Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 21.12.1965 – 1 StR 502/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 502/65 URTEIL Alaı
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Gustev Mm ED cu: Ke-GER zevoren 2: EEE ' 955 ir Ka.
2. den Fernmeldemonteur Hans Dieter CWb au: vie dort geboren am GE >>:
beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls i.R. u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. April 1965
wird
1. auf die Revision des Angeklagten Gg unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben, soweit er der mittelbaren Falschbeurkundung schuldig erkannt worden ist. Von dieser Anklage wird er freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfehrens trägt insoweit die Staatskasse;
2. auf die Revisionen beider Angeklagten
a) dahin geändert, daß als gefährliche Gewohnheitsverbrecher verurteilt sind:
der Angeklagte EEE wesen zwei einfacher Diebstähle im Rückfall je in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall,
der Angeklagte GE wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall;
b) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Gesamtstrafen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe?!
Das Landgericht hat den Angeklagten MB wesen zwei einfacher und eines fortgesetzten schweren Diebstahls, begangen im Rückfall und unter den Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB, sowie wegen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz Entzug der Fahrerlaubnis zur Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten GP wegen eincs einfachen und eines fortgesetzten schweren Diebstahls, ebenfalls begangen im Rückfall und unter den Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB, sowie wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zur Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Schlagring eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten haben nur teilweise Erfolg.
ker
I. Die Revision des Angeklagten MW rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Was sie im einzelnen gegen die Verurteilung im Fall I, 2 des Urteils vorbringt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist deshalb unbeachtlich (§ 337 StPO). Das Urteil weist auch sonst keinen Rechtsfehler auf, soweit die Diebstähle in Betracht kommen; durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung wegen selbständigen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG.
Dieses Vergehen - wie der Diebstahl‘ des Kraftfahrzeugs zweifach begangen — steht in Tateinheit mit jedem der beiden Diebstähle vom 21. November und 8. Dezember 1964, weil die Wegnahme erst durch das Wegfahren des Kraftwagens vollendet wurde; mit dem Wegfahren aber begann das fortgesetzte Vergehen gegen das Straßenverkehrsgesetz (BGHSt 18, 66, 69 und BGHSt 6, 81). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch. Der § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen, weil der Angeklagte insoweit geständig war, in seiner Verteidigung dengemäß nicht beschränkt und durch die Änderung des Schuldspruchs, der zum Wegfall einer Einzelstrafe führt, auch nicht beschwert wird.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war aufzuheben; dagegen können die wegen Diebstahls ausgesprochenen Einzelstrafen bestehen bleiben, ebenso die Würdigung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, die das Urteil ausschließlich den Eigentumsverbrechen entnimmt.
II. Die Revision des Angeklagten GfffWreanstandet das Verfahren und erhebt dieSachbeschwerde.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Der Hinweis an den Angeklagten vor seiner Vernehmung zur Sache entsprach zwar nicht dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO in der seit dem 1. April 1965 geltenden Fassung. Der Vorsitzende sagte aber inhaltlich dasselbe, indem er den Angeklagten darüber belehrte, daß er zu einer Erwiderung auf die Beschuldigung nicht verpflichtet sci.
b) Auch die Aufklärungsrüge geht fehl. Die Einlassung des Angeklagten über die Herkunft der bei ihm gefundenen Gegenstände hält das Landgericht für widerlegt durch die Ergebnisse der Ortsbesichtigung; namentlich in drei vom Tatrichter als entscheidend angesehenen Punkten erweist sich nach seiner Überzeugung die Darstellung des Angeklagten als falsch. Für diese drei Punkte jedenfalls spielten die Sichtverhältnisse keine Rolle; das Landgericht war deshalb nicht gedrängt, die Augenscheinseinnahme unter den gleichen Sichtverhältnissen wie bci dem vom Angeklagten behaupteten Vorgang vorzunehmen, nämlich nachts bei trüber Witterung. Das wäre auch gar nicht möglich gewesen, weil sich genau gleiche Sichtverhältnisse nicht herstellen ließen.
2. Was die Revision im Rahmen der Sachrüge vorbringt, ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung. Die Prüfung des Urteils ergibt nur folgende sachlichrechtliche Bedenken.
a) Aus denselben Gründen wie beim Angeklagten I» ist auch hier die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl vom 8. Dezember 1964 und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (richtig § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG
statt § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) rechtlich nicht haltbar. Zwar steht nach dem Urteil nicht fest, wer von den beiden Angeklagten den Wagen weggefahren hat; bei der rechtlichen Würdigung muß daher zugunsten jedes Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er es gewesen ist.
b) Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung kann nicht bestehen bleiben. Nur soweit die Beweiskraft der öffentlichen Beurkundung reicht, kann eine Verletzung der Wahrheitspflicht nach § 271 StGB strafbar sein (BGHSt 6,
380, 381; BGH NJW 1955, 839 Nr, 14). Das ist zwar der Fall bei falschen Angaben eines Gefangenen über seine Person, weil es für den Haftvollzug auf seine Identität ankommt (Nr. 45 der — gemäß Nr. 76 der Untersuchungshaftvollzugsordnung
vom 12. Februar 1953 sinngemäß anwendbaren — Dienst- und Vollzugsordnung vom 1. Dezember 1961; vgl. BGH IM § 271 StGB Nr. 7); und ein Verstoß gegen § 271 StGB ist daher auch
dann gegeben, wenn diese Personalangaben nur hinsichtlich des Geburtsjahres falsch sind (BGH Urt. v. 11. März 1954 - 3 StR 84/53 -). Das Glaubensbekenntnis dagegen spielt für die Identifizierung des Gefangenen im Regelfall keine Rolle.
Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist kein wesenseigenes Merkmal der Person; daß es als solches nicht gewertet werden soll, 1ä8t sich auch der Beschränkung der Offenbarungspflicht durch Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 136 Abs. 3 WRV entnehmen.
Deshalb bewirken die Angaben über das Glaubensbekenntnis für das Gefangenenbuch keine Beweiskraft nach außen und für jedermann. Von ihnen hängt es nur ab, von welchen Geistlichen der Häftling "betreut und zu welchem Gottesdienst er zugelassen wird (Nr. 135 bis 137 DVollzO; Nr. 47,
48 UVollz0); das ist aber nur für den inneren Dienst der Haftanstalt bedeutsam.
Schon der äußere Tatbestand des § 271 StGBiist deshalb nicht verwirklicht. Der Senat spricht den Angeklagten von diesem Vorwurf frei.
3. Auch beim Angeklagten GC können die für die Diebstähle ausgesprochenen Einzelstrafen bestehen bleiben; der Schuldspruch wegen mittelbarer Falschbeurkundung und wegen eines selbständigen Vergehens gegen das Straßenverkehrsgesetz hat hierauf keinen Einfluß gehabt. Auch die Anwendung des § 20 a StGB auf die Diebstahlstaten stützt das Landgericht bei diesem Angeklagten auf Eigentumsdelikte und Zuhälterei, nicht aber auf die in Wegfall kommenden Vergehen.
Die Gesamtstrafe muß dagegen aufgehoben vierden. Von der Aufhebung erfaßt wird auch die Einziehung des Schlagrings. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, die im Urteil bisher nicht festgestellten Voraussetzungen des § 40 StGB zu prüfen.
4. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist,trägt die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten. Eine Auslagenerstattung
gemäß § 467 Abs. 2 StPO kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (BGH IM § 467 StPO Nr. 9 = BGHSt 14, 136).
Hübner Seibert Loesdau
Mai Pikart