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BGH Urteil vom 15.06.1966 – 2 StR 31/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_31/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz Wilhelm Moritz von E EEE - CE, ohne festen Wohnsitz, geboren. am GE :9:: : > (we unänien,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 2. Straisenat des Bundeszerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baläus els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter br. Müller als beisitzende Richter; Bundesanwalt Dr. BB tei der Verhandlung, Staatsanwalt EEE vei ser erkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Justizangestellter iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstellg
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15, Juli 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des RKechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Juli 1965, soveit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe
angerocehnet.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hat von 1957 bis 1962 als Kraftfahrzeughändler zahlreiche vorwiegend in Frankfurt an Main und Umgebung gestohlene Kraftwagen in Österreich abgesetzt. ur ist deshalb wegen teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangener gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden,
Mit seiner Revision rügt er die Verletzuns TfOrnmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos,
I. Verfahrensbeschwerden.
1.) Unter Berufung auf das Schweigen des Protokolls, in dem für den zweimaligen Beginn der fortgesetzten Hauptverhanälung am 1b. März 1965 und am 23. März 1965 nici:ts Ausdrückliches über die Anwesenneit des Angeklagten und des Verteidigers gesagt ist, sieht die kevision die 88 145, 226 und 2530 StPO als verletzt an unä macht demgemaß den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend, weil die Hauptverhanälung ohne Personen stattgeiunden habe, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.
Die Rüge ist unbegründet. Die gerichtliche Niederschrift über den Verlauf der Hauptverhandlung bildet, auch wenn die Verhandlung sich über mehrere Tage erstreckt hat» eine Einheit und kann daher nur als Ganzes behandelt und beurteilt werden (BGHSt 16, 306). Wird die Hauptverhandlun nach Unterbrechung (§ 229 StPO) fortgesetzt, so ist deshalb auch dann, wenn die Fortsetzung auf einen anderen Tag fällt, keine Wiederholung der in § 272 Nr. 2 und 4 in Verbindung mit § 275 StPO vorgeschriebenen Angaben üb
die Namen der dort im einzelnen bezeichneten Personen, also auch des Angeklasten und des Verteidigers, erforderlich, wenn diese weiter anwesend sinc. Ks gilt vielmehr das insoweit früher Gesagte fort, sofern nicht ausdrücklich das Ausbleiben oder Sichentfernen einer vorher als anwesend bezeichneten Person vermerkt ist. Das Schweigen des Protokoils begründet unter diesen Umständen auch dann keinen Beweis im Sinne einer Abwesenheit solcher Personen, wenn es überflüssigerweise die weitere Antiosenheit anderer Verfahrensbeteiligter ausdrücklich hervorhebt. Auf die übereinstimmenden Erklärungen aller dienstlich gehörten Verfahrensbeteiligten, daß der Angeklagte und sein Verteidiger an den genannten Tagen der Heuptverhandlung anwesend wären, kann es hiesrnaeh - nicht mehr ankommen.
2.) Zu Unrecht beanstandet die Revision als Verstoß gegen § 250 StPO, daß die Niederschriit der Vernehmung des Zeugen Johann He durch die Polizeidirektion in Wien vom 26. September 1962 trotz des Widerspruchs dert Verteiaigung verlesen worden sei. Der Zeuge Hp var nach der vom Vorsitzenden vor der Erhebung des Urkundenbeweises verlesenen Mitteilung des Landgerichts für Stralsachen in wien am 4. April 1964 verstorben. Die Verlesung seiner Aussage war deshalb gemäß § 251 Abs. 2 StPO zulässig (vel. BGHSt 19, 354). Einer Zustimmung des Verteidigers bedurite es dazu nicht,
3.) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, da die Strafkammer durch die Verlesung der Auskunft der Kriminalpolizei Friedberg vom 11. Mai 1955 gegen § 256 StPO verstoßen abs:
4.) Die Rüge, mit der sich der Beschwerdefünrer gegen die Ablehnung von Beweisamträgen weudet, die von Angeklagten persönlich in der Hauptverhandlung gestellt wurden, ist nicht zulässig erhoben. Die Revision bemängelt hier nur, daß die Anträge zu Unrecht wegen Prozessverschlepzung abzelehnt worden sein, ohne die ausserdem noch im Bescnluä des Landgericats angeführten Ablennungsgründe anzugreifen. Sie meint, auf diese koume es nicht mehr an, weil der Hauptablennungsgrund fehlerhaft sei. Las ist unrichtig. Denn Gas Nebeneinander zweier Ablehnungsgründe könnte nur dann rechtlich bedenklich sein, wenn diese sicnh gegenseitig ausschliie3en. Das ist im Verhältnis des Ablehrun.sgrundes der Verschleppung zu anderen Ablehnungsgründen nicht unbedingt der Fall (vgl. Eb. Schmik, Lehrkomn. StPO § 244 Rdz 38).
