Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 10.06.1960 – 5 StR 156/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2158 015 5 StR 156/60
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ehemaligen Fürsorger Herbert R ED zu: ED, dort geboren am ED 1925,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr.1 StGB u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.Januar 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 11.Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr.1 StGB in drei Fällen, in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB und in einem Falle in weiterer Tateinheit mit einem Sittlichkeitsverbrechen nach § 175a Nr.3 StGB verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rüst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Die Strafkammer hat zur Frage der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen Peter EB, Karı-Heinz rip und Erhard DEE Dr. Suttinger als Sachverständigen gehört. Dr.Suttinger ist Psychologe an der kriminologischen Untersuchungsstelle des Strafvollzugsamtes in Berlin-West. Die Strafkammer ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, daß die Zeugen glaubwürdig sind. Die Verteidigerin hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, zu derselben Beweisfrage ein psychiatrisches, gerichtsärztliches Gutachten einzuholen. Die Strafkamner hat dem Antrage nicht stattgegeben. Dabei hat sie sich ausweislich der Urteilsgründe von der Erwägung leiten lassen, daß keine Tatsachen ersichtlich seien, die den Verdacht einer geistigen Erkrankung der Zeugen nahelegen. Diese Entscheidung ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ob die Aussage eines Zeugen glaubhaft ist oder nicht, hat letztlich der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Aufgabe eines Sachverständigen ist es nur, in Fällen, in denen die Beantwortung der Frage nach der Glaubwürdigkeit eines Zeugen besondere
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Sachkunde voraussetzt, dem Tatrichter, wenn und soweit ihm die besondere Sachkunde fehlt, diese zu verschaffen. Die Beantwortung der Frage, ob ein jugendlicher Zeuge, der über geschlechtliche Erlebnisse aussagt, glaubwürdig ist, erfordert aber im allgemeinen nur besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Seelenlebens der Jugendlichen. Sie besitzt in aller Regel der Psychologe ebenso wie der Psychiater. Es muß daher grundsätzlich der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben, ob er in einem solchen Falle einen psychologischen oder einen psychiatrischen Sachverständigen zuzieht (vgl. hierzu BGH NJW 1959, 231510), Der besonderen Sachkunde gerade eines Psychiaters bedarf es allerdings, wenn die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen dadurch in Frage gestellt ist, daß er an einer geistigen Erkrankung leidet. Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben wäre, sind weder von
der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der bloße Umstand, . daß die drei Jungen in ein Heim eingewiesen worden waren, weil sie - im Urteil näher festgestellte -— Verwahrlosungserscheinungen zeigten, ist kein Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer geistigen Erkrankung.
Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet. Sie ist in der schriftlichen Revisionsbegründung nicht näher
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ausgeführt. Das Urteil läßt auch Mängel sachlichrechtlicher Art nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker