Gesetze / Die Verfassung des Deutschen Reichs
WRVArt 136
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/136#abs-1 (1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/136#abs-2 (2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/136#abs-3 (3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WRV/136#abs-4 (4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.