SE.) Der Angeklagte hatte behauptet, er habe der von ‚ihm mit Kraitwagen belieterten Firma Lei in ien auf deren Wunsch zu Jedem Wagen auch menrere slankorechnungen gegeben, Diese habe Genn sein Vertragspartner zuxcemtzt, Iinm in Wahrheit garnicnt von ihm gelieferten gestohlene Wagen zu unterschieben. Auf diese Einlassung beg sich sein Beweisamtrag, nach dem sich aus dem Zeugnis sämtlicher zeitlich in Betracht kommender Angestellter der Firma Lo :::even sollte, daß der Angeklagte entgegen der Aussage des Zeugen Lo vei der £rstellung von kechnungen weder selbst eine Schreibrmaschine Ic; benutzt noch sicn der Hilfe einer Schreibkraft jener Firma bedient habe.
Las Lanäügericht hat den Bevr« isamtrax, der nacheinander von oriden Verteidigern des Angeklagten gestellt "ib abgelehnt, weil er zum Zwecke der Prozessversuenleppung 8%
stellt sei; es nat zur 3egrünaung dieser Entscheidung an”
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geführt, daß die Verteidiger in der Lage gewesen seien, den Antrag wesentlich früher zu stellen, und dies trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts, etwaige Beweisamträge beizeiten bekanntzugeben, nicht getan hätten, unä daß die beantragte Beweiserhebung den Abschluß der Hauptverhanälung erheblich verzögern, wenn nicht überhaupt zu
einer Vertagung zwingen weräe,
Diese Begründung wirä von der kevision zutreifend als unzureichend angesehen, Wesentliche Voraussetzung der Ablennung eines Beweisamtrags:wegen Prozessverschleppung ist, daß der Antragsteller nicht mit einer sachlichen Förderung seines Prozessziels durch die Beweiserhebung rechnet und es ihm hiernach ganz allein auf eine (erhebix:rliche) Verzögerung den Verfahrens ankosınt. Las hat das Landgericht nicht dargetan. Es übersieht, daß selbst das bewußte Hinauszögern eines Beweisamtrages, dessen Verwirklichung mit bedeutendem Zeitverlust verbunden ist, nicht die Annahme einer Verschleppungsabsicht im Sinne der !§ 244 Abs. 3, 245 StPO rechtfertigen kann, solange der Antragsteller selbst die beantragte Beweiserhebung noch für sachlich sinnvoll ansieht oder ihm das Gegenteil nicht nachzuweisen ist.
Indessen xann das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel nicht beruhen, weil das Landgericht der Aussage des Zeugen Lei keine entscheidende Bedeutung beigemessen und damit zugleich die tatsächliche £rheblichzeit der Beweisbehauptung verneint hat.
Schon bei der zusammenfassenden Anführung der Beweisnmnittel auf S. 21 f UA hebt es aervor, daß es insbe-
sondere uugesichts der erhobenen Urkundenbeweise kein "entscheidundes Gewicht auf die Aussagen der Kraitfahr-
zeughändler und sonstigen Abnehmer in Wien zu legen braucnte, deren Bekundungen naturgemäß mit einigem Vorbehalt zu werten waren". Nach umfassender Würdigung der Beweise betont es auf S. 44 UA nochmals, daß hiernach "den belastenden Aussagen der Wiener Abnehmer für die Überführung’des Angeklagten nur noch bestärkende und bestätigende, aber keine entscheidende Bedeutung zukomme". Wenn andererseits auf S. 26 gesagt ist, daß "Blankorechnungen nach den übereinstimmenden, unter Eid erstatteten Aussagen der Zeugen LED un: > weder verlangt noch mitübergeben worden seien", so ist das nach dem Zusammenhang nur referierend zu verstchen, Denn ausschlaggebend war für das Landgericht insofern, wie es auf S. 27 UA a. k. darlegt, daß bereits die kinlassung des Angeklagten widerlegt war, die nach Wien verkauften Kraftwagen seien ihm nebst Papieren von dem verstorvenen BB zelierert voräen. Für diese Feststellung hatten die Aussagen der \iiener Abnenmer, insbesondere Le >. nicht die entfernteste 3edeutung.
