Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 28.06.1965 – 1 StR 422/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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E1
i_StR_422/63 2123 069
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gezen
1. den landwirtscha aftlichen Arbeiter Günter B 1938 in
ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEEERED EEE . zur Zeit in Untersuchungshaft,
2, den Zuschneider Oskar ohne festen \Wohnsitz, gebceren an zur Zeit in Untersuchungshaft,
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1940 in H
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wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justisangestellter DB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird da Urteil des Landgerichts Kempten vom 28. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten des versuchten schweren Raubes, MED zugleich des unbefugten Führens einer Waffe, schuldig gesprochen worden sinä,
b} im Ausspruch über die Gesamtstrafen.
Insoweit wird die Suche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurickverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
@ründe: I.
1. 2) Wie die Staatsenwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten im Ergebnis zutreffend rügt, hat sich das Landgericht bei der Nichtanwendung des § 316 a StGB von rechtlich unrichtigen Erwägungen leiten lassen. Für diesen Straftatbestand ist es unerheblich,. ob die ‚Angeklagten den räube-
ischen Angriff so wenig geschickt führten, daß die vorausberechnete Gefahr im Straßenverkehr, die sie sich zunutze machen wollten, nicht entstand. Ebensowenig ist maßgebend, ob das Unternehmen überhaupt erfolgversprechend angelegt war oder ob es anders nicht "viel besser" hätte ausgeführt werden können. Auch das - aus der Rückschau oder von vornherein - untaugliche Unternehmen fällt unter die Strafvorschrift.
Ihr Tatbestand wird schon durch den Versuch des dort näher bezeichneten Angriffs voll verwirklicht (9 § 7 StGB}. Für cie Strafbarkeit des Versuchs komnt es darauf an, wic sich der Täter die Ausführung der Tat vorstellt.
Die auf einer Bundesstraße dahinwandernden Angeklagten planten, den Führer eines Kraftfahrzeugs dadurch, daß ihm der eine in die Fahrbahn trat, zur Ermäßigung der Gcschwindigkeit und dadurch, daß der andere mit einer Pistole auf ihn: zielte, aus Furcht, er könne sonst an Leib und Leben Schaden nehmen, zum Anhalten zu veranlassen. Alsdann wollten sie ihn durch Bedrohen mit der Pistole: zur Herausgal des Wegens zvingen. So verfuhren sie auch, freilich ohne der gewünschten Erfolg. Der Fahrer wich aus, fuhr davon und meldete den Vorfall der Polizei. Hiernach ist die Ansicht der Strafkammer nicht zu.billigen, die Angeklagten hätten sich keine dem Straßenverkehr eigentümliche Gefahrenlagce zunutze machen wollen. Es ist eine nicht seltene Beobachtung im Straßenverkehr, daß der Führer eines Kraftfahrzeugs infolge eines unvermutet auftauchenden Hindernisses erschrickt - zumal wenn ihm ein Mensch unversehens in die Fahrbahn tritt -, dann die sichere Führung des Fahrzeugs verliert und deshalb anhält, um ein Unglück zu verhüten oder auch nur, um den Schrecken zu überwinden. Das gilt erst recht, wenn der Fahrer des Kraftwagens sich mit einer Schußwaffe bedroht sieht. Gerade darauf hatten die Angeklagten ihren Plan angelegt. Wäre er ihnen gelungen - etwa wenn B> auf den Fahrer geschossen hätte -, so würde sich kein Zweifel regen, daß sie den Tatbestand des § 316 a StGB verwirklicht hätten. Daß ihr Vorhaben fehlschlug, begründet keinen Unterschied. Versuch und Vollendung sind, wie: schon erwähnt; jener Vorschrift gleichbedeutend (vgl. auch BGH VRS 21, 206 Nr. 97).
