüler He auch noch ausdrücklich festgestellt worden ist. Mag es auch bei der langen Zeit des strafbaren Tuns des Angeklagten nicht allzu nähe liegen, daß er immer wieder gegen sein strafbares Verlangen angekänpft hat, so ist es doch nicht Susgeschlossen, daß dem so ist und der Angeklagte dann
stets wieder der Versuchung erlegen ist. Diese zugunsten des
Angeklagten angenommene Tatsache steht daher nicht in unlösbarem Widerspruch zu den übrigen Urteilsfeststellungen. Sie durfte auch bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten verwertet werden.
| 2. Die Revision sieht einen unlösbaren Widerspruch weiterhin darin, daß die Strafkammer davon spricht, "daß es sich um eine einmalige Entgleisung" (UA S.28) handele, während es sich doch um mehrere Unzuchtshandlungen an zwei 'Schülern handele. Die Ausführungen auf UA S. 27, die Kammer sei überzeugt, "daß die Strafe den Angeklagten so sehr beeindrucken werde, daß die hier abzuurteilenden Taten eine einmalige Entgleisung bleiben werden", beweisen aber, daß die Jugendkammer sich stets bewußt war, der Angeklagte habe mehrere und nicht etwa nur eine Tat begangen. Sie will nur sagen, die mehreren Taten buruhten letzten Endes auf
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einer "Entgleisung", die sich nicht wiederholen werde. Das ist nicht zu beanstanden, zumal das Landgericht
im Hinblick auf § 23 Abs.1 und 2 StGB untersuchen mußte, ob zu erwarten sei, daß der Angeklagte sich in Zukunft einwandfrei führen werde.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting