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BGH Entscheidung vom 23.01.1962 – 1 StR 536/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_536/61 2i°0 088

Im Namen des Volkes

In der Straisache gegen

den Maurerumschüler Adolf SE zus LEE, dort geboren an EB 1954, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung uU.3:

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft; Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13.September 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Untersuchungshaft seit dem 14. September

1961 wird, soweit sie drei Honate übersteigt; auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

I. Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen räuberischer Erpressung in verschiedenen Begehungsformen zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm dis bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten SWerhebt eine Verfahrensbeschwerde und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

II. 1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Verteidiger nur geltend, die Verhandlungsniederschrift enthalte keinen Hinweis, daß der Zeuge ED gemäß § 57 StPO belehrt worden sei. Dies ist eine unzulässige Protokollrüge (BGHSt 7, 162 - 165). Der §§ 57 StPO ist übrigens nur eine Sollvorschrift.

2.) Durch das in Anschlag gebrachte oder zur Verwendung vorgesehene Pistolenmodell wollte der Angeklagte in den Betroffenen die Vorstellung erwecken, er bedrohe sie mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Tatsächlich nahmen sie das in den Fällen AM und Dr.EEEB auch an. Daß die angeäronte Gefahr wirklich bestehen müsse, ist von der Rechtsprechung niemals verlangt worden. Aus ihr ergibt sich das Gegenteil. Das Reichsgericht hat schon am 24. Dezeuber 1879 (Bd. 2, 286) so entschieden und in RGSt 3, 262, 265 darauf hingewiesen, daß eine derartige Einschränkung des Begriffs der Drohung dem

Zweck des Gesetzes widersprechen würde. "Ein wirksamer Zwang auf die Entschließung (des Betroffenen) kann auch durch Androhung eines nicht ausführbaren Nachteils ausgeübt werden, sofern nur der Bedrohte, indem er die Ausführung für möglich hielt, in Furcht versetzt und durch die Furcht sein Entschluß beeinflußt wird"; vgl. ferner BGH LM § 255 StGB Nr. 5 ("wirkliche oder vermeintliche Gefährlichkeit der Lrohung"). Hat die Drohung keinen Erfolg gehabt (wie hier in Fall Xrgp), kommt es nur darauf an, ob sie geeignet sein sollte, auf den Betroffenen einzuwirken. Das ist ebenfalls festgestellt; S. 20/21 UA.

In BGHSt 15, 522 {f. hat der Senat übrigens die Verurteilung eines Täters, der eine Spielzeugpistole verwendet hatte, wegen Autostraßenraubs und schwerer räuberischer Erpressung gebilligt, ohne über die vorliegend von der Verteidigung aufgeworfene Frage auch nur ein Wort zu verlieren. Die Behauptung der Revision, die Bedrohten oder als Opfer in Aussicht genonmenen ‘Personen hätten erkennen können, daß es sich nur um eine Modellpistole handelte, widerspricht

den Feststellungen. Die vom Angeklagten verwendete Atrappe war einer Pistole 08 vollkommen nachgebildet

. (5.4 UA). Darauf beruhte gerade sein Plan (S. 29 UA).

3.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in keinem Fall seinen Plan aus freien Stücken aufgegeben oder sei freiwillig zurückgetreten (Fälle Kr und Rei), wir von üer Revision bezüglich der Vorkommnisse: Lotto-Annahmsstelle, Y:ı EEEREEED.

SHE und eEEEtt. Bei den 1etzt-

genannten drei Fällen ist die Rechtsauifassung des

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Landgerichts, daß der Angeklagte seinen Verbrechensplan nicht freiwillig aufgegeben- nabe, ganz unbedenklich. Die angetroffenen äußeren Umstände gaben für Sie beiden Angeklagten im Hinblick auf das, was sie planten, einen zwingenden Grund ab, ihr Vorhaben aufzugeben (RGSt 37, 402, 405; BGH Urt. von 19.Februar 1954 - 2 StR 604/53 bei Dallinger MDR 1954, 334; BeHst 9, 48, 51, 52).