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Die Feststellungen legten ferner die Frage nahe, ob die Angeklagten bei Verwirklichung ihres Vorhabens nicht auch daraus Vorteil schlagen wollten, daß sich der Fahrer nach dem Anhalten, von EB nit der Schußwaffe bedroht, ihrem räuberischen Angriff schutzlos ausgeliefert schen würde und daß sie nach gelungener Tat sich der Feststellung und Ergreifung durch schnelle Flucht mit dem Kraftwagen würden entziehen können (BGHSt 18, 170%.
v) BEE Hatte dem Urteil zufolge schon vorher dem verabredeten Plan gemäß verschiedentlich mit der Pistole auf vorbeifshrende Wagen angelegt, ohne daß jedoch die Fahrer dies bemerkten. Die Strafkamner hat nicht geprüft, wie diese Handlungen strafrechtlich zu würdigen sind, und wie sich SB dabei verhielt. Das muß sie nachholen, wenn sie nicht insoweit nach § 154 StPO verfährt.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt auch zugunsten der Angeklagten (§ 301 StPO). |
a) Insofern ist zu beanstanden, daß die Strafkammer die Merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in dem Urteil nicht klar nachgewiesen hat. Beland hatte zwar bei einem gemeinschaftlichen Einbruch eine Armeepistole mit Magazin und vier Patronen gestohlen, auf den Fahrer aber nur mit ungeladener Waffe angelegt. Auch die Herausgabe des Wagens sollte von ihm, wenn er anhiclte, mit der ungeladenen Pistole erzwungen werden. Dieser Umstand berührt freilich nicht den Tatbestand des § 249 StGB, das Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; das führt die Strafkammer zutreffend aus (BGH Urt. vom 23. Januar 1962 - 1 StR 536/61 -; vgl. BGHSt 15, 322). Jener Umstand kann
aber Bedeutung für die Frage haben, ob der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben ist. Im Sinne dieser Vorschrift führt eine Waffe nur, wer sie bewußt gebrauchsbereit bei sich hat. Sollte Beland die wenigen Patronen etwa bei seinen Zielübungen verschossen und kcine Hunition mehr zur Verfügung gehabt haben, so wäre § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Angeklagten nur dann anıendbar, wenn ciner von ihnen nach ihrem Plan die Pistole hätte als Schlagwaffe benutzen sollen (BGHSt 3, 229, 232), Den bisherigen Feststellungen ist das nicht zu entnehmen, Ihnen zufolge wollten die Angeklagten dic Herausgabe des Wagens nur durch Vorhalten der (ungeladenen) Waffe erreichen.
b) Dagegen ist der Schuldspruch BEB5s wesen unerlaubten Führens einer Schußwaffe nicht zu beanstanden; denn dieser Angeklagte trug die Pistole zunächst einige Tage, mit der Munition, also zugriffsbereit, bei sich, Jedoch Steht dieses Vergehen nur dann in Tateinheit zum versuchten Straßenraub, wenn dieser mit der Waffe begangen war.
il.
Dice Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls beanstandet die Revision nur zum Strafausspruch. Insoweit ist sie unbegründet.
Mildernde Umstände fürdie Tat BEER: hat die Strafkammer nicht in seinem Geständnis allein (BGHSt 1, 105), sondern in einer Vielzahl von anderen Gründen gefunden. Es enthält keinen Rechtsfehler, daß sie daneben das Geständnis mitberücksichtigte.
Die Rüge, das Landgericht habe die Diebstahlsvorstrafen des Angeklagten SW nicht straferschwerend gcwertet, widerspricht dem Urteilsinhält,
Die Entscheidung über die Strafhöhe kann im Revisionsrechtszug nicht mit der Begründung angefochten werden, daß nach Ansicht der Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe am Platze sei. Die Strafzunessung ist allein Sache des Tatzichters.
III.
Hiernach ist die Revision zum Strafausspruch wegen der Diebstahlstat zu verwerfen. Im übrigen muß das Urteil sufgchoben werden, weil der versuchte schwere Raub rit einem Verbrechen nach § 316 a StGB, möglicherweise auch mit dem Vergehen gegen das Waffengesetz, in Tateinheit stünde und insoweit nur cine einheitliche Entscheidung möglich ist.
Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Seibert Hübner Fischer Mei Sanders