Das Landgericht war auch nicht gehindert, die in das \iissen der Angestellten der Firma Ic :cstellten vatsachen als für die Entscheidung unerheblich zu bewerten. Darin hätte nur dann eine unzulässige Vorwegnahrze der Beweiswürcigung liegen können, wenn es sich dabei um Vorgänie handelte, die für den in Betracht kommenaen strafrechtlichen Tatbestand unmittelbar bedeutsam waren. Indessen sollten die vom Antragsteller in Aus sicht gestellten Bekundungen der Zeugen ihrerseits erst einen Schluß auf unmittelbar ernevbliche Umstände ermöglichen, nämlich darauf, daß Laubichler Blankoüberstücke der Rechnungen selbst fälschlich ausgefüllt habe, Diesen möglichen zber nicht zwingenden Schluß durfte das Landge rient auf Grunc der bereits gewonnenen Beveisergeonisse
kraft der ihm obliegenden freien Beweiswärcigung ablehnen. Denn mit dem Verbot der Vorwegnuhme eines beweisergebnisses ist dem Richter nur untersagt, auf Grund schon erhobener Beweise oder gar onne solche anzunehmen, daß die beantragte Beweiserhebung ihr mit dem Beweis-
thema bezeichnetes Ziel nicht erreichen werde. kr ist
aber nicht gehalten, aus Eeweisbehauptungen, mögen sie
nun iür sich schon bewiesen sein oder nicht, die vom Antragsteller gewünschten Schlüsse zu ziehen. "vgl. RGSt 29, 5368; 63, 329; BGH Urt. vom 23. August 1963 - 2 StR 266/63);
Lie Meinung des Verteidigers, daß mit solcher Feststellung, das Urteil beruhe nicnt auf dem gerüzten Ver-Ta.rensmangel, in unzulässiger:ilesse. ein Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 3 StPO durch einen anderen ersetzt werde, läßt außer Betracht, daß der Ablehnungsgrund der Verschleppung den Ablennungsgrund der Bedeutungslosigkeit des Beweisthemas immer einschließt, wenn die sachliche Unergieligkeit der erstrebten veweiserhebung wie hier aus der mangelnden kignung des 3eweisthemas abgeleitet wird, Ob und unter welchen Voraussttzungen die Verschleppungsabsicht bei Erhevlichkeit des Beweissatzes auf die mangelnde Eignung des Beweismittels gestützt werden könnte, kann unerörtert bleiben. Dem Antragsteller kan es mit seinem Beweisamtrag darauf an, die belastende Aussage des Zeugen Lo iurch Erschütterung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auszuschalten. ia das Landgericht der Aussage Los keine entscheidenie Bedeutung beimaß, hat er dieses Ziel auch ohne die kirhebung des Beveises erreicht und ist deshalb nicht beschwert,
II. Zur Sachrüge.
Die Sachrüge ist unbegründet. Laß die Kraitfahrzeuge, die der Angeklagte zur Weiterveräußerung nach Österreich erwarb, gestohlen waren und dal der Angeklagte dies Wüste, nat das Landgericht auf 5. 7 UA ausdrücklich festgestellt, En brauchte diese umfassend festgestellte Kenntnis des Angeklagten von der strafbaren Vortat danach nicht in jeden Einzelfall zu wiederholen. Andererseits hätte man angesicht, der Tatsache, daß die Diebstähle durchweg nicht aufgeklärt werder konnten, in den Urteilsgründen ein Wort dazu erwarten können, daß der Angeklagte als möglicher Täter oder Hittäter des Diebstahls ausschied. Jeäoch war dies mit Rücksicht darauf, daß der Anzekiagte den Ankauf der <Xrattfahrzeuge ja einräumte und daß es auch nicht in das Bild des gehcbenen Kraltiahrzeugkaufmanns nineingepaßt hätte, wenn cr sich selbst mit der diebischen Beschaifung der Fahrzeuge abgab, für das Landgericht offenbar so selbstverständälich, daß es einen ausdrücklichen Hinweis aul die von vorn herein als feststenend angesehene Tatsache garnicht
für erforderlich hielt. La aie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch im übrigen keinen sachlichen Mangel ergeben hat, war das Rechtsmittel zu verwerten.
Baldus Wwillms Meyer Henning Müller