Im Verabredungsfall Lotto-Annahmestelle ist es im Ergebnis richt anders. Der Angeklagte und sein Gefährte Fi gaben ihren Plan auf, weil sie bei Annäherung an die Annahmestelle feststellten, daß es für die Ausführung Ger Tat noch zu nell war. Sie befürchteien daher, im Fall der Durchführung des Überfalls beim Verlassen des Tatorts erkannt und alsbalä festgenommen zu werden (S. 10, 21 UA). Der Ein=- wand des Verteidigers, der Angeklagte (und Fi) hätten ja den Eintritt der Dunkelheit abwarten und dann die Tat planmäßig ausführen können, läßt die aus dem Urteilszusammenhang ersichtlichen besonderen Umstände dieses Falles außer acht. Bei dieser Verbrechensverabredung war nicht ein Überfall auf Bewohner eines Hauses, sondern auf Angestellte eines Betriebes vorgesehen, die nach Beendigung ihrer Tätigxeit nach Hause zu gehen pflegten. Ein Überfall konnte nach dem Plan beider nur kurz vor Geschäftsschluß in Betracht kommen. Um diese Zeit war es aber, wie die Angeklagten feststellten, in März schon zu hell. Je mehr die Jahreszeit vorrückte, desto heller wäre es gewesen. Infolge dieser, von ihrem Willen unabhängigen äußeren Umstände erwies sich das Vorhaben für sie als un-Gurchführbar. Ein Angriff wänrend der Dunkelheit,

also auf eine schon geschlossene Geschäftsstelle, ' war nicht vorgesehen,

4.) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Verab-

redungsfällen EI mm, CHE und va-EEE, ic :211 ReBun: Dr. (Ss. 10, 22, 23 UA). Die Feststellung einer Verbindung jst ausreichend getroffen. Nach der Rechtsprechung genügt sogar ein stillschweigendes Übereinkommen (RGSt 90). Die Behauptung der Verteidigung, es sei eine festgelegte Reihe von Überfällen an bestirmten Plätzen verabredet worden, widerspricht den Feststellungen, Im übrigen kann auf die Ausführungen des Senats in seinem auf eine frünere Revision des Angeklagten hin ergangenen Urteil vom 5l. Mai 1957;

1 StR 164/57, S. 2 verwiesen werden, wo die Annahme von Bandendiebstahl, § 245 Abs. 1 Nr. 6 StGB, bestätigt worden war.

5.) Auch sonst weist der Schuldspruch keinen Rechtsfenler auf.

6.) Zum Strafausspruch:

&) Das Landgericht hätte zwar strafmildernd berücksichtigen können, daß die vom Angeklagten verwendete "Waffe" in Wirklichkeit nur eine harmlose Atrappe war. Es ist aber kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer, vermutlich mit Rücksicht auf sein rafiiniertes Gesamtverhalten, in jenem Umstand keinen Jilderungsgrund gefunden hat.

b) Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a Abs.1 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß die Gesamtwürdigung (BGH NIW 1953, 675 Nr. 16) in den Urteilsgründen nicht sehr übersichtlich vorgenommen ist, stellt nach Sachlage keinen Rechtsfehler dar.

Nach der Überzeugung des Tatrichters hatte sich bei dem Angeklagten schon in den Jahren 1951 und 1952 ein fest eingewurzelter Hang zur Verletzung fremden Eigentums entwickelt. Seine jetzt zu ahndenden Taten seien Ausäruck desselben Wesenszuges, nämlich der Nichtachtung fremden Zigentuns und der Genußsucht. Eine Notlage habe nicht vorgelegen. Frühere Bestrafungen und Strafverbüßungen hätten ihn nicht beeinäruckt.

Der von der Verteidigung gerügte Widerspruch liegt nicht vor. Das Landgericht hat nicht übersehen, daß die letzte Strafe Mitte Februar 1960 verbüßt war, und daß die erste der jetzt abzuurteilenden Straftaten, der Raubüberfall Aumer, im Dezember 1960 begangen wurde (S. 3,4 UA). Die Strafkammer hat ersichtlich angenommen, daß sich der Angeklagte nach der Entlassung im Februar 1960 nur scheinbar "gebessert" hatte und sein verbrecherischer Hang nach nicht allzu langer Zeit um so gefährlicher wieder hervortrat. Sn fand zwar im März 1960 Arbeit, kam aber besonders dadurch in Schwierigkeiten, daß er sich schon im April 1960 ein Moped zum Preis von 865,- DM anschaffte, für das er dann die Raten nicht immer bezahlen konnte. Er verfiel zusehends dem Alkohol unä lebte auch sonst über seine Vernältnisse. Etwa Anfang Dezember 1960 er-

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kannte er, daß er seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen konnte. Aus diesem Grund, ferner um sein HAnsehen" bei seinen Bekannten durch Geldbesitz zu heben und schließlich aus Haß (als früherer Sträfling) gegen seine Umwelt faßte er den Entschluß, nun-

mehr durch einen Raubüberfall seine wirtschaftliche Lage zu verbessern (S. 3, 4 UA). Als die Beute aus dem Überfall im Textilwarengeschäft Ag verbraucht war, entschloß er sich zu weiteren Straftaten dieser Art (S. 6, 7 UA). Er ist also nicht, wie die Verteidigung meint, durch besondere Umstände aus einem ordentlichen und regelmäßigen Leben "herausgerissen" worden. Haltlosigkeit unä verbrecherischer Hang sind miteinander vereinbar (RGSt 75, 44, 46). - Richtig ist allerdings, daß die letzte Strafverbüßung.den Angeklagter doch beeinäruckt hatte, aber nicht in günstigem Sinne. Sie hat ihn vielmehr, wie die Strafkamner feststellt, zum Menschenfeind gemacht.

c) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) hat die Strafkammer damit begründet, daß auch die zehnjährige Zuchthausstrafe den verbrecherischen Hang des Angeklagten nicht brechen werde. Nach den bis jetzt gemachten Erfahrungen sei nicht zu erwarten, daß er sich nach Strafverbüßung als dann 37-jähriger Mann von seiner bisherigen Lebensweise abwenden werde. Es bestehe vielmehr angesichts seiner Persönlichkeit die Gefahr ( d.h. die begründete Besorgnis), daß er auch nach Vollstreckung der Zuchthausstrafe erheblichere Angriffe gegen fremdes Eigentum unternehmen werde,

Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Ler § 42 e StGB setzt, entgegen der Auffassung der Verteidigung, nicht voraus, daß der Verurteilte schon eine Zuchthausstrafe verbüßt hat (RG JW 1939, 49 Nr.2; BGH Urteil vom 26. Hai 1955 - 4 StR 153/55, S. 7,8). Die von der Verteidigung hervorgehobene "Jugend" des Angeklagten (27 Jahre), die das Landgericht nicht übersehen hat, stand der Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB nicht grundsätzlich entgegen (BGH Urteile vom 10.April 1952 - 4 StR 989/51 und 19. November 1953 - 4 StR 488/53; vel. auch § 106 Abs. 2 JGG, der sogar bei Heranwachsenden die Sicherungsverwahrung unter Umständen zuläßt; vgl. Zferner Dreher, DRiZ 1957, 51 £ff.). Die für die Anoränung der Sicherungsverwahrung nach dem geltenden Rechtszustand dem Tatrichter obliegende Zukunftsvoraussage mag mitunter bei Angeklagten schwierig sein, die zur Tatzcit erst knapp über 21 Jahre alt waren. So war es in den Fällen,die den Entscheidungen des 3GH vom

17. November und 15. Dezember 1955 - 4 StR 596 und "432/55 - zugrundelagen (22 bzw, 23 Jahre alte Väter). Im vorliegenden Fall ergibt jedenfalls der Urteilszusammenhang die rechtlich nicht angreifbare Überzeu-. gung des Landgericnts, daß bei dem immerhin 27 Jahre alten Angeklagten Se eine "NWachreife" im guten Sinne nicht zu erwarten ist. Dabei mag dahinstehen,

ob sich im Zuchthaus - mit späteren, der Allgemeinheit nachteiligen Folgen - der Menschenhaß des Angeklagten nicht noch steigern wird. - Das kommende Strafrecht,

wie ei/geplant ist, würde zu keiner anderen Entscheidung zwingen. Nach § 85 Abs. 1 des Entwurfs 1960 genügt es für die Anoränung der Sicherungsverwahrung eines Hangtäters künftig, daß er auch nur eine von drei vorsätzlichen Straftaten nach Vollendung des 25.Lebensjahres begeht (vgl. auch S. 204, 205 der Begründung zum Entwurf).

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Das Landgericht hat ferner dargelegt, daß andere, mildere Maßnahmen nicht geeignet sind, eine Gefährdung der Allgemeinheit durch den Angeklagten nach Entlassung aus dem Zuchthaus auszuschließen.

Die Sicherungsverwahrung dauert übrigens nur so lange, als ihr Zweck es erfordert (§ 42 f StGB; vgl. ferner: Rudolph, DRiZ 1956, 173 ££f.).

III. Nach alledem muß die Kevision des Angeklagten als unbegründet verworfen werden.

Dr.Geier ‘ Seibert wWillms Hübner